Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 04.08.2023; Aktenzeichen B 2 U 14/23 AR)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.06.2023; Aktenzeichen L 9 U 3751/21)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 24.11.2021; Aktenzeichen S 7 U 424/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. August 2023 - B 2 U 14/23 AR - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juni 2023 - L 9 U 3751/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 4.8.2023 hat der Senat im Verfahren B 2 U 14/23 AR die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 2.6.2023 als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem am 15.9.2023 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 8.9.2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) "wegen B 2 U 14/23 AR Arbeitsunfall Schleudertrauma 1997" beantragt. Den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" hat er nicht vorgelegt.

II

Der Senat legt das Vorbringen des Klägers als Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Verfahren der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 4.8.2023 im Verfahren B 2 U 14/23 AR (dazu 1.) und als Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 2.6.2023 - L 9 U 3751/21 - (dazu 2.) aus.

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Verfahren der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 4.8.2023 im Verfahren B 2 U 14/23 AR ist abzulehnen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Inhalt der Akten sind bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zum einen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) im Rahmen einer Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine entscheidungserhebliche Gehörverletzung für den hier vorliegenden Fall einer Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Formmängeln geltend machen könnte (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) im Rahmen einer Gegenvorstellung geltend machen könnte, dass dem Kläger durch den auf Formmängeln beruhenden Beschluss des Senats grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 2 U 5/23 C; BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 6 mwN).

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 2.6.2023 - L 9 U 3751/21 - wird abgelehnt.

Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bei fristgebundenen Rechtsmitteln und damit auch bei einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die PKH-Formularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRSpr; zB BSG Beschluss vom 2.3.2023 - B 2 U 3/23 BH - juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 20.9.2022 - B 2 U 7/22 BH - juris RdNr 2 mwN; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 7.7.2023 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger weder den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt, noch die erforderliche Erklärung vorgelegt, obwohl er durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der fristgerechten Vorlage hingewiesen wurde. Es ist auch weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen sowie das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen.

3. Da dem Kläger somit PKH nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2022 - B 2 U 1/22 C; BSG Beschluss vom 8.10.2021 - B 2 U 5/21 BH - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f; BVerfG Beschluss ≪Kammer≫ vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).

Roos

Karmanski

Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16025766

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