Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung. Verfahrensmangel. Verlust. Rügerecht
Orientierungssatz
Wegen der Möglichkeit, das Recht zur Rüge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift zu verlieren, muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, daß der angenommene Verfahrensmangel gerügt wurde.
Normenkette
SGG § 202; ZPO § 295 Abs 1; SGG § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 09.02.1995; Aktenzeichen L 1/2 Vs 3/94) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.12.1993; Aktenzeichen S 8 Vs 80/92) |
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Zwar weist der Kläger auf einen der Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er behauptet, das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er hat aber den behaupteten Zulassungsgrund nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Zur Zulässigkeit einer auf § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört es, daß der Kläger den Beweisantrag bezeichnet, dem das Landessozialgericht (LSG) nicht gefolgt sein soll (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Hieran fehlt es. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung nicht behauptet, überhaupt einen Beweisantrag gestellt zu haben.
Die Beschwerdebegründung ist auch insoweit unschlüssig, als der Kläger rügt, dem LSG habe - wie ihm, dem Kläger, durch Verfügung vom 1. Oktober 1994 mitgeteilt worden sei - nur eine Notakte, nicht aber die Originalverwaltungsakte des Beklagten und insbesondere nicht das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 13. Juni 1991 vorgelegen, auf das sich die ablehnenden Bescheide des Beklagten und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil gestützt hätten. Nach § 202 SGG iVm § 295 Abs 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) geht das Rügerecht verloren, wenn ein Beteiligter die Verletzung einer Verfahrensvorschrift bei der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Wegen dieser Möglichkeit, das Rügerecht zu verlieren, hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, daß er den von ihm angenommenen Mangel des Berufungsverfahrens gerügt hat. Daß eine Verfahrensvorschrift verletzt sein könnte, auf deren Befolgung ein Beteiligter nicht wirksam verzichten kann (§ 295 Abs 2 ZPO), hat der Kläger selbst nicht behauptet.
Fundstellen