Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 27.12.2019 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 21.2.2018 zurückgewiesen, durch das die Klage auf Weitergewährung von Krankengeld (Krg) über den 2.2.2016 hinaus abgewiesen worden war. Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Krg, weil er nach Würdigung der vorliegenden Befund- und Behandlungsberichte nachvollziehbar in der Lage gewesen sei, seine bislang ausgeübte Tätigkeit als Saisonkraft in der Grünanlagenpflege nach Arbeitsplatzanpassung weiterhin vollschichtig zu verrichten. Soweit die behandelnden Ärzte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit sähen, stehe dem der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik entgegen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und begehrt die Zulassung der Revision. Das LSG verkenne, dass eine erforderliche Arbeitsplatzanpassung zur Ausübung seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht möglich sei.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 27.12.2019 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht annähernd nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger wird bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Er hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) aufgeworfen (vgl dazu allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7; BVerfG Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Auch den Zulassungsgrund der Divergenz hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Allerdings wurden in der Beschwerdebegründung schon Rechtssätze des BSG, von denen das LSG abgewichen sein könnte, nicht bezeichnet.
Ebenso wenig hat der Kläger Verfahrensmängel gerügt. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das Beschwerdegericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, nach der eine Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht statthaft ist, kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 b mwN). Die inhaltliche Richtigkeit seiner Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - juris RdNr 16 ff).
2. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13976045 |