Verfahrensgang
SG Kassel (Entscheidung vom 14.12.2018; Aktenzeichen S 12 KR 81/18) |
Hessisches LSG (Urteil vom 16.01.2020; Aktenzeichen L 8 KR 19/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 16.1.2020, ihm zugestellt am 24.1.2020, mit einem am 24.2.2020 beim LSG eingegangenen und an dieses gerichteten Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das LSG hat die Beschwerde am 25.2.2020 an das BSG weitergeleitet, wo sie am 27.2.2020 eingegangen ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG ist unzulässig, denn sie ist weder innerhalb der Beschwerdefrist noch in der gesetzlichen Form eingelegt. Nach § 160a Abs 1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG selbstständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist - darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG ausdrücklich hingewiesen worden - bei dem Bundessozialgericht (BSG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Das Urteil des Hessischen LSG ist dem Kläger am 24.1.2020 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete damit am 24.2.2020. Die Beschwerdeschrift des Klägers ist jedoch erst am 27.2.2020 beim BSG eingegangen. Die Einlegung beim LSG wahrt die Beschwerdefrist nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 7). Hinweise für einen Wiedereinsetzungsgrund (§ 67 SGG) ergeben sich nicht, insbesondere hat das LSG das Schreiben des Klägers im ordentlichen Geschäftsgang unverzüglich weitergeleitet.
Im Übrigen wahrt die Beschwerde des Klägers nicht die gesetzliche Form. Die Beschwerde konnte, auch darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten, eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Sofern der Kläger vorträgt, der Anwaltszwang verstoße gegen die Europäische Grundrechtecharta, ergibt sich daraus nicht die Zulässigkeit der Beschwerde.
Der Hinweis des Klägers auf Art 47 Grundrechtecharta ist nicht als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) auszulegen, den der Kläger ohne Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten stellen konnte (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG), denn der Kläger besteht nach seinem Vortrag darauf, keinen Anwalt beauftragen zu müssen und lehnt die PKH ab. Im Übrigen könnte auch ein im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt die Beschwerde nicht mehr innerhalb der Frist begründen. Zwar ist einem Beteiligten, der durch Bedürftigkeit gehindert ist, die Beschwerdefrist zu wahren, Wiedereinsetzung zu gewähren. Das setzt aber einen vollständigen Antrag auf PKH innerhalb der Beschwerdefrist voraus (BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 3). Daran fehlt es.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13855478 |