Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob beim Kläger eine Gonarthrose als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2112 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (BK 2112) anzuerkennen ist.
Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 28.8.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.4.2022).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, das Vorliegen von Verfahrensmängeln und eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN).
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"1. Sind die Anforderungen zur rechtlichen Überprüfbarkeit der Voraussetzungen einer BK 2112 hinreichend normiert und ist ein Facharztstandard zur Feststellung der Voraussetzungen der BK-Nr. 2112 zu fordern, wenn arbeitsmedizinische Fragestellungen zu bewerten sind?
2. Fehlt der als eingetragener Verein organisierten Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der Berufsgenossenschaften eine den Prinzipien der Demokratie folgende Kontrollinstanz mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der eigenen Forschungsinstitute und veröffentlichten DGUV-eigenen Publikationen mit dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung, insbesondere Forschungsarbeiten anderer neutraler und anerkannter Forschungseinrichtungen konform sein müssen?"
a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der ersten Frage eine hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt, oder ob er vielmehr im Kern eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat. Die Frage lässt allerdings schon offen, ob verfahrens- oder materiell-rechtliche Normen zur Überprüfung gestellt werden sollen.
Jedenfalls enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darlegung zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit der benannten Frage. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Letzteres bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 9 mwN; s auch BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5 = juris RdNr 7). Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 13).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der zur BK 2112 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich mit der Auslegung des Verordnungstextes und insbesondere auch mit den Anforderungen an die Feststellungen einer Arbeitsplatzexposition auseinandersetzt. Dies schließt Anforderungen an die Ermittlung des arbeitsmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes ein. Insoweit ist es auch geklärt, dass eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens von einem Facharzt als Sachverständigem grundsätzlich nicht besteht (stRspr; zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 38; BSG Beschluss vom 12.5.2016 - B 9 SB 101/15 B - juris RdNr 8 mwN).
b) Mit der zweiten Frage gibt der Kläger keine Rechtsfrage im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG an. Ihr kann nicht entnommen werden, welche Normen zur Überprüfung gestellt werden sollen. Im Kern zielt sie auf die Ermittlung des aktuellen medizinischen Erkenntnisstandes ab, der im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) einer Entscheidung im Einzelfall zugrunde zu legen ist. Die Beweiswürdigung ist jedoch einer Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Auch wenn es sich bei den Ergebnissen um sog generelle Tatsachen handeln sollte, können Fehler bei deren Ermittlung allenfalls mit der Sachaufklärungsrüge geltend gemacht werden (zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 8 mwN; s auch BSG Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7, RdNr 24 mwN; BSG Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 8 ff; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 29 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 7 mwN).
Unabhängig davon legt die Beschwerdebegründung jedenfalls die (konkrete) Klärungsfähigkeit der Frage nicht dar, dh ihre Entscheidungserheblichkeit in dem Sinne, dass ihre Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass es für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt (zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4). Hierzu ist auch darzulegen, dass das LSG die im Fragetext genannten Tatsachen für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat (zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 10 mwN). Insoweit hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung mit einer Entscheidungserheblichkeit der angeführten Forschungsergebnisse und Publikationen der DGUV bedurft. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes nichts.
c) Soweit der Kläger unter seinem Vorbringen zu einer grundsätzlichen Bedeutung auch rügt, dass die Vorinstanzen die Feststellungen von D im erstinstanzlichen Verfahren und dessen Verneinung von knienden oder kniebelastenden Tätigkeiten bzw einer ausreichenden Mindesteinwirkungsdauer unbeanstandet gelassen hätten, wendet er sich gegen die nicht anfechtbare Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) und gegen die gerichtliche Sachaufklärung (§ 103 SGG). Dies gilt auch, sofern er mit der zweiten Frage sinngemäß die Neutralität des bestellten Sachverständigen in Frage stellt, weil dieser Mitarbeiter der DGUV sei. Eine mangelnde Sachaufklärung (§ 103 SGG) rügt der Kläger auch mit seinem Vorbringen, es seien ua Unterlagen nicht gewürdigt, Zeugen nicht geladen sowie Informationen nicht eingeholt worden. Hiermit macht er im Kern eine Verfahrensrüge geltend, die den gesetzlichen Beschränkungen aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unterliegt (s dazu 2.). Diese Beschränkungen können nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).
