Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 1999 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde, mit welcher die Klägerin Verfahrensmängel geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Mit ihrer Rüge, das LSG habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, macht die Klägerin eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) geltend. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Hierzu trägt die Klägerin vor, die Nachricht vom Tode ihres Ehemannes sei der Beklagten bereits am 11. Mai 1994 und nicht – wie das LSG festgestellt habe – am 18. Mai 1994 übermittelt worden. Obwohl sie dem LSG wiederholt Hinweise auf das wirkliche Datum der Unterrichtung der Beklagten gegeben habe, habe dieses eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts nicht vorgenommen. Weiterhin habe das LSG es versäumt, die beiden letzten Gesprächspartner ihres Ehemannes vor dessen Tode als Zeugen zu vernehmen sowie ihren wiederholten Hinweisen auf ein beim Verstorbenen gefundenes schweißdurchtränktes Taschentuch nachzugehen. Ferner habe sie im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998 den Beweisantrag auf Einholung eines psychosomatischen Fachgutachtens gestellt, der mit Schriftsatz vom 9. März 1999 wiederholt worden sei. Diesen Antrag habe das LSG ohne hinreichende Begründung abgelehnt.
Diese von der Klägerin gerügten Aufklärungsmängel sind nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlt es an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag. Soweit die Anzeige des Todes ihres Ehemannes und die unterlassene Zeugenvernehmung betroffen ist, hat sie in ihrer Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben. Soweit sie die Nichteinholung eines psychosomatischen Fachgutachtens rügt, behauptet sie zwar, einen Beweisantrag gestellt zu haben. Damit hat sie aber nicht hinreichend dargelegt, es sei ein Beweisantrag gestellt worden, dem das LSG nicht gefolgt sei. Hierzu gehört nämlich auch die schlüssige Darlegung, daß es sich um einen echten, in prozeßordnungsgerechter Weise formulierten Beweisantrag gehandelt hat und nicht um eine bloße Beweisanregung, mit der das LSG veranlaßt werden sollte, im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung von sich aus einen Beweis zu erheben (BSG Beschluß vom 6. Mai 1998 – B 9 SB 16/98 B –). Eine bloße Beweisanregung liegt vor, wenn der Beteiligte es dem Gericht überläßt, ob es seiner Anregung folgen will oder nicht; ein Antrag ist gegeben, wenn das Gericht vor die Alternative gestellt wird, entweder die von ihm für sachdienlich erachteten Beweise zu erheben oder dies abzulehnen und die Gründe hierfür darzutun (BSG Beschluß vom 31. Mai 1988 – 5/5b BJ 330/87 –). Damit kommt dem Beweisantrag eine Warnfunktion zu (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). An einer solchen fehlt es bei bloßen Anregungen zur Beweisaufnahme oder bei Beweisanerbieten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, jedoch nicht im Verlauf des Verfahrens zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden (BSG Beschluß vom 26. April 1993 – 9/9a BV 219/92 –).
Zur Bezeichnung der angeblichen Beweisanträge verweist die Klägerin auf ihre Schriftsätze vom 12. Januar 1998 und vom 9. März 1999. Im erstgenannten Schriftsatz, der Berufungsbegründung, hat sie unter Nr 9 dazu jedoch lediglich ausgeführt, Prof. Dr. P. … habe ihr nahegelegt, auf die Einholung eines psychosomatischen Fachgutachtens zu drängen; sie schließe sich dieser „Beweisanregung” an. Im zweitgenannten Schriftsatz heißt es in diesem Zusammenhang: „Die entsprechende Beweisanregung unter Ziff 10 (gemeint ist wohl 9) der Berufungsbegründung wird ausdrücklich wiederholt.” Damit hat die Klägerin aber unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß es dem LSG überlassen bleiben soll, ob der betreffende Sachverständige gehört wird oder nicht. In einem weiteren Schriftsatz vom 10. März 1999 stellt die Klägerin unter Bezug auf ihren Schriftsatz vom 9. März 1999 klar, daß weiterhin Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG bestehe. Selbst wenn man die Bezugnahme im letztgenannten Schreiben dahingehend versteht, daß das im Schreiben vom 9. März 1999 Mitgeteilte aufrechterhalten bleiben sollte, fehlt es an der hinreichenden Bezeichnung eines echten Beweisantrages. Denn wenn in den Schriftsätzen davor lediglich eine Beweisanregung gegeben wird, kann deren spätere Wiederholung und die dann folgende Bezugnahme auf diese Wiederholung nicht dahingehend umgedeutet werden, daß nunmehr statt der Beweisanregung ein echter Beweisantrag gemeint ist.
Die Beschwerde der Klägerin war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen