Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 16.08.2018; Aktenzeichen S 14 R 719/18) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 23.01.2019; Aktenzeichen L 1 R 550/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 21.2.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.2.2019 gegen das ihm am 30.1.2019 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 23.1.2019 gewandt und ua ausgeführt, er "lege Revision Beschwerde Widerspruch in schriftlicher Form beim BSG Kassel ein". Mit weiterem Schreiben vom 26.2.2019 hat der Kläger "Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalt" beantragt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG ≪Kammer≫ NJW 2000, 3344). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im angegriffenen Urteil des LSG (S 9 des Urteilsabdrucks) ausdrücklich belehrt worden.
Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 28.2.2019 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 S 1 und 2 SGG), nicht nachgekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt lag zwar der Antrag auf PKH, nicht jedoch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auf dieses Erfordernis hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13194898 |