Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Der Beschwerdeführer hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage: „Liegt ein Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auch dann noch vor, wenn sich der Versicherte (Verkaufsleiter bzw Kundendienstmitarbeiter) mit dem Motorrad auf dem Weg zum Kunden verirrt und sich eindeutig aber unbewußt und irrtumsbedingt vom Zielort weg bewegt, und keine eindeutigen Umstände erkennbar sind – wie beispielsweise das Fragen nach dem rechten Weg –, die das Fahren als im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erscheinen lassen.”
Bei dem auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsgrund übersieht der Kläger, daß das Landessozialgericht (LSG) seine Entscheidung, daß der Kläger sich im Unfallzeitpunkt nicht mehr als Verkaufsleiter auf einem versicherten Betriebsweg zu einem Kunden in der Reitanlage W., … sondern auf einem unversicherten Abweg befunden habe, weil er in entgegengesetzter Richtung zur Reitanlage Wasser gefahren sei, auf zwei, das Urteil jeweils tragende Begründungen stützt und sich seine Rüge ausschließlich gegen die zweite Begründung im Urteil des LSG richtet. Das LSG hat nämlich einerseits dargelegt, daß nach seiner Überzeugung nach den vorliegenden Gesamtumständen nicht angenommen werden könne, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt grundsätzlich die Richtung auf die Reitanlage W. … habe beibehalten wollen und damit seine Handlungstendenz trotz der falschen Richtung weiterhin auf die Fortsetzung des Weges zum genannten Ziel gerichtet gewesen sei. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, daß der Kläger bei O. … erneut die Orientierung verloren haben will und nunmehr von dort aus die Reitanlage W. … gesucht habe.
Das LSG hat aber andererseits ausgeführt, daß selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, daß er irrtümlich nicht mehr auf dem direkten Weg zur Reitanlage gewesen sei, nach seinem gesamten Vorbringen jedoch davon auszugehen sei, daß er dies inzwischen auch selbst bemerkt gehabt habe. Wenn der Kläger aber inzwischen festgestellt hatte, daß er sich verfahren hatte, so hätte spätestens seit der Fahrt durch die Ortschaft M. … keine Rede mehr davon sein können, seine Handlungstendenz sei überwiegend davon geprägt gewesen, sein Ziel auf dem direkten Weg zu erreichen. Wenn er Hinweisschilder nicht beachtet habe und es unterlassen habe, nach dem richtigen Weg zu fragen, sei das Erreichen der Reitanlage auf dem direkten Weg in den Hintergrund getreten. Sein Verhalten habe nicht mehr den Belangen der versicherten Tätigkeit gedient, sondern sei in erster Linie auf das eigenwirtschaftliche Umherfahren in der Gegend gerichtet gewesen.
Für eine formgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte der Beschwerdeführer auch für die erste das Urteil tragende Begründung, nach den gesamten Umständen könne nicht angenommen werden, daß der Kläger trotz der falschen Fahrtrichtung den Weg zur Reitanlage W. … habe fortsetzen wollen, einen Zulassungsgrund schlüssig darlegen müssen. Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX RdNr 51 mwN). Das ist hier nicht geschehen. Dementsprechend kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt eine schlüssige Darlegung für die begehrte Zulassung der Revision darstellt.
Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann für eine Zulassung der Revision ausreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt, welche Rechtsfrage das LSG anders als – hier – das BSG entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21 und 29) und weshalb die rechtliche Aussage des LSG und die – hier – des BSG unvereinbar sind. Die hierzu vom Beschwerdeführer gegebene Begründung reicht für die Schlüssigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Denn entgegen der Auffassung des Klägers hat das LSG in seiner Entscheidung nicht den vom Kläger behaupteten Rechtssatz aufgestellt, „daß ein Übergang von der einen Tätigkeit (Fahrt zur Reitanlage W. …) unmittelbar auf die ebenfalls versicherte Tätigkeit Rückfahrt nach kurzer Erfrischung ausgeschlossen ist”. Dies kann schon deshalb nicht der Fall sein, weil die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgestellte Behauptung, der Kläger habe sich auf dem Weg zu einem nahegelegen Rasthaus befunden, um dann – nach einer vorgezogenen Mittagspause – den Rückweg anzutreten, nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) eine neue Fallvariante darstellt. Damit hat der Beschwerdeführer keine abstrakte rechtliche Aussage des LSG bezeichnet, die von einer Entscheidung des BSG abweicht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen