Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm unter Rücknahme früherer Rentenbescheide, Anerkennung eines psychosomatischen Leidens als Berufskrankheit und Zugrundelegung des tariflichen bzw ortsüblichen Entgelts für Diplom-Physiker eine höhere Verletztenrente als bisher zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 6. Dezember 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 25. März 1994; klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 11. April 1995 sowie die Berufung zurückweisender Beschluß des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 14. Mai 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe zu Recht die bestandskräftigen Feststellungen bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nicht zurückgenommen und es abgelehnt, bei der Gewährung der Verletztenrente einen höheren JAV zugrunde zu legen. Auch die im angefochtenen Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung der Beklagten, daß die psychosomatische Erkrankung des Klägers von ihr nicht als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen sei, sei rechtmäßig. Diese Entscheidung beziehe sich lediglich auf die Tätigkeit des Klägers in der elterlichen Landwirtschaft, bei der er im November 1947 im Alter von knapp zehn Jahren einen Arbeitsunfall erlitten habe, als er mit der rechten Hand in eine Maschine geraten sei mit der Folge des teilweisen Verlustes einiger Finger.
Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Rechtsfragen hätten zum einen grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), zum anderen sei das LSG bei der Klage Ziff 1 von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen bzw habe sich auf eine Entscheidung des BSG berufen, die dieses so gar nicht getroffen habe. Bei der Klage Ziff 2 liege der Verfahrensmangel unterlassener Sachaufklärung nach § 103 SGG vor, da das LSG seinem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Darüber hinaus liege der Verfahrensmangel der unterlassenen Beiladung des Verordnungsgebers nach § 551 Abs 1 RVO vor. Schließlich liege ein Verfahrensmangel in der Mitwirkung der Richter am LSG F., Fr. … und N. … am Urteil trotz Ablehnung wegen Befangenheit laut seinem Schriftsatz vom 27. März 1996 vor.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG verlangen diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.
Der Kläger macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich seiner Neuberechnung der Verletztenrente für die Zeit nach der Beendigung seiner Ausbildung geltend. Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Dazu ist darzulegen, daß die aufgezeigte Rechtsfrage allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11 und 39), daß also von der Entscheidung des BSG erwartet werden kann, sie werde in einer bisher nicht geschehenen, die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise das Recht oder die Rechtsanwendung fortentwickeln oder vereinheitlichen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; Krasney/Udsching aaO IX RdNr 182). Die Größe des Kreises der von der begehrten Entscheidung über die Rechtssache Betroffenen ist zwar nicht allein maßgebend, jedoch kann in ihr ein Indiz dafür liegen, inwieweit die Interessen der Allgemeinheit berührt werden (vgl Krasney/Udsching aaO IX RdNr 60).
Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger im November 1947 mit knapp zehn Jahren im landwirtschaftlichen elterlichen Betrieb einen Arbeitsunfall erlitten, für den er für die Zeit ab April 1965, dem Zeitpunkt der Beendigung seiner Berufsausbildung als Diplom-Physiker, die Zugrundelegung eines JAV nach dem Entgelt eines Diplom-Physikers begehrt hat. Inwiefern überhaupt vergleichbare Betroffene vorhanden sind und damit die Interessen der Allgemeinheit berührt werden, hat von diesem Sachverhalt ausgehend der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Seit dem Beschluß des Senats vom 15. September 1986 – 2 BU 104/86 – sind keine vergleichbaren Fälle mehr ersichtlich, die der Entscheidung harren und die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage begründen könnten.
Im übrigen können außer Kraft getretene Vorschriften, wie diejenigen, welche auf Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten des UVNG am 1. Juli 1963 und damit auf den Arbeitsunfall des Klägers im Jahre 1947 anzuwenden sind, in der Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; Beschluß des Senats vom 15. September 1986 aaO). Auch dazu hat der Beschwerdeführer insoweit nichts vorgetragen, was die Beschwerde statthaft machen könnte.
Soweit der Kläger eine Divergenz zu dem genannten Beschluß des Senats rügt, fehlt es an der Bezeichnung eines konkreten von der angezogenen Entscheidung des BSG abweichenden Rechtssatz im Urteil des LSG; es fehlt an der Darlegung der Nichtüberstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (Krasney/Udsching aaO IX RdNr 196). Hier hat der Kläger im Kern gerügt, das LSG habe sich auf Gründe in der oa Entscheidung des BSG berufen, die dieses so gar nicht getroffen habe.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das LSG sei unter Verletzung des § 103 SGG seinem Beweisantrag nicht gefolgt, kann ebenfalls nicht zur Zulassung führen. Das LSG hat den medizinischen Sachverhalt für ausreichend geklärt gesehen durch das vom SG nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. … vom 28. Februar 1995 und damit keine Veranlassung gesehen, noch weitere Gutachten einzuholen. Abgesehen davon, daß das LSG damit eine noch hinreichende Begründung für den abgelehnten Beweisantrag gegeben hat, beziehen sich die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Verfahrensrüge im Kern auf die Beweiswürdigung durch das LSG. Dies kann jedoch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Zulassung der Revision führen; denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließt es ausdrücklich aus, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler in der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu stützen.
Der ferner vom Kläger gerügte Verfahrensmangel, die Richter am LSG F., Fr. … und N. … hätten trotz Ablehnung wegen Befangenheit an der Entscheidung mitgewirkt, ist nicht schlüssig vorgetragen. Mit dem von ihm in Bezug genommenen Schriftsatz vom 27. März 1996 hat der Kläger folgendes vorgetragen:
„Der Kläger müßte in der Behandlung dieser Sache ohne die beantragte Beweiserhebung und des darauf gründenden Fachwissens eine pflichtwidrige Verweigerung der Ausübung des Richteramtes sehen und aus diesem Grunde jeden so handelnden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Denn es ist klarzustellen, daß eine Beurteilung ohne die erforderliche Sachkunde Voreingenommenheit und Willkür darstellt.”
Inwiefern hierin ein konkretes, auf die erkennenden Richter im angefochtenen Beschluß bezogenes Ablehnungsgesuch liegt, ist nicht ersichtlich. Auch das LSG hat die Ausführungen des Klägers offensichtlich nicht in dieser Richtung verstanden.
Ebensowenig nachvollziehbar ist, inwieweit das LSG verfahrensfehlerhaft die „Beiladung des Verordnungsgebers nach § 551 (1) RVO” unterlassen haben soll. Dazu hat der Kläger in der von ihm in Bezug genommenen Berufungsbegründungsschrift ua ausgeführt, die „verfahrensrechtliche Bezeichnung von Neurosen bzw Persönlichkeitsstörungen in der BKVO ist durch Beiladung des Verordnungsgebers und dessen Verpflichtung hierzu sicherzustellen”.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen