Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2016 - L 5 KR 288/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2016 (L 5 KR 288/16), zugestellt am 23.12.2016, mit einem am 27.1.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.1.2017 sowohl sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde als auch ausdrücklich "Revision" (anhängig unter dem Az B 12 KR 4/17 R) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung "eines Fachanwalts" beantragt.
Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl der PKH-Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Beides ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist geschehen. Die Erklärung ist bisher nicht und der Antrag erst am 27.1.2017 nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 23.1.2017 (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) vorgelegt worden. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10571798 |