Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.11.2018; Aktenzeichen S 5 KR 750/17) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 27.02.2020; Aktenzeichen L 20 KR 75/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 27.2.2020, zugestellt beim Kläger am 6.3.2020, mit einem am 5.4.2020 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 6.5.2020 hat er die Verlängerung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen weiteren Monat beantragt, weil es ihm innerhalb der Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, einen geeigneten Anwalt zu finden und die Finanzierung sicherzustellen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Eine Verlängerungsmöglichkeit sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Durch die Corona-Krise ist kein zur Unterbrechung aller Fristen führender Stillstand der Rechtspflege iS von § 202 Satz 1 SGG iVm § 245 ZPO eingetreten. Gründe, die eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung der vierwöchigen Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw zur formgerechten Beantragung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), sind nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass angesichts der Beschränkungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht wenigstens eine telefonische Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine lediglich fristwahrende Einlegung der Beschwerde möglich gewesen wäre.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13926732 |