Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete und auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der insoweit vom Kläger gerügte Aufklärungsmangel – unterlassene Befragung des Dr. R… zu seinem ersten Unfall im Jahre 1987 – ist nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlt es an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag. Dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl ua Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 – 2 BU 19/97 – und vom 21. November 2000 – B 2 U 312/00 R –, jeweils mwN – sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 – SozR 3-1500 § 160 Nr 6). Sinn der erneuten Antragstellung ist es, zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt. Der rechtskundig vertretene Kläger hätte deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 26. Juli 2001 einen neuen Beweisantrag stellen oder auf einen in früheren Schriftsätzen enthaltenen Beweisantrag Bezug nehmen oder ihn zumindest hilfsweise zu dem Sachantrag stellen müssen, was ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2001 indes nicht geschehen ist. Danach hat der Kläger lediglich einen Sachantrag gestellt.
Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, das LSG habe im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß er ausdrücklich darum gebeten habe, den genannten Arzt zu dem ersten Unfall im Jahre 1987 zu befragen, und sich in den Entscheidungsgründen mit dieser Frage auseinandergesetzt habe, hat er damit nicht hinreichend dargelegt, es sei ein formgerechter Beweisantrag gestellt worden. Hierzu gehört nämlich auch die schlüssige Darlegung, daß es sich um einen echten, in prozeßordnungsgerechter Weise formulierten Beweisantrag gehandelt hat und nicht um eine bloße Beweisanregung, mit der das LSG veranlaßt werden sollte, im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung von sich aus einen Beweis zu erheben (BSG Beschluß vom 25. August 1999 – B 2 U 171/98 B – mwN). Eine bloße Beweisanregung liegt vor, wenn der Beteiligte es dem Gericht überläßt, ob es seiner Anregung folgen will oder nicht; ein Antrag ist gegeben, wenn das Gericht vor die Alternative gestellt wird, entweder die von ihm für sachdienlich erachteten Beweise zu erheben oder dies abzulehnen und die Gründe hierfür darzutun (BSG Beschluß vom 31. Mai 1988 – 5/5b BJ 330/87 –). Damit kommt dem Beweisantrag eine Warnfunktion zu (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). An einer solchen fehlt es bei bloßen Anregungen zur Beweisaufnahme oder bei Beweisanerbieten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, jedoch nicht im Verlauf des Verfahrens zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden (BSG Beschluß vom 26. April 1993 – 9/9a BV 219/92 –).
Zur Bezeichnung des angeblichen Beweisantrages verweist der Kläger in der Beschwerdebegründung auf seinen Schriftsatz vom 2. Januar 2001. Darin heißt es in diesem Zusammenhang: “Der Kläger bittet deshalb ausdrücklich, Herrn Dr. med. R… zu seinem ersten Unfall im Jahre 1987 zu befragen. Möglicherweise kann dieser anhand der Unterlagen und seines exzellenten Gedächtnisses zur Aufklärung des Falles beitragen.” Abgesehen davon, daß diese “Bitte” auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis abzielen würde (vgl BVerwG Buchholz 111 Art 21 EV Nr 24; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 211 mwN), konnte das LSG sie nur als Anregung und nicht als Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG verstehen. Denn in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 2001 hat der Kläger – anders als bei der “Bitte" – die Fälle, in denen er Beweisanträge stellen wollte, durch Herausrücken und das unterstrichene und fettgedruckte Wort “Beweis” besonders gekennzeichnet. Die Bitte um Anhörung des Dr. R… wird auch nicht von seinem dort unter “Beweis” aufgeführten Beweisanerbieten erfaßt, ein sachverständiges Zeugnis dieses Arztes zu der Frage einzuholen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Unfällen bestehe, weil es sich dabei um ein anderes Beweisthema handelt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen