Leitsatz (amtlich)
Der Vorschrift, daß die Revisionsschrift einen bestimmten Antrag enthalten muß (SGG § 164 Abs 2 S 1), ist jedenfalls dann nicht genügt, wenn in der Revisionsschrift von der Stellung eines bestimmten Antrags abgesehen und nur das Nachreichen des Antrags angekündigt wird, dies aber in der Frist für die Einlegung der Revision nicht geschehen ist.
Normenkette
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 18. Februar 1954 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 1954, das ihm am 10. Mai 1954 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 4. Juni 1954, eingegangen beim Bundessozialgericht am 10. Juni 1954, angefochten. Die Revisionsschrift enthält keinen Antrag, sondern nur die Erklärung, daß Revision eingelegt werde und daß Antrag und Begründung nachgereicht würden. Weitere Schriftsätze sind nicht eingereicht.
Diese Revisionseinlegung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Die Revisionsschrift muß bereits einen bestimmten Antrag enthalten (§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGG). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Vorschrift entsprechend der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (vgl. NJW 1955, Seite 235) schon dann genügt ist, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung zu entnehmen ist. Jedenfalls liegt ein bestimmter Antrag dann nicht vor, wenn der Kläger in der Revisionsschrift von der Stellung eines bestimmten Antrags ausdrücklich abgesehen und nur das Nachreichen des Antrags angekündigt hat, dies aber in der Frist für die Einlegung der Revision nicht geschehen ist. Der Kläger hat hierdurch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Antragstellung späterer Entschließung vorbehält. Damit ist die Formvorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht erfüllt (vgl. Baumbach, Zivilprozeßordnung, 22. Auflage 1954, Seite 798, Anm. 3 B zu § 519, über die Auslegung des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Außerdem hätte die Revision innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der Revisionsfrist begründet werden müssen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das ist nicht geschehen.
Die Revision mußte deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 169 Satz 2 SGG), ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob sie auch aus anderen Gründen unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen