Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Vertretungszwang vor dem BSG. Einreichung nur durch zugelassenen Rechtsbeistand. Kontakteinschränkungen während der Corona-Krise. Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Rechtsbeistands. telefonische Mandatierung ausreichend. Versäumung der Beschwerdefrist. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
Im Zeitraum von Kontakteinschränkungen während der Corona-Krise ist es ausreichend, wenn der Rechtsmittelwillige im Falle der Nichtzulassung der Revision durch das LSG einen vor dem BSG zugelassenen Rechtsbeistand telefonisch kontaktiert sowie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und dieser dann form- und fristgerecht die Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl § 73 Abs 4 SGG).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 2, § 73 Abs. 4, § 64 Abs. 2, § 67 Abs. 1, 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.3.2020 zugestellten Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14.2.2020 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 27.4.2020, beim BSG eingegangen am 29.4.2020, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am Montag, dem 6.4.2020 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auch liegen keine Gründe vor, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl § 67 SGG). Mit der Aussage, dass er wegen "der Corona-Krise mit der damit verbundenen Kontakteinschränkungen und Verunsicherungen" keinen Rechtsbeistand einholen konnte, legt der Kläger bereits nicht dar, warum es ihm nicht möglich war, einen Anwalt telefonisch zu kontaktieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Er hat somit weder Tatsachen, die zu einer Wiedereinsetzung führen können, glaubhaft gemacht noch hat er die versäumte Rechtshandlung formgerecht nachgeholt. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen