Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Revisionsgerichts bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG.
Orientierungssatz
Zur Ermittlung neuerer Rechtsprechung des Revisionsgerichts durch Einsicht in amtliche Sammlungen oder Anfrage bei JURIS.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 06.02.1987; Aktenzeichen L 1 Ar 125/85) |
SG Lübeck (Entscheidung vom 01.10.1985; Aktenzeichen S 7 Ar 82/85) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die zur Beschwerdebegründung allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht, wie es § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verlangt, hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Daß und warum dies der Fall ist, muß aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein. Dazu gehört auch die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache. Eine Rechtsfrage, die das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat, ist im allgemeinen nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden. Das muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; Hennig/Danckwerts/König, SGG, § 160 Erl. 7.4.; § 160a Erl. 7.7.7.). Hieran fehlt es.
Die Klägerin hat nicht beachtet, daß der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1987 (BSG SozR 4100 § 117 Nr 18) die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits entschieden hat. Hierauf kommt es allein an und nicht darauf, wie die Klägerin meint, daß es sich bei ihrem Rechtsstreit um einen anderen Sachverhalt als den entschiedenen gehandelt habe. Die Zulassung der Revision hätte die Klägerin daher nur dann erreichen können, wenn sie innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 160a Abs 2 SGG) dargelegt hätte, daß und weshalb die aufgezeigte Rechtsfrage klärungsbedürftig geblieben ist. Dies ist nicht geschehen. Das oa Urteil des Senats ist in der Beschwerdebegründung überhaupt nicht erwähnt. Die Klägerin hatte Zeit und Gelegenheit, auf dieses Urteil einzugehen. Es ist den Beteiligten jenes Rechtsstreits am 20. Juli 1987 zugestellt und danach in der allgemein zugänglichen Sammlung der Entscheidungen des BSG "Sozialrecht" veröffentlicht worden. Die entsprechende Lieferung der Entscheidungssammlung Sozialrecht ist Ende Oktober 1987 an den Buchhandel ausgeliefert worden. Die Frist zur Beschwerdebegründung lief bis zum 13. Januar 1988. Durch Einsicht in die oa Entscheidungssammlung, zB in der Gerichtsbibliothek des Landessozialgerichts, oder entsprechende und zumutbare Aufklärung (zB Anfrage bei Juris) hätte sich die Klägerin Kenntnis von der Entscheidung verschaffen und sie bei ihrer Beschwerdebegründung verwerten können.
Die Beschwerde muß daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen