Leitsatz (amtlich)
Unterläßt das Berufungsgericht einen Urteilsausspruch über die Zulassung bzw Nichtzulassung der Revision, ist dies kein die Zulassung der Revision rechtfertigender wesentlicher Verfahrensmangel.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs 2 S 3 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 23.06.1983; Aktenzeichen L 11 Vs 1/80) |
SG Berlin (Entscheidung vom 07.11.1979; Aktenzeichen S 44 Vs 513/78) |
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen (§ 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-); denn Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, das Landessozialgericht (LSG) habe nicht über die Zulassung der Revision entschieden. Dieses Vorbringen vermag die Revision nicht zu eröffnen. Richtig ist, daß das Berufungsgericht von Amts wegen, also unabhängig von den Anträgen der Beteiligten, über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat (BSG SozR Nr 4 zu § 140 SGG). Sie ist im Urteil eindeutig und ausdrücklich auszusprechen (BSGE 2, 121, 125). Fehlt es an einem solchen Ausspruch, folgt daraus die Nichtzulassung der Revision. Andererseits zwingt das Schweigen über die Zulassung bzw Nichtzulassung nicht zu der Annahme, daß das LSG sich nicht mit dieser Frage befaßt hat. Vielmehr ist daraus lediglich zu schließen, daß das Gericht entsprechend dem gesetzlichen Gebot (§ 160 Abs 2 SGG) eine Prüfung vorgenommen, aber hinsichtlich der Notwendigkeit der Zulassung zu einem negativen Ergebnis gelangt ist (BSGE 4, 206, 210). Gleichwohl erscheint die Aufnahme der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in der Urteilsformel im Interesse der Klarheit wünschenswert (vgl Weyreuther, Revisionszulassungs- und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 161). Kommt das Berufungsgericht diesem Erfordernis nicht nach, ist dies dennoch kein wesentlicher Mangel im Verfahren (error in procedendo), der die Zulassung der Revision ermöglicht (BSG KOV 1968, 163; Weyreuther aaO RdNr 18 mwN; vgl auch BSG SozR Nr 38, 39 und 40 zu § 150 SGG). Allenfalls bedeutet es eine sachliche Unrichtigkeit des Urteils (error in iudicando), wenn das Berufungsgericht die Nichtzulassung der Revision nicht ausdrücklich ausspricht. Die rechtliche Bedeutung erfährt auch dadurch keine Änderung, daß die Zulassung der Revision in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG und damit in einer Verfahrensordnung geregelt ist. Die genannten Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht betreffen nur den Inhalt der Entscheidung und regeln nicht den Weg zum Urteil. Das Verfahren wird weder durch die Zulassung noch durch die Nichtzulassung der Revision berührt (BSG SozR Nr 112 zu § 162 SGG; SozR Nr 38 zu § 150 SGG; vgl BSGE 3, 231, 232 = SozR Nr 17 zu § 150 SGG).
Ebensowenig liegt ein Verfahrensverstoß darin, daß im Rubrum des Berufungsurteils die Parteienbezeichnung "Berufungskläger" bzw "Berufungsbeklagte" unzutreffend angegeben ist. Insoweit handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auf den Verfahrensablauf ohne Einfluß war. In der Niederschrift der maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung sind die Parteien richtig bezeichnet. Allein dies ist entscheidend.
Des weiteren ist die Beschwerde unbegründet, soweit sich der Kläger auf eine Verletzung des § 3 Abs 6 Schwerbehindertengesetz (SchwerbG) beruft. Die Berufung war, wie das LSG zutreffend erkannt hat, zulässig, weil die Schwerbehinderteneigenschaft in Streit gestanden hat (§ 3 Abs 6 Satz 3 SchwerbG). Schwerbehindert iS des § 1 SchwerbG ist derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vH gemindert ist. Im Berufungsverfahren war die Rechtmäßigkeit der seitens des Sozialgerichts auf 50 vH festgesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit streitig.
Schließlich ist die Beschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) des Berufungsgerichts richtet. Eine solche Rüge ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgenommen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Die Beschwerde ist hiernach nicht geeignet, dem Kläger die Revision zu eröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen