Verfahrensgang

SG Trier (Entscheidung vom 26.06.2020; Aktenzeichen S 5 U 25/20)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.05.2022; Aktenzeichen L 2 U 120/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit noch darüber, ob bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein Lungenkrebsleiden als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4114 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (BK 4114) anzuerkennen ist.

Nachdem ein erstes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) über die Anerkennung der BK 4114 und weiterer BKen mit einer Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen und einer Zurückverweisung an die Beklagte endete (Gerichtsbescheid vom 10.7.2018), lehnte diese nach weiteren Ermittlungen erneut die Anerkennung auch der BK 4114 ab. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.6.2020). Das Landessozialgericht (LSG) hat die nur noch auf Anerkennung der BK 4114 gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.5.2022).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung, mit der nicht ausdrücklich einer der gesetzlich abschließend geregelten Zulassungsgründe geltend gemacht wird, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung eines Zulassungsgrundes kann eine Revision nur zugelassen werden, wenn entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zumindest sinngemäß hinreichend substantiiert dargelegt bzw bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN).

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21, juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61, juris RdNr 9 mwN). Der (geltend gemachte) Missstand, dass Zeitzeugen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen von BKen in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht persönlich angehört werden, lässt keine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage erkennen. Auch im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung keinen hinreichend substantiierten Vortrag zu einer maßgeblichen Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie zur Breitenwirkung.

2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Die Klägerin rügt vorrangig die Feststellungen der Belastungen, denen der Versicherte ausgesetzt gewesen ist. Sie rügt ua, dass für diese Ermittlung Zeugen wie der Zeitzeuge G nicht gehört, Messdaten nicht erhoben und kein technisches Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Hiermit wendet sie sich gegen die gerichtliche Sachaufklärung (§ 103 SGG), die nur durch Aufzeigen eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrages gerügt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dem Beschwerdevorbringen ist indes nichts dazu zu entnehmen, dass die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin einen für die Sachaufklärungsrüge unabdingbaren prozessordnungskonformen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat. Die Ansicht der Klägerin, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, kann ohne Beweisantrag nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 17 mwN; BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 67/22 B - juris RdNr 11 mwN).

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang und mit ihrem weiteren Vorbringen insbesondere die Bewertung ihrer Angaben, der schriftlichen Zeugenaussagen ohne zusätzliche Anhörung der Zeugen sowie die verwaltungsseitigen und die gerichtlichen Annahmen zu den maßgeblichen Belastungen rügt, denen der Versicherte ausgesetzt gewesen ist, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung im Einzelfall (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Zulassungsgrund geltend gemacht werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Die Klägerin rügt hiermit im Kern die Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Dass sie die Entscheidung der Vorinstanz für falsch hält, geht aber über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

c) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 200 Abs 2 SGB VII rügt, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung eines damit geltend gemachten Verfahrensmangels. Die Beschwerdebegründung legt bereits einen rügefähigen Sachverhalt, der einen Verstoß gegen das Gutachterauswahlrecht des § 200 Abs 2 SGB VII begründen könnte, nicht dar. Sie verhält sich bereits nicht zu einem konkret gemeinten Gutachten oder dem Vorgehen der Beklagten bei der Auswahl eines konkreten Sachverständigen. Ferner enthält sie nichts dazu, dass die Klägerin jemals Einwände gegen die Auswahl eines konkreten Sachverständigen vorgetragen hat. Insoweit hätte es auch weiteren Vortrag dazu erfordert, dass das Rügerecht nicht nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 295 ZPO verbraucht ist (vgl BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 11 mwN).

d) Die Beschwerdebegründung zeigt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 GG, § 62 SGG) nicht auf. Soweit die Klägerin hierzu ausdrücklich geltend macht, dass der Zeuge G hätte gehört werden müssen, rügt sie eine fehlerhafte Sachaufklärung (§ 103 SGG), die indes den dargelegten Rügebeschränkungen unterliegt. Diese können auch nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden (zB BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 2 U 14/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 28.11.2022 - B 2 U 84/22 B - juris RdNr 17 mwN; BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).

