Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.08.2017; Aktenzeichen L 6 KR 30/14)

SG Magdeburg (Entscheidung vom 26.02.2014; Aktenzeichen S 13 KR 17/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.8.2017 mit einem am 1.10.2017 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 1.9.2017 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 S 2 SGG am 2.10.2017 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11371885

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