Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das Hessische LSG hat im Beschluss vom 10.10.2017 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 13.12.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN).
Die Kläger rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) durch das Berufungsgericht. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Vorliegend fehlt es bereits an der Bezeichnung eines entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG. Allein der Hinweis auf eine unterlassene Aufklärung des LSG im psychosomatischen Bereich genügt nicht. Zudem hat der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden Beweisantrag im oben genannten Sinne auch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) ausdrücklich bekräftigt und so zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht (vgl hierzu sowie zur Warnfunktion des aufrechterhaltenen Beweisantrags für das Gericht den Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 6 f; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).
Soweit der Kläger im Übrigen mit der Auswertung der medizinischen Unterlagen und der Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11449930 |