Soweit die Beschwerdebegründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Form eines Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG iVm § 153 Abs 2 SGG geltend macht, zeigt sie auch dies nicht substantiiert auf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 136 Abs 1 Nr 6 SGG müssen die Entscheidungsgründe im Regelfall zu allen entscheidungserheblichen Streitpunkten die Erwägungen, die zum Urteilsausspruch des Gerichts geführt haben, enthalten. Zum Mindestinhalt eines Urteils, der durch eine Bezugnahme auf vorinstanzliche Entscheidungen, Akten und andere Unterlagen nicht ersetzt werden kann, gehört danach grundsätzlich die Angabe der angewandten Rechtsnormen und der für erfüllt oder nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale sowie der ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe. In diesem Zusammenhang kann das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von der in § 153 Abs 2 SGG vorgesehenen Verweisungsmöglichkeit Gebrauch machen, um sich "überflüssige Formulierungs- und Schreibarbeit" zu ersparen, wenn und soweit das LSG die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, die die Beteiligten bereits kennen. Es steht im freien Ermessen des LSG, ob es gemäß § 153 Abs 2 SGG verfährt. Das Berufungsgericht kann auf diese Vorschrift stets dann zurückgreifen, wenn die Entscheidung des SG ausreichende Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält und es lediglich aus diesen Gründen die Berufung zurückweisen will. Dann vermeidet es, dem Normzweck der Vorschrift entsprechend, die Argumente der Vorinstanz schlicht zu wiederholen (zB BSG vom 28.11.2022 - B 2 U 84/22 B - juris RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 11.7.2022 - B 9 V 3/22 B - juris RdNr 6 ff mwN; BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3 RdNr 11 mwN).

Nur wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren neue rechtserhebliche Tatsachen oder substantiierte Einwendungen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe vorgebracht oder entsprechende Beweisanträge gestellt hat oder im Berufungsverfahren eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, muss sich das LSG in jedem Fall damit auseinandersetzen, da insoweit die Bezugnahme nach § 153 Abs 2 SGG auf die erstinstanzliche Entscheidung die Würdigung vom Berufungsgericht selbst erhobener Beweise nicht ersetzen kann. In solchen Fällen genügt eine bloße Bezugnahme nach § 153 Abs 2 SGG nicht. Sie würde neues rechtserhebliches Vorbringen übergehen und damit das rechtliche Gehör des betreffenden Beteiligten verletzen (stRspr; zB BSG vom 28.11.2022 - B 2 U 84/22 B - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 11.7.2022 - B 9 V 3/22 B - juris RdNr 6 ff mwN; BSG Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 15/96 - SozR 3-1500 § 153 Nr 3 S 9 = juris RdNr 22 mwN).

Die Beschwerdebegründung zeigt einen Verstoß gegen diese Grundsätze nicht auf. Sie legt bereits die Tatsachen nicht vollständig dar, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll. Insbesondere lässt die Beschwerdebegründung die Verfahrensgeschichte und den Inhalt der Entscheidungen des SG sowie des LSG offen. Daher kann der Senat bereits nicht prüfen, in welchem Umfang das LSG auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen hat (zB BSG vom 28.11.2022 - B 2 U 84/22 B - juris RdNr 15 mwN).

Die Beschwerdebegründung zeigt auch im Übrigen einen Begründungsmangel nicht hinreichend dadurch auf, dass sie eine unzureichende Begründung zu einer wesentlichen Mitursächlichkeit der berücksichtigten Belastungen rügt. Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Das Gericht muss aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, ausdrücklich abhandeln. Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. An Entscheidungsgründen fehlt es auch nicht schon dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9 mwN; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Soweit die Beschwerdebegründung also fehlende Ausführungen zu einer wesentlichen Mitursächlichkeit der einbezogenen Belastungen rügt, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass derartige Kausalitätsbewertungen für die Entscheidung tragend gewesen sind. Hierzu enthält das Beschwerdevorbringen der Klägerin indes nichts. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung des LSG auf einem fehlenden Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen, mithin einer unzureichenden Einwirkung der von der BK 4114 umfassten Stoffe, beruht. In diesem Fall erübrigen sich zusätzliche Kausalitätserwägungen. Dass für die Anerkennung einer BK allein die Zeiten einer versicherten Tätigkeit einzubeziehen sind, ergibt sich insoweit bereits aus dem Wortlaut von § 9 Abs 1 SGB VII und § 1 BKV und ist höchstrichterlich geklärt (BSG Urteil vom 4.12.2001 - B 2 U 37/00 R - SozR 3-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 1 S 6 = juris RdNr 34).

3. Indem die Klägerin schließlich eine gesetzliche Regelungslücke darin sieht, dass Schornsteinfeger als selbständige Unternehmer nicht vom Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII erfasst sind, zeigt sie auch nicht sinngemäß hinreichend auf, dass einer der geregelten Zulassungsgründe wegen eines Verstoßes gegen die Verfassung vorliegen könnte. Denn die Rüge eines Verfassungsverstoßes stellt keinen eigenen Zulassungsgrund dar (vgl § 160 Abs 2 SGG). Die Klägerin hätte konkreter dazu ausführen müssen. So trägt sie insbesondere nichts dazu vor, ob oder dass sie einen im Beschwerdeverfahren als Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) möglicherweise beachtlichen Verstoß gegen höherrangiges Recht annimmt (vgl zB BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22/21 B - juris RdNr 16). Ebenso fehlen Ausführungen zu einem möglicherweise angenommenen und beachtlichen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG in Ausgestaltung des Willkürverbotes (zB BSG Beschluss vom 23.8.2011 - B 14 AS 47/11 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 10 mwN).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Röhl

Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15796801

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge