Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf

1.582.456,– DM

festgesetzt:

 

Gründe

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen abzustellen (vgl. dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2).

Im zugrundeliegenden Revisionsverfahren war streitig, ob die Klägerin für die Teilnahme von Fachambulanzen des von ihr betriebenen Krankenhauses an der ambulanten Versorgung der Ermächtigung bedurfte oder ob diese kraft Gesetzes ermächtigt waren. Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich daher grundsätzlich nach den Bruttoeinnahmen, die die Klägerin aus der Tätigkeit der Fachambulanzen, deren Ermächtigung im Streit war, in dem Zeitraum von 1991 bis 1995 erzielt hat bzw erzielen konnte. Hiervon sind jedoch die Einnahmen abzuziehen, die die Klägerin, deren Fachambulanzen zum Teil bereits eine – eingeschränkte und befristete – Ermächtigung durch die Zulassungsgremien erteilt worden war, aufgrund dieser Ermächtigung und solcher, die ihr in Zukunft wegen bestehender Versorgungslücken noch zu erteilen gewesen wären, erlangt hat oder hätte erlangen können. Der Umfang dieser Einnahmen läßt sich nicht näher bestimmen, so daß es der Senat im Wege pauschalierender Betrachtung für angemessen hält hierfür einen Anteil von 50 % von den in den Jahren 1991 bis 1995 erzielten bzw zu erzielenden Einnahmen abzuziehen. Die Beschränkung des Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung wirkt sich hingegen auf die Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes nicht aus. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in den Jahren 1991 bis 1993 aus der Tätigkeit ihrer Fachambulanzen Einnahmen in Höhe von 1.898.947,45 DM erzielt Wird der Durchschnittsjahresbetrag auf die Jahre 1994 und 1995 hochgerechnet, ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 3.164,912,40 DM. In Höhe von 50 % dieses Betrages war der Gegenstandswert festzusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1508619

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