Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren der Anhörungsrüge. keine Nachholung/Ergänzung/erneute Überprüfung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im Beschluss
Orientierungssatz
1. Das Verfahren der Anhörungsrüge ist nicht dazu vorgesehen, die fristgebundene (vgl § 160a Abs 2 S 1 SGG) und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die von einem Prozessbevollmächtigten zu fertigen ist (§ 73 Abs 4 SGG), nachzuholen und/oder zu ergänzen und/oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (vgl bereits BSG vom 23.12.2008 - B 12 KR 2/08 C).
2. Auch für einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt, dass in dieser Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden muss, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten wurde.
Normenkette
SGG §§ 62, 73 Abs. 4, § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 Sätze 1, 3, Abs. 4 S. 2 Hs. 1, Abs. 4 S. 2 Hs. 2, §§ 164, 178a Abs. 4 S. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2017 - B 12 KR 92/16 B - wird zurückgewiesen.
Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 3.4.2017 den Antrag der Klägerin, die Revision gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2016 zuzulassen, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet hat.
Mit einem am 5.6.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage hat die Klägerin Anhörungsrüge gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 22.5.2017 zugestellten Beschluss vom 3.4.2017 eingelegt. Der angegriffene Beschluss verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil bezüglich aller drei in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulässigkeitsgründe wesentliches Vorbringen übergangen worden sei.
Zum gerügten Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz sei unrichtigerweise verkannt worden, dass in der Beschwerdebegründung sehr wohl ein Beweisantrag - Augenscheinseinnahme der Satzung der TK - benannt worden sei. Die Rügen eines Verstoßes gegen Denkgesetze und der unzulässigen Vorwegnahme einer Beweiswürdigung reduziere der 12. Senat unter Verletzung der Grenzen einer Auslegung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 128 Abs 1 S 1 SGG), weil er den wahren Vortrag der Klägerin nicht richtig zur Kenntnis genommen habe. Diesbezüglich habe er auch seine Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt, indem er nicht bei ihr (der Klägerin) nachgefragt habe, bevor er eine zur Unzulässigkeit der Beschwerde führende Auslegung gewählt habe. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das LSG habe der 12. Senat übergangen, dass sie (die Klägerin) den Inhalt des angegriffenen Urteils durch Übersendung einer Abschrift vollständig wiedergeben habe. Durch die pauschale Zusammenfassung ihres Vortrags unter RdNr 37 bis 62 der Beschwerdebegründung habe der 12. Senat ihr Kernvorbringen unberücksichtigt gelassen, zumal er fälschlich von einem prozessualen Geständnis hinsichtlich eines bestimmten Inhalts des LSG-Urteils ausgehe und sie tatsächlich die vom 12. Senat verlangten konkreten Darlegungen vorgenommen habe, was sie im Folgenden näher ausführt (RdNr 56 bis 67 der Anhörungsrüge).
Darüber hinaus habe der 12. Senat wesentlichen Vortrag zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung übergangen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Senat verlange, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung den seiner Auffassung nach vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg darzulegen habe, sei dies eindeutig contra legem. Mit seiner Auslegung übergehe der 12. Senat in Wirklichkeit ihren Vortrag und tue nur so, als habe er diesen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie sei ausreichend auf die Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der formulierten Rechtfragen eingegangen. Die weitergehenden Forderungen des 12. Senats seien überspannt und verletzten hierdurch den Gehörsanspruch, zumal es die prozessuale Fürsorgepflicht geboten hätte, ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung zu geben. Die Rechtsfragen aus RdNr 64 f und RdNr 73 bis 80 seien vollständig übergangen worden. Die verlangte Auswertung bestimmter BSG-Urteile bezüglich möglicher Hinweise auf die Beantwortung der formulierten Fragen habe stattgefunden; das Verlangen nach deren Darstellung in der Begründung sei jedoch verfehlt, da diese Urteile mit Blick auf die konkreten Rügen offensichtlich nicht einschlägig seien bzw der 12. Senat contra legem eine Divergenz für ungeeignet zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung halte. Schließlich sei sie auch auf die Klärungsfähigkeit jeder Rechtsfrage einzeln eingegangen. Insbesondere habe der Senat nicht berücksichtigt, dass sie unter RdNr 13 ihrer Beschwerdebegründung die bereits in der Klageschrift enthaltene Passage zitiert habe, wonach eine Übertragung der funktionalen Zuständigkeit vom Vorstand auf eine anderes Organ der beklagten Krankenversicherung aus deren Satzung nicht zu entnehmen sei.
Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör werde schließlich auch in Bezug auf beide von ihr mit der Beschwerde geltend gemachten Abweichungen des Urteils des LSG von den Rechtsgrundsätzen des BSG bzw BVerfG verletzt. Soweit der 12. Senat in Bezug auf die erste (vermeintliche) Abweichung verlange, dass Zweifel am Widerspruch der dem LSG und BSG zugeschriebenen Aussagen durch sie (die Klägerin) auszuräumen gewesen wäre, hätte er ihr unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips im Rahmen seiner Fürsorge- und "Hinwirkungspflicht" durch Hinweise Gelegenheit hierzu geben müssen, zumal der Widerspruch offensichtlich sei und sich jedenfalls deutlich aus den vom 12. Senat zu berücksichtigenden Ausführungen zur Rechtsprechung des BVerwG unter RdNr 73 bis 80 der Beschwerdebegründung sowie unter RdNr 131 der Berufungsbegründung ergebe. In Bezug auf die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in der Beschwerdebegründung überspanne der 12. Senat wiederum die insoweit zulässigen Anforderungen. Soweit er anmerke, dass auch die für das BSG formulierte Aussage der Divergenzthesen der Berücksichtigung einer möglichen Selbsthilfe durch Aufgabe des Studiums nicht entgegenstehe, sei dies in mehrfacher Hinsicht contra legem und bestätige aufgrund des Gegensatzes zur Rechtsprechung des BVerwG die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. Soweit sie unter RdNr 110 bis 115 der Beschwerdebegründung eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BVerfG geltend gemacht habe, habe der 12. Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihr Vorbringen nicht auch hinsichtlich seiner Bedeutung verständig gewürdigt habe. Es sei nicht nur völlig abwegig, sondern unfair und grob gehörsverletzend, ihr zu unterstellen, sie habe mit ihrem Vorbringen eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung des § 76 Abs 2 SGB IV durch das LSG gerügt. Wenn er keinen Widerspruch der formulierten Thesen sehe, übergehe der 12. Senat den Kern des Vorbringens der Klägerin, denn der vom LSG zur Grundlage seiner These gemachte behördliche Zwang zur Beitragsmaximierung existiere nach der Solidaritätsthese des BVerfG gerade nicht, was sie im Folgenden weiter ausführt.
II. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3.4.2017 ist jedenfalls unbegründet und daher nach § 178a Abs 4 S 2 SGG zurückzuweisen. Hierüber entscheidet der Senat durch Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung und daher ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs 1 S 2 iVm § 124 Abs 3 SGG; s dazu BSG Beschluss vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 f; BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 7 f).
Nach § 178a Abs 1 S 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 S 5 SGG ua das Vorliegen der in Abs 1 S 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Dem Vorbringen müssen daher zumindest konkrete Umstände zu entnehmen sein, die im Falle ihres Vorliegens tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs des Rügeführers auf rechtliches Gehör ergeben. Zugleich ist darzulegen, weshalb ohne die vermeintliche Gehörsverletzung eine für den Rügeführer günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 178a RdNr 6a f mwN).
