Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 25.11.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung des Tatbestands rentenrechtlicher Zeiten teilweise abgelehnt und teilweise die Berufung gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen, weil der Kläger seinen Klageantrag bereits in der Klageschrift vom 4.12.2012 beschränkt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Rechtsnorm formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Frage "Wird der Wehrdienst in Jugoslawien genauso anerkannt, wie der Wehrdienst in Deutschland?" lässt offen, auf welche Tatbestandsvoraussetzung welcher bundesrechtlichen Regelung sie sich beziehen soll. Aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. An den hiernach erforderlichen Ausführungen fehlt es hinsichtlich aller behaupteten Verfahrensmängel.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe sein Klagebegehren verkannt, hätte er, um seiner Darlegungslast (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, den Verfahrensgang unter Auslegung der den Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos schildern müssen (vgl BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62). Der Hinweis auf einzelne Aspekte genügt dem erkennbar nicht. Nichts anderes gilt auch, soweit sich der Kläger in der Gestalt der sog Erwägensrüge darauf beruft, das LSG habe unter Verstoß gegen sein (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) sein Vorbringen zum Streitgegenstand nicht beachtet (vgl BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG Beschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - Juris RdNr 12) bzw die Rechtsweggarantie sei verletzt.
Das abschließende Vorbringen, es sei "unverständlich, dass dem Kläger Verschuldenskosten von 225,00 € auferlegt worden sind", kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2004 - B 2 U 84/04 B - juris). Denn der Ausschluss eines Rechtsmittelverfahrens allein wegen der Kostenfrage (§ 165 iVm § 144 Abs 4 SGG, BSG SozR 1500 § 160 Nr 54) umfasst nicht nur die (allgemeine) Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG (ebenso zum früheren § 192 SGG: BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 12 KR 56/98 B - mwN). Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient ähnlich wie die Berufungsbeschränkung in § 144 Abs 1 SGG der Prozessökonomie und soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" um die Kosten des Verfahrens handelt (Gesetzesbegründung in BT-Drucks 12/1217 S 52). Sie wurde § 158 VwGO nachgebildet und soll außerdem verhindern, dass das Rechtsmittelgericht die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung zumindest inzident mit nachprüfen muss, weil von dieser letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl 2016, § 158 RdNr 1).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022645 |