Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Die 2002 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt mit ihren Eltern seit ihrer Geburt in Spanien. Bis zum 31.10.2010 erhielt die Familie Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Deren Bewilligung wurde vom Beklagten aufgehoben, da nach Auffassung des Beklagten die Klägerin und ihre Familie nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Spanien dort einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung hätten(Bescheid vom 29.7.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010) . Nach erfolgloser Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens beantragten die Klägerin und ihre Eltern die Rücknahme der Aufhebung der Sozialhilfe und hilfsweise erneute Zahlung der Sozialhilfe. Dieses Begehren blieb erfolglos(Sozialgericht ≪SG≫ Köln vom 14.06.2019 - S 29 SO 236/17 ; Landessozialgericht ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 10.2.2022 - L 9 SO 333/19 ; Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 18.8.2022 - B 8 SO 19/22 BH ) . Einen weiteren Antrag der Klägerin auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland lehnte der Beklagte ab(Bescheid vom 11.4.2019, Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019) . Das SG hat die Klage abgewiesen(Gerichtsbescheid des SG Köln vom 22.11.2021) ; das LSG hat die Berufung zurückgewiesen(Urteil des LSG vom 15.12.2022) . Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, soweit die Klägerin Sozialhilfe für die Zeit vom 1.11.2010 bis zum 10.2.2022 begehre, sei die Klage unzulässig. Soweit die Klägerin Sozialhilfe für die darüberhinausgehende Zeit begehre, bestehe kein Anspruch, weil das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt sei und deshalb keine außergewöhnliche Notlage vorliege.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und beantragt zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Anwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint( § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫) ; daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ; denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland sind höchstrichterlich geklärt(vglBSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - BSGE 124, 153 = SozR 4-3500 § 24 Nr 1) . Weder die Verfestigung der Lebensverhältnisse im Ausland noch die Unzumutbarkeit der Rückkehr aus anderen Gründen sind danach für die Anspruchsberechtigung nach§ 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erheblich. Diese Maßstäbe hat das LSG, soweit es für die Zeit ab dem 11.2.2022 und damit nach Volljährigkeit der Klägerin in der Sache entschieden hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass eine Divergenzrüge(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Soweit das LSG wegen der Zeit bis zum 10.2.2022 ein Prozess- statt eines Sachurteils erlassen hat, weil die Klage zunächst doppelt rechtshängig und deshalb unzulässig war und nach der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren L 9 SO 333/22 wegen entgegenstehender Rechtskraft dieser Entscheidung weiterhin unzulässig geblieben ist, stellt sich die Entscheidung als zutreffend dar. Auf den weiteren Vortrag der Klägerin zur Sache - insbesondere zur Frage, ob die Aufhebung der ursprünglich bis zum 31.10.2010 bewilligten Sozialhilfe rechtmäßig war - kommt es deshalb von vornherein nicht an.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Die vom Vater der Klägerin eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierzu gehört der Vater der Klägerin nicht. Er kann ebenso wie die Klägerin selbst eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16373459 |