Leitsatz (amtlich)
Wird der Beschwerdeschrift entgegen SGG § 160a Abs 1 S 3 keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen diese Ordnungsvorschrift jedenfalls dann nicht als unzulässig zu verwerfen, wenn die Beschwerdeschrift durch Angabe des Gerichts, des Urteilsdatums und des Aktenzeichens klar erkennen läßt, gegen welches Urteil sich die Beschwerde richtet.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 3 Fassung: 1974-07-30, § 134 S. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1975 - Az.: L 17 u 127/74 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 1975 durch einen gemäß § 166 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1975 Beschwerde eingelegt. Er hat aber nicht, wie es § 16oa Abs 1 Satz 3 SGG fordert, der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden sollte, beigefügt. Dies macht seine Beschwerde jedoch nicht unzulässig. Die genannte Bestimmung enthält lediglich eine Sollvorschrift. "Soll" bedeutet üblicherweise zwar ein "Muß", in sogenannten atypischen Fällen, also bei Vorliegen besonderer Umstände, ein "braucht nicht unbedingt" (vgl auch BSG 35, 267, 270f). Der Senat sieht das "Soll" in § 160a Abs 1 Satz 3 SGG überdies lediglich als Ordnungsvorschrift ähnlich der des § 134 Satz 2 SGG an. Der Grund für diese Regelung liegt ersichtlich darin, daß durch die Beifügung des Urteils klar erkenntlich gemacht werden soll, von welchem Gericht es stammt, an welchem Tage es erlassen worden ist und welches Aktenzeichen es hat, mithin hinreichend eindeutig feststeht, gegen welches Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll. Diese Angaben sind jedoch entbehrlich, wenn sie - wie hier - in der Beschwerdeschrift bereits enthalten sind. In dieser sind außer der Bezeichnung des Gerichts und des Urteilsdatums auch die Aktenzeichen des LSG (und überdies auch des Sozialgerichts) richtig angegeben. Im übrigen fordert das Bundessozialgericht (BSG) vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ohnehin die Akten an und in diesen ist das mit der Beschwerde angefochtene Urteil enthalten. Die Beifügung des Urteils erübrigt sich nur dann nicht und macht mithin die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn nicht innerhalb der Beschwerdefrist die obengenannten Fakten - zumindest hinsichtlich des angefochtenen Urteils - angegeben worden sind (vgl Schroeder-Printzen DOK 1975, Heft 13, S 471, 474/475).
Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe es nicht als erwiesen angesehen, daß durch das Unfallgeschehen vom 18. September 1968 das in der Vergangenheit in Erscheinung getretene Anfallsleiden verursacht oder wesentlich verschlimmert worden ist, ohne die bereits im Schriftsatz vom 22. Januar 1973 angebotenen Beweise für das Gegenteil zu erheben. Damit will der Beschwerdeführer offensichtlich die Verletzung des § 103 SGG geltend machen. Diese Rüge könnte nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur dann einen Zulassungsgrund bilden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist in der Begründung der Verfahrensmangel zu bezeichnen, wenn Verstöße gegen § 103 SGG gerügt werden, muß also der Beschwerdeführer darlegen, welchem Beweisantrag das LSG zu Unrecht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll (BSG Beschluß vom 4. Juni 1975 - 11 BA 4/74 -). Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers nicht, sie bezieht sich lediglich auf die mit Schriftsatz vom 22. Januar 1973 genannten insgesamt neun Beweismittel. Es kann dahingestellt bleiben, ob es von Bedeutung ist, daß diese Beweisanträge in der 1. Instanz gestellt worden sind. Selbst wenn man davon ausgeht, daß dies zulässig ist, weil unter Umständen die Beweisanträge in die 2. Instanz fortwirken können, hat der Beschwerdeführer nicht bezeichnet, welchem der vielen in diesem Schriftsatz gestellten Beweisanträge des LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll.
Weiter rügt die Revision, das LSG stütze sich bei seiner unrichtigen Feststellung auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. B., obwohl beide Gutachter irrtümlich davon ausgegangen seien, daß die Anfälle des Beschwerdeführers schon vor dem Unfall stattgefunden hätten. Mit dieser Rüge will der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des LSG angreifen. Das ist jedoch ebenfalls unzulässig, denn eine Rüge nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen.
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das LSG habe die Bedeutung einer negativen Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides betont, ohne diesen zu überprüfen, greift nicht durch. Es kann unerörtert bleiben, ob mit dieser Rüge überhaupt ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, so trifft sie nicht zu; denn das LSG hat die Richtigkeit dieses Bescheides mit eingehender Begründung geprüft. Die weiteren materiell-rechtlichen Ausführungen des Klägers bezeichnen keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe; sie lassen einen solchen auch nicht erkennen. Das LSG konnte aus den von ihm genannten Gründen zu dem Ergebnis kommen, daß der Unfall vom 18. September 1968 keine Folgen, insbesondere keine solchen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers minderten, hinterlassen haben. einen gemäß § 166 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1975 Beschwerde eingelegt. Er hat aber nicht, wie es § 16oa Abs 1 Satz 3 SGG fordert, der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden sollte, beigefügt. Dies macht seine Beschwerde jedoch nicht unzulässig. Die genannte Bestimmung enthält lediglich eine Sollvorschrift. "Soll" bedeutet üblicherweise zwar ein "Muß", in sogenannten atypischen Fällen, also bei Vorliegen besonderer Umstände, ein "braucht nicht unbedingt" (vgl auch BSG 35, 267, 270f). Der Senat sieht das "Soll" in § 160a Abs 1 Satz 3 SGG überdies lediglich als Ordnungsvorschrift ähnlich der des § 134 Satz 2 SGG an. Der Grund für diese Regelung liegt ersichtlich darin, daß durch die Beifügung des Urteils klar erkenntlich gemacht werden soll, von welchem Gericht es stammt, an welchem Tage es erlassen worden ist und welches Aktenzeichen es hat, mithin hinreichend eindeutig feststeht, gegen welches Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll. Diese Angaben sind jedoch entbehrlich, wenn sie - wie hier - in der Beschwerdeschrift bereits enthalten sind. In dieser sind außer der Bezeichnung des Gerichts und des Urteilsdatums auch die Aktenzeichen des LSG (und überdies auch des Sozialgerichts) richtig angegeben. Im übrigen fordert das Bundessozialgericht (BSG) vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ohnehin die Akten an und in diesen ist das mit der Beschwerde angefochtene Urteil enthalten. Die Beifügung des Urteils erübrigt sich nur dann nicht und macht mithin die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn nicht innerhalb der Beschwerdefrist die obengenannten Fakten - zumindest hinsichtlich des angefochtenen Urteils - angegeben worden sind (vgl Schroeder-Printzen DOK 1975, Heft 13, S 471, 474/475).
Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe es nicht als erwiesen angesehen, daß durch das Unfallgeschehen vom 18. September 1968 das in der Vergangenheit in Erscheinung getretene Anfallsleiden verursacht oder wesentlich verschlimmert worden ist, ohne die bereits im Schriftsatz vom 22. Januar 1973 angebotenen Beweise für das Gegenteil zu erheben. Damit will der Beschwerdeführer offensichtlich die Verletzung des § 103 SGG geltend machen. Diese Rüge könnte nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur dann einen Zulassungsgrund bilden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist in der Begründung der Verfahrensmangel zu bezeichnen, wenn Verstöße gegen § 103 SGG gerügt werden, muß also der Beschwerdeführer darlegen, welchem Beweisantrag das LSG zu Unrecht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll (BSG Beschluß vom 4. Juni 1975 - 11 BA 4/74 -). Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers nicht, sie bezieht sich lediglich auf die mit Schriftsatz vom 22. Januar 1973 genannten insgesamt neun Beweismittel. Es kann dahingestellt bleiben, ob es von Bedeutung ist, daß diese Beweisanträge in der 1. Instanz gestellt worden sind. Selbst wenn man davon ausgeht, daß dies zulässig ist, weil unter Umständen die Beweisanträge in die 2. Instanz fortwirken können, hat der Beschwerdeführer nicht bezeichnet, welchem der vielen in diesem Schriftsatz gestellten Beweisanträge des LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll.
Weiter rügt die Revision, das LSG stütze sich bei seiner unrichtigen Feststellung auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. B., obwohl beide Gutachter irrtümlich davon ausgegangen seien, daß die Anfälle des Beschwerdeführers schon vor dem Unfall stattgefunden hätten. Mit dieser Rüge will der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des LSG angreifen. Das ist jedoch ebenfalls unzulässig, denn eine Rüge nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen.
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das LSG habe die Bedeutung einer negativen Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides betont, ohne diesen zu überprüfen, greift nicht durch. Es kann unerörtert bleiben, ob mit dieser Rüge überhaupt ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, so trifft sie nicht zu; denn das LSG hat die Richtigkeit dieses Bescheides mit eingehender Begründung geprüft. Die weiteren materiell-rechtlichen Ausführungen des Klägers bezeichnen keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe; sie lassen einen solchen auch nicht erkennen. Das LSG konnte aus den von ihm genannten Gründen zu dem Ergebnis kommen, daß der Unfall vom 18. September 1968 keine Folgen, insbesondere keine solchen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers minderten, hinterlassen haben.
Fundstellen