2. Der Kläger hat indes einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Soweit die Beschwerdebegründung vorträgt, dass das LSG weitere Aufklärungsmöglichkeiten hätte ausschöpfen müssen, etwa durch Bestellung eines medizinischen Sachverständigen, durch Befragung des ehemaligen Vorarbeiters als Zeugen und durch Ladung und Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen, und dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif gewesen sei, legt sie nicht dar, dem LSG weiteren Aufklärungsbedarf rügefähig aufgezeigt zu haben. Um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG, § 118 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO) geltend zu machen, hätte es insbesondere der Darlegung eines prozesskonformen Beweisantrags des auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers bedurft, der bis zuletzt aufrechterhalten oder im Urteil wiedergegeben worden ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; vgl zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - juris RdNr 15 mwN). Die bloße Behauptung, es sei ein in prozessordnungsgerechter Weise formulierter Beweisantrag gestellt worden, der vom LSG übergangen worden sei, genügt dafür nicht. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine unterbliebene Ladung und Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen rügt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, § 103 SGG). Dass der Kläger weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ist mangels aufgezeigtem Beweisantrag ebenso wenig ausreichend wie die bloße pauschale Bezugnahme auf Ausführungen zu weiterem Ermittlungsbedarf in den vorinstanzlichen Schriftsätzen. Inwieweit sich aus der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des BVerfG betreffend eine verwaltungsgerichtliche Zulassungsentscheidung (BVerfG Beschluss vom 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - juris) etwas anderes ergeben soll, lässt die Beschwerdebegründung offen.
b) Die Beschwerdebegründung zeigt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 GG, § 62 SGG) nicht auf. Der Kläger macht geltend, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht als Zeuge vernommen worden und habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, zu den Expositionen vorzutragen.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Dem Gebot ist indes Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris RdNr 7). Einen Sachverhalt, der einen Verstoß gegen diese Grundsätze begründen könnte, legt der Kläger nicht dar. Soweit er im Kern rügt, er sei nicht ausreichend gehört worden, hätte es weiterer substantiierter Darlegungen dazu bedurft, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Beisein seiner Prozessbevollmächtigten alles getan habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (zB BSG Beschluss vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B -; BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 15 mwN; BSG Beschluss vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5; BSG Beschluss vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35 = juris RdNr 5). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung indes nicht. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass die unterbliebene Anhörung des Klägers einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG) begründen könnte, insbesondere dass die Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27.4.2022 beantragt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 10 f mwN).
c) Der Kläger zeigt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) auch nicht in Gestalt des Fragerechts gegenüber bestellten Sachverständigen auf (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402 und 411 Abs 4 ZPO). Um die Verletzung des Fragerechts ordnungsgemäß zu rügen, muss ein Beteiligter darlegen, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte des Sachverständigengutachtens dem Gericht rechtzeitig (§ 411 Abs 4 ZPO) schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen hinreichend konkret bezeichnet werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung enthält über die bloße Rüge der unterbliebenen Ladung des erstinstanzlichen Sachverständigen hinaus keinen Vortrag zu den dargelegten Voraussetzungen. Fehlen insoweit bereits ausreichende Angaben, bedarf es keiner weiteren Darlegung, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Anspruch auf (weitere) Befragung des in der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen besteht (dazu BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 6 = juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - juris RdNr 6 f mwN; BSG Beschluss vom 5.5.1998 - B 2 U 305/97 B - juris RdNr 3 mwN).
3. Der Kläger bezeichnet auch nicht hinreichend eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6; jeweils mwN; BSG Beschluss vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 159/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 = juris RdNr 13; jeweils mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Kläger rügt, das LSG sei in seinem Fall von etlichen Entscheidungen des BSG abgewichen, bei denen das Schadensbild der BK 2112 auch bei Arbeitshaltungen zuerkannt worden sei, die sich von der hier geforderten maximalen Kniebeugung deutlich unterscheiden würden. Soweit damit eine über den Verordnungstext hinausgehende extensive Rechtsprechung des BSG zur BK 2112 behauptet wird, versäumt der Kläger in jedem Fall, abstrakte Rechtssätze des BSG einerseits und des LSG andererseits gegenüberzustellen.
4. Demgegenüber stellt die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung keinen Zulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 SGG dar. Das darauf gerichtete Vorbringen des Klägers geht mithin über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15796784 |