1. Den Darlegungserfordernissen genügt die Rügebegründung nicht durchgehend.
Die Rüge einer Verletzung vermeintlicher Hinweispflichten des Senats im Vorfeld des Beschlusses vom 3.4.2017 ist unzulässig. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass eine Verletzung der richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 SGG) Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG sein kann, soweit sich gerichtliche Hinweise als spezielle Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, genügt die Begründung der Anhörungsrüge insoweit nicht den entsprechenden Zulässigkeitsanforderungen. So legt die Klägerin bereits nicht konkret dar, was sie bei einem entsprechenden Hinweis ergänzend vorgetragen hätte. Auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit der vermeintlich fehlenden Hinweise hätte die Klägerin nämlich schon deshalb vertieft eingehen müssen, weil ihre Beschwerdebegründung erst am letzten Tag der bereits einmal verlängerten und somit nicht weiter verlängerbaren Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen ist. Die Klägerin hätte daher insbesondere darlegen müssen, wieso der Senat entgegen der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3; BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 1 KR 19/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13b; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 226 ff, jeweils mwN) bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eine, im Anschluss an den angemahnten Hinweis ggf erfolgte, ergänzende Begründung ausnahmsweise hätte berücksichtigen müssen. Selbst wenn die Klägerin insoweit der Auffassung sein sollte, ein ergänzender Vortrag ohne neue Rüge sei jederzeit möglich, hätte sie zumindest konkret darlegen müssen, was sie nach Ergehen der vermeintlich fehlenden Hinweise konkret noch vorgetragen hätte, was auch für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre.
2. Im Ergebnis kann dahinstehen, inwieweit die Anhörungsrüge im Übrigen den Zulässigkeitsanforderungen entspricht. Sie bleibt ohne Erfolg, da die Rügen jedenfalls unbegründet sind. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin ist nicht gegeben.
a) In grundlegender Hinsicht verkennt die Klägerin, dass das Verfahren der Anhörungsrüge nicht dazu vorgesehen ist, die fristgebundene (vgl § 160a Abs 2 S 1 SGG) und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die von einem Prozessbevollmächtigten zu fertigen ist (§ 73 Abs 4 SGG), nachzuholen und/oder zu ergänzen und/oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (vgl bereits Beschluss des Senats vom 23.12.2008 - B 12 KR 2/08 C - Juris mwN; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG ≪1. Senat 2. Kammer≫ Beschluss vom 4.3.2009 - 1 BvR 175/09). Dies ergibt sich auch aus § 178a Abs 4 S 4 SGG. Danach soll der Beschluss über die Anhörungsrüge kurz begründet werden. Diese Regelung entspricht § 160a Abs 4 S 2 SGG für die Nichtzulassungsbeschwerde. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Anhörungsrüge nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden kann (vgl BT-Drucks 15/3706 S 16). Die Klägerin kann daher mit dem vorliegenden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht die Anwendung von Regelungen über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anforderungen des BSG an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt Beschluss 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - SozR 4-1500 § 160a Nr 12 mwN).
b) Ergänzend ist in grundlegender Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör keine Gewährleistung verbürgt, dass Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht auch zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Der Senat weist ferner darauf hin, dass einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 4 S 2 Halbs 1 SGG grundsätzlich ohnehin nur eine kurze Begründung beigefügt werden muss, soweit nicht auf eine solche ganz verzichtet werden kann (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). Auch für einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt daher, dass in dieser Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden muss, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten wurde (vgl allgemein zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 136 RdNr 7a mwN).
c) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Der Senat hat sich im angegriffenen Beschluss vom 3.4.2017 mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt und seine Entscheidung unter zulässiger und gebotener Zusammenfassung des klägerischen Vorbringens ausführlich begründet. Mit den Ausführungen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels hat sich der Senat unter RdNr 10 bis 14 des Beschlusses befasst und dabei insbesondere zu der von der Klägerin beantragten/angeregten "Augenscheinsnahme der Satzung" Stellung genommen. Das Vorbringen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat unter RdNr 17 bis 21 behandelt. Schließlich hat der Senat auch die Ausführungen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz unter RdNr 24 bis 29 des Beschlusses gewürdigt. Der Anhörungsrüge ist - trotz ihres Umfangs - eine konkrete entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin nicht zu entnehmen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 178 Abs 4 S 4 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11864795 |