Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 23.04.1998) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten, einen Rechtsanwalt aus Jugoslawien, mit einem am 3. August 1998 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 18. Juli 1998 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, ihm für das Verfahren vor dem BSG Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Das Urteil ist dem Kläger am 15. Mai 1998 mit Einschreiben gegen Rückschein in Jugoslawien zugestellt worden.
Prozeßkostenhilfe ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) iVm § 114 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫). Auch eine durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten iS des § 166 Abs 2 SGG wiederholte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG hätte keine Aussicht auf Erfolg, denn es ist kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Denn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Kläger als ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, obwohl ihm gegen seinen Heimatstaat ein Rentenanspruch als ziviles Kriegsopfer zusteht, ist vom Senat bereits in mehreren Urteil grundsätzlich entschieden worden, so daß dieser Frage die Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl SozR 3-3100 § 7 Nrn 1 bis 3).
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form; denn sie ist nicht von einem nach § 166 SGG für das Verfahren vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet. Der Senat hat die sonach wegen Formmangels unzulässige Beschwerde durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen (§ 202 SGG iVm § 574 ZPO und § 169 SGG analog; vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen