Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1940 geborene Kläger bezieht neben seiner Rente (zuletzt 1339,39 Euro) ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem SGB XII. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte ua einen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in Höhe des sog Basistarifs (monatlich 363,18 Euro). Nachdem die private Krankenversicherung dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger schon seit Jahren keine Beiträge mehr zahle, änderte der Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab 1.1.2016 und verfügte die Zahlung eines monatlichen Betrags von 192,13 Euro an die private Krankenversicherung (Bescheid vom 16.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 6.1.2016).
Mit seiner am 1.2.2016 vor dem Sozialgericht (SG) Darmstadt erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Bescheide gewandt und zudem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm "sofort und nach dem Gesetz aus meiner von den Beklagten verschuldeten Notlage zu helfen". Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 5.10.2016 ist als Antrag des Klägers protokolliert worden, "den Beklagten zu verurteilen, ihm sofort aus der vom Beklagten verschuldeten Notlage zu helfen". Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.10.2016), denn es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Der Kläger habe die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Behebung einer finanziellen Notlage bislang in dieser Form nicht beim Beklagten beantragt. Die Berufung hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Das SG habe die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 17.5.2017). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG wegen eines Verfahrensfehlers (Verletzung von § 123 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B).
Der Beklagte hat sodann (erneut) den Antrag des Klägers, für alle Bewilligungszeiträume ab 1.11.2015 die Leistungen an ihn auszuzahlen, abgelehnt (Bescheid vom 9.5.2018; Widerspruchsbescheid vom 23.7.2018). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 9.1.2019) und zur Begründung ua ausgeführt, die reine Leistungsklage auf "Soforthilfe" sei schon nicht statthaft; die Klage, gerichtet auf die Auszahlung der Beiträge an ihn, unbegründet. Der Beklagte sei formal und in der Sache berechtigt gewesen, die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen durch Verwaltungsakt zu verfügen, weil die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen durch den Kläger nicht gewährleistet gewesen sei.
Der Kläger beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden.
Es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn eine Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren (noch) klärungsbedürftig ist, stellt sich nicht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Frage, unter welchen - formalen - Voraussetzungen eine Direktzahlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 Abs 5 Satz 5 SGB XII in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2017 geltenden Normfassung durch den Sozialhilfeträger an ein Versicherungsunternehmen rechtmäßigerweise erfolgen konnte, weil das Gesetz insoweit keine formellen Vorgaben aufstellte. Denn diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, insoweit handelt es sich um sog ausgelaufenes Recht. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.12.2016, BGBl I 3159) hat sich mit Wirkung ab 1.1.2018 die Rechtslage grundlegend geändert. Zum einen sind nach § 32a Abs 2 Satz 1 SGB XII die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 82 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 SGB XII als Bedarf anerkannt werden, dann als Direktzahlung zu leisten, wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Abs 2 SGB XII größer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. Zum anderen sind die formellen Voraussetzungen, die bei einer Direktzahlung zu beachten sind, nunmehr ausdrücklich geregelt. Danach sind die Leistungsberechtigten sowie die zuständigen Krankenkassen oder die zuständigen Versicherungsunternehmen nach § 32a Abs 2 Satz 3 SGB XII über Beginn, Höhe des Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung einer Direktzahlung schriftlich zu unterrichten. Dass zur alten Rechtslage noch mehrere gleichartige Streitfälle anhängig sind bzw die zu klärenden Fragen nachwirken und deshalb ausnahmsweise weiterhin Klärungsbedürftigkeit besteht (vgl dazu nur BSG 17.8.2012 - B 11 AL 40/12 B RdNr 5), ist nicht erkennbar.
Dass eine Divergenz mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein Verfahrensmangel, der verbunden mit einem Erfolg in der Hauptsache erfolgreich gerügt werden könnte, liegt nicht vor. Ob das LSG verfahrensrechtlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass der nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ergangene Bescheid vom 9.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.7.2018 nicht nach § 96 SGG in das Klageverfahren einzubeziehen ist (vgl dazu nur BSG 7.11.2017 - B 1 KR 2/17 R; zu Bescheiden nach § 48 SGB X BSG SozR 4-1500 § 91 Nr 1; BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr 21, RdNr 11; zu § 96 SGG aF BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 26 RdNr 27), kann im Ergebnis offen bleiben, weil in der Sache eine andere Entscheidung und damit ein Erfolg in der Hauptsache nicht in Betracht kommt. Denn der Beklagte ist zutreffend sowohl davon ausgegangen, dass die Auszahlung der Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen zu erfolgen hatte, weil eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen durch den Kläger nicht erfolgte, als auch eine - erneute - Auszahlung der bereits an das Versicherungsunternehmen erfolgten Zahlungen an den Kläger selbst nicht zu erfolgen hatte.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13144549 |