Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Gewährung rechtlichen Gehörs. Fehler bei der Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG. absoluter Revisionsgrund
Orientierungssatz
Fehler bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund zu behandeln (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 7).
Normenkette
SGB 6 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4; SGB 6 § 240 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 Sätze 3-4; SGG §§ 62, 153 Abs. 4 Sätze 1-2, § 160 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 202; ZPO § 547
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.07.2010; Aktenzeichen L 10 R 5732/08) |
SG Mannheim (Entscheidung vom 02.10.2008; Aktenzeichen S 2 R 3344/05) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Das LSG Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 28.7.2010 einen Anspruch der 1951 in Polen geborenen und im Jahr 1990 nach Deutschland übergesiedelten Klägerin auf die von ihr (nach Arbeitslosigkeit seit Januar 2001 am 30.12.2004) beantragte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig, weil sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen sowohl eine leichte Bürotätigkeit der zuletzt ausgeübten Art als auch sonstige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest noch sechs Stunden täglich zumutbar verrichten könne.
Zur Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das LSG habe übersehen, dass ihr aufgrund ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit als Buchhalterin in Polen Berufsschutz auch für ihren in Deutschland neu erlernten Beruf einer Verwaltungsangestellten in der Registratur zukomme; ihre Verweisung auf eine ungelernte Tätigkeit verstoße gegen die Grundrechte.
II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten auch für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg beschieden sein könnte.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG darf die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Nach Prüfung des Streitstoffs und der Akten ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.
1. Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht etwa deshalb zu, weil geklärt werden müsste, ob die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und Beschäftigung als Buchhalterin in Polen Berufsschutz iS von § 240 Abs 2 SGB VI auch für den in Deutschland durch Umschulung neu erlernten Beruf als Verwaltungsangestellte in der Registratur beanspruchen kann. Abgesehen davon, dass die Berücksichtigung des von Aussiedlern im Ausland erworbenen Berufsschutzes in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist (vgl Senatsurteil vom 3.11.1994 - 13 RJ 77/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 49), wäre diese Frage im Fall der Klägerin nicht klärungsfähig (entscheidungserheblich). Denn das LSG ist aufgrund seiner sozialmedizinischen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne auch "eine leichte Bürotätigkeit der zuletzt ausgeübten Art" - also der Tätigkeit in der Registratur eines Landwirtschaftsamtes - zumutbar noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Mithin hat das LSG, anders als die Klägerin meint, Berufsschutz für die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als Registraturkraft nicht versagt. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin sei trotz der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage, gerade auch diese Tätigkeit als Registraturkraft weiterhin im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich auszuüben (vgl auch § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI, wonach zumutbar stets eine Tätigkeit ist, für die die Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde). Dass Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn eine zumutbare Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann, ergibt sich aus § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI.
Wenn das LSG auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gelangt ist, dass nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen die Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf zumutbar noch wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein und schon deshalb keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen könne, musste es sich nicht weiter damit befassen, ob überhaupt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rente (§ 240 Abs 1 Halbs 1 iVm § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI: drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) gegeben wären.
2. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Begründung der Entscheidung des LSG weicht ersichtlich nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
Allerdings hat das LSG nach § 153 Abs 4 SGG über die Berufung der Klägerin durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dieser Beschluss vom 28.7.2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9.8.2010 zugestellt; er erging somit bereits gut zwei Wochen nach Übermittlung der (letzten) Anhörungsmitteilung zur beabsichtigten Vorgehensweise nach § 153 Abs 4 SGG vom 20.7.2010, in der keine Äußerungsfrist festgesetzt und die lediglich "auf richterliche Anordnung" von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet war. Selbst wenn dem Gesetz insoweit andere Anforderungen an die Form eines Anhörungsschreibens entnommen werden könnten (vgl BVerwG vom 17.11.1994 - 1 B 42/94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 11: Anhörungsmitteilung muss erkennen lassen, dass die Urschrift vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterzeichnet ist; insoweit offen gelassen in BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 11 S 33 f), ist nicht erkennbar, dass die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf erfolgreich stützen könnte. Denn es würde sich dabei um Fehler bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG und somit in erster Linie um Mängel bei der Gewährung rechtlichen Gehörs handeln, welche im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund zu behandeln sind (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19). Daher müsste in einer darauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur angegeben werden, welches Vorbringen aufgrund des Verfahrensverstoßes verhindert wurde und inwiefern das LSG-Urteil hierauf beruhen kann. Voraussetzung für den Erfolg einer entsprechenden Rüge wäre vielmehr auch, dass der Beschwerdeführer darlegen kann, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG SozR 4-1200 § 33a Nr 2 RdNr 12; Senatsbeschlüsse vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vom 26.8.2004 - B 13 RJ 203/03 B - Juris RdNr 8 f; vom 17.1.2011 - B 13 R 327/10 B - RdNr 10; s auch BVerfGE 74, 220, 225 sowie BVerfG ≪Kammer≫ vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - Juris RdNr 28 ff).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Entsprechendes vorbringen kann. Denn ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren hat den Erhalt der Anhörungsmitteilung vom 20.7.2010 noch am selben Tag in einem Empfangsbekenntnis gegenüber dem LSG bestätigt. Aus jener Mitteilung ging hervor, dass das Berufungsgericht beabsichtigte, "nunmehr kurzfristig" gemäß § 153 Abs 4 SGG über die Berufung zu entscheiden. In einer solchen Situation wäre es - ungeachtet einer möglichen Fehlerhaftigkeit der Anhörungsmitteilung - für die Klägerin zumutbar und zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch erforderlich gewesen, dem LSG unverzüglich - zB per Telefax - mitzuteilen, dass noch weiterer Vortrag beabsichtigt sei oder dass eine mündliche Verhandlung gewünscht werde. Das ist ausweislich der Akten jedoch weder bis zum Tag der Beschlussfassung des LSG am 28.7.2010 noch bis zur Zustellung des Beschlusses am 9.8.2010 geschehen. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich die Klägerin somit nicht berufen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des LSG zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG auf einer groben Fehleinschätzung der Voraussetzungen dieser Norm oder auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte (was einen absoluten Revisionsgrund zur Folge hätte), sind nicht ersichtlich. Das LSG hat nach Einwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die erste - vom berichterstattenden Richter unterzeichnete - Anhörungsmitteilung vom 31.8.2009 weitere medizinische Ermittlungen angestellt. Auch das Vorbringen der Klägerin nach Erhalt der zweiten Anhörungsmitteilung vom 1.6.2010, ihr Gesundheitszustand habe sich auf psychiatrischem und diabetologischem Gebiet erheblich verschlechtert, hat zu weiteren Befragungen der die Klägerin insoweit behandelnden Fachärzte geführt. Diese haben in ihren Befundberichten vom 7.7. bzw 8.7.2010 berichtet, dass "praktisch keine Änderung" bzw seit 2006 im Wesentlichen stabile Befunde zu verzeichnen seien. Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass das LSG weiterhin die Berufung der Klägerin für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich erachtet hat.
4. Nach alledem bietet die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann mithin weder PKH bewilligt noch zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Fundstellen