Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung. Rechtsfrage. Rechtseinheit. Fortbildung des Rechts Klärungsbedürftigkeit. Klärungsfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2; ZPO § 114; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 08.04.2021; Aktenzeichen S 31 KR 985/20) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.07.2021; Aktenzeichen L 16 KR 315/21) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das LSG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und wie zuvor das SG entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse auf Versorgung mit einem sog Power-Plate-Vibrationsgerät als Hilfsmittel habe, weil es sich hierbei um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Es hat hierzu ua auf frühere erfolglos gebliebene Begehren der Klägerin zur Versorgung mit diesem Gerät hingewiesen (Hinweis ua auf den in einem früheren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris). Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG.
II
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K, abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, einem Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem begehrten Gerät als Hilfsmittel stehe dessen Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iS des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V entgegen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl dazu bereits BSG vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris RdNr 7).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das LSG hat keinen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere kann weder dem Vorbringen der Klägerin noch der Verfahrensakte entnommen werden, dass das LSG gehalten gewesen sein könnte, am 29.7.2021 nicht in Abwesenheit der zum Termin ordnungsgemäß geladenen Klägerin aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl auch dazu bereits BSG vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris RdNr 10 f). Zudem ist nicht erkennbar, dass am Urteil des LSG mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung gehindert gewesen sein könnten (vgl BSG aaO RdNr 9).
Fundstellen
Dokument-Index HI15073902 |