Leitsatz (amtlich)

Ein Richter, der im Vorprozeß mitgewirkt hat, ist im Wiederaufnahmeverfahren nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

 

Normenkette

SGG § 60 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 150 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 41 Nr. 6

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Kläger begehrt das Armenrecht für die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 11. September 1956, durch das seine Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil desselben Gerichts vom 25. Mai 1955 als unzulässig abgewiesen wurde. Dieses Urteil wies die Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamts Schleswig vom 30. November 1950 zurück.

Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Daran ist das Bundessozialgericht gebunden (BSG. 2/81 f.). Die Revision könnte somit nur statthaft sein, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, BSG. 1/150). Ein solcher Mangel ist jedoch nicht ersichtlich; insbesondere liegt der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob Landessozialgerichtsrat K., der beim angefochtenen Urteil als Senatsvorsitzender mitgewirkt hat, identisch ist mit Assessor K., der die Entscheidung des Oberversicherungsamts Schleswig vom 30. November erlassen hat. Ein Grund zur Ausschließung vom Richteramt nach §§ 66 Abs. 1 SGG, 41 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Nach diesen Vorschriften ist im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ein Richter u.a. dann vom Richteramt kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in einem "Rechtszug" bei dem Erlaß der "angefochtenen" Entscheidung mitgewirkt hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, daß nur eine Mitwirkung in der unteren und höheren Instanz desselben Verfahrens ausgeschlossen sein soll, nicht aber auch eine Mitwirkung in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren (ebenso Stein -Jonas ZPO-Kommentar 18. Aufl. Anm. II 6 zu § 41; Baumbach-Lauterbach ZPO-Kommentar 24. Aufl. Anm. 2 F zu § 41; vgl. auch RG, 1933/1045). Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist demnach wegen mangelnder Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 167, 14 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7589211

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