Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Verfassungsmäßigkeit der Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz
Orientierungssatz
1. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss darlegen, warum trotz einer den ordentlichen Rechtsweg abschließenden Klärung durch den zuständigen und hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit prüfungskompetenten obersten Gerichtshof des Bundes die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fortbestehen bzw erneut aufgetreten sein sollte; hier zur Frage verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Anhebung des für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen einschlägigen Beitragssatzes zum 1.1.2004 (vgl BSG vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R = SozR 4-2500 § 248 Nr 1 und vom 10.5.2006 - B 12 KR 6/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 7).
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 17.3.2008 - 1 BvR 2688/07).
Normenkette
SGB 5 § 240 Abs. 2 S. 3 Fassung: 2003-11-14, Abs. 3a Fassung: 1992-12-21, § 248 S. 1 Fassung: 2003-11-14, S. 2 Fassung: 2003-11-14, § 248 Abs. 2 Fassung: 1988-12-20; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; GMG Art. 1 Nr. 148; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen L 5 KR 10/06) |
SG Kiel (Entscheidung vom 13.01.2006; Aktenzeichen S 17 KR 121/04) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der vom Versorgungswerk für Rechtsanwälte bezogenen Altersrente und dem von der Ländernotarkasse bezogenen Altersruhegehalt der Klägerin seit dem 1.1.2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung als Rentnerin pflichtversichert. Sie bezog am 1.1.2004 neben einer monatlichen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von unter 250 Euro Leistungen vom Versorgungswerk für Rechtsanwälte und der Ländernotarkasse in Höhe von insgesamt 2.854,28 Euro monatlich. Auf diese Leistungen erhob die Beklagte bis zum 31.12.2003 Beiträge unter Zugrundelegung des halben, ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 13.12.2006.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 13.12.2006 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
1. Die Klägerin beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) . Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7) . Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). - Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat die Frage formuliert, "ob die Verdoppelung der Krankenkassenbeiträge für Versorgungsrentner (§ 248 SGB) noch mit der Verfassung vereinbar ist". Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass das BSG Fälle, in denen Versorgungsrenten aus Versorgungswerken ganz oder überwiegend das Alterseinkommen des Versicherten ausmachen, insbesondere - wie in ihrem Fall - mehr als 96 % der Alterseinkünfte betragen und sich der Erhöhungsbetrag auf monatlich etwa 220 Euro beläuft, bisher nicht entschieden und insoweit bisher keine Aussagen dazu getroffen habe, ob in diesen Fällen die Erheblichkeits- und Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei.
Da es jedenfalls an den erforderlichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlt, kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin hiermit überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert und deren Klärungsfähigkeit im Rahmen des konkreten Rechtsstreits aufgezeigt hat. Das LSG hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass das BSG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 13.12.2006 in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hatte, dass gegen die Anhebung des für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen einschlägigen Beitragssatzes zum 1.1.2004 durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Urteile vom 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R = SozR 4-2500 § 248 Nr 1, und vom 10.5.2006, B 12 KR 6/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 7, B 12 KR 5/05 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 23/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R, B 12 KR 10/05 R). Unter diesen Umständen hätte es im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssiger Darlegungen bedurft, warum dennoch Klärungsbedürftigkeit weiter fortbestehen oder erneut aufgetreten sein sollte. Diesen Anforderungen genügt die Klägerin nicht durch die bloße Behauptung des Gegenteils und die Darstellung ihrer eigenen abweichenden Auffassung. Allein deshalb, weil die Klägerin Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 248 SGB V in der ab dem 1.1.2004 geltenden Fassung andeutet, gilt nichts anderes. Vielmehr hätte die Begründung auch insofern darlegen müssen, warum trotz einer den ordentlichen Rechtsweg abschließenden Klärung durch den zuständigen und hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit prüfungskompetenten obersten Gerichtshof des Bundes Klärungsbedürftigkeit fortbestehen bzw erneut aufgetreten sein sollte.
Die Klägerin hätte folglich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG zu den von ihr angeführten Normen der Verfassung (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 11) im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des BSG jeweils Lücken gelassen hat oder in Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist. Die bloße Bezugnahme auf anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren reicht insoweit nicht. Die Klägerin hätte sich insbesondere mit den Ausführungen des BSG zur Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis des Gesetzgebers befassen und damit auseinandersetzen müssen, dass das BSG die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes gerade auch in Fällen, in denen individuelle Versorgungsbezüge aus berufsständischen Versorgungswerken gegenüber der individuellen Rente besonders hoch sind, für zumutbar gehalten und darauf hingewiesen hat, dass die frühere hälftige Beitragslast auf Versorgungsbezüge hier gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz besonders problematisch war (vgl vor allem Urteil vom 24.8.2005, aaO, und Urteil vom 10.5.2005, B 12 KR 5/05 R). Die Klägerin hat auf Seite 6 ihrer Beschwerdebegründung selbst mitgeteilt, dass mindestens zwei der anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ähnlich gelagerte Fälle betreffen. Inwiefern sich aus dieser Rechtsprechung des BSG nicht ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gesetzesänderung im Hinblick auf die von ihr repräsentierte "Sondergruppe der Versorgungsempfänger" ergeben, hat die Klägerin nicht dargetan.
2. Die Klägerin macht außerdem Abweichungen des LSG von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG geltend und zählt hierbei einzelne seiner Entscheidungen auf (BVerfG, Urteil vom 28.2.1980, 1 BvL 17/77 ua, BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 = NJW 1980, 692; Urteil vom 16.7.1985, 1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81 = NJW 1986, 39; Beschluss vom 18.2.1998, 1 BvR 1318/86 ua, BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den herangezogenen höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67) . - Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat bereits keinen Rechtssatz des Berufungsgerichts herausgearbeitet, der für die Entscheidung des LSG rechtserheblich gewesen ist. Sie hat zur Begründung ihrer Divergenzrüge dargelegt, das LSG habe Anwartschaften im Versicherungsvertrag nicht für Vermögen gehalten bzw die Schutzbedürftigkeit einer Versicherungsanwartschaft von freiwillig Versicherten am Maßstab des Eigentumsgrundrechts verneint bzw die Position des freiwillig versicherten Mitglieds ... nicht als durch Art 14 GG geschützt eingestuft. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung hat sich das Berufungsgericht hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich gestützt, sondern gerade offengelassen, "ob die Klägerin eine derartige, im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG begründete Anwartschaft erworben hat, bei Eintritt in das Rentenalter in ihrer Eigenschaft als Versorgungsempfängerin mit dem halben Beitragssatz versichert zu werden". Das LSG hat den Eigentumsschutz unterstellt, einen - angenommenen - Eigentumseingriff aber für verhältnismäßig und zumutbar gehalten. Warum das Berufungsgericht die angesprochene Frage bei dieser Begründungsstruktur nicht nur erwogen, sondern tatsächlich beantwortet hat, hat die Klägerin nicht dargetan.
3. Auch einen möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hat die Klägerin nicht bezeichnet.
a) Sie legt dar, dass das LSG ihrem in der Berufungsschrift vom 28.1.2006 gestellten und in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2006 wiederholten Antrag nicht gefolgt sei, wonach durch Einholung einer Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesstatistischen Amtes darüber Beweis zu erheben sei, wie hoch die Beiträge der Versorgungsrentner in den Jahren 2002, 2003 und 2004 waren und auf wie viel sich die von ihnen verursachten Leistungsausgaben beliefen. Die als Verfahrensfehler geltend gemachte Verletzung des § 103 SGG kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag (im hier maßgeblichen Sinn der ZPO) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin mit dem Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft der genannten Behörden überhaupt einen diesen Anforderungen genügenden Beweisantrag bezeichnet hat. Jedenfalls hat sie nicht aufgezeigt, warum sich das LSG vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, auf die es für die Beurteilung eines Verfahrensmangels ankommt, zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Das Berufungsgericht hat sich erkennbar die unter 1. genannte Rechtsprechung des BSG zu Eigen gemacht, wonach die gesunkene Beitragsdeckungsquote von Krankenversicherungsleistungen an Rentner allgemein zur verstärkten Beteiligung von Versorgungsrentnern an der Finanzierung berechtigte und der Gesetzgeber Personen wie die Klägerin bis zur Grenze seiner Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis in die Gesetzesänderung mit einbeziehen durfte sowie nicht verpflichtet war, zur Anhebung der Beitragsdeckungsquote sämtliche Rentner, etwa durch eine Erhöhung des Beitragssatzes für die Rente, zu belasten.
b) Soweit die Klägerin auf Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung ausführt, das Berufungsgericht habe die monatliche Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen mit etwa 280 Euro als zu gering angesehen, könnte darin die Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) oder der fehlerhaften Beweiswürdigung liegen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Auf beides kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Auch hätte die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil auf einem - solchermaßen angenommenen - Verfahrensmangel beruht.
4. Soweit sich die Klägerin auf Seite 4 ff - auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1.2.2006 (X B 166/05, BFHE 212, 242) - inhaltlich mit dem Urteil des LSG auseinandersetzt, kann sie eine Revisionszulassung ebenfalls nicht erreichen. Ob und inwieweit die Entscheidung des Berufungsgerichts richtig oder unrichtig ist, kann das BSG erst im Revisionsverfahren, mithin erst nach erfolgter Zulassung prüfen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen