Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 26.01.1999) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Januar 1999 wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Eine Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat die Klägerin nicht schon dadurch bezeichnet, daß sie angibt, das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) weiche von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Juli 1995 (BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr 5) ab. Es kann dahinstehen, ob mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe im Gegensatz zur Rechtsprechung des BSG eine Bindungswirkung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für die Leistungsansprüche der Versicherten angenommen, hinreichend deutlich gemacht worden ist, mit welcher konkreten Rechtsaussage sich das Berufungsgericht zu welchem näher bezeichneten Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch gesetzt haben soll. Für die Frage der Divergenz ist auf die aktuelle Gesetzeslage und die aktuelle Rechtsprechung abzustellen. Abweichungen von früheren Entscheidungen, die außer Kraft getretenes Recht betreffen oder deren Aussagen später von der Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten worden sind, rechtfertigen keine Revisionszulassung. Die in dem angeführten Urteil vom 5. Juli 1995 vertretene Auffassung, der Anspruch des Versicherten könne sich im Einzelfall auch auf vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erstrecken (vgl BSGE 76, 194, 197 = SozR 3-2500 § 27 Nr 5 S 10 f), hat der Senat in den später ergangenen Entscheidungen vom 16. September 1997 ausdrücklich aufgegeben (vgl BSGE 81, 54, 65 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 20; BSGE 81, 73, 80 = SozR 3-2500 § 92 Nr 7 S 55 ua). Obwohl sich das LSG für seine Rechtsauffassung ua auf diese Entscheidungen beruft, geht die Beschwerde darauf mit keinem Wort ein.
Ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, ist ebenfalls nicht dargetan. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann die Verfahrensrüge nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag wird jedoch in der Beschwerdebegründung nicht erwähnt. Abgesehen davon hätte das Berufungsgericht mit der Nichtbefolgung eines die Wirksamkeit der umstrittenen Behandlungsmethoden betreffenden Beweisantrags nur dann seine Sachaufklärungspflicht verletzt, wenn auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung Veranlassung zu der Beweiserhebung bestanden hätte. Das wird aber von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175370 |
SozSi 2000, 108 |