Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer oder mehrerer Berufskrankheiten (BK) nach Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 25. April 1990; Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 5. August 1991 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 12. Dezember 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen von BKen nach Nrn 4302 bzw 5101 der Anlage 1 zur BKVO. Hinsichtlich des weiteren Begehrens auf Anerkennung einer BK nach Nr 4301 der Anlage 1 zur BKVO sei die Berufung wegen Rücknahme unzulässig. Ebenfalls unzulässig sei die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 8. Juli 1996, mit dem er sich gegen den Bescheid vom 24. Juli 1994 idF des Widerspruchsbescheids vom 24. November 1994 wende; dieses Verfahren sei unter dem Aktenzeichen L 3 U 173/96 beim LSG noch anhängig.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen, die § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an eine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Eine Zulassung der Revision, um die es in diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) ausschließlich geht, sieht das Gesetz nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG vor. Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht des Gerichts) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde des Klägers nicht.
Hinsichtlich der Revisionsbegründung entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, daß der Begründungszwang die sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozeßbevollmächtigten anhalten soll, vor Einlegung der Revision die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen und unter Umständen von aussichtlosen Revisionen abzusehen. Demgemäß muß die von dem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Revisionsbegründung aus sich heraus erkennen lassen, daß er den Prozeßstoff überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt. Zum Nachweis hierfür genügen die bloße Einreichung einer von dem nicht postulationsfähigen Revisionskläger gefertigten Revisionsbegründung und die Erklärung, hierauf werde Bezug genommen oder verwiesen, nicht (vgl zu alledem BSG SozR 1500 § 160 Nr 44 mwN). Das muß insbesondere dann gelten, wenn die Ausführungen des Revisionsklägers vom juristischen und insbesondere vom revisionsrechtlichen Standpunkt aus unhaltbar und unschlüssig sind. In diesem Fall kann selbst dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte sich diese Ausführungen ausdrücklich zu eigen macht, nicht davon ausgegangen werden, daß er selbst den Prozeßstoff überprüft hat (vgl BVerwGE 22, 38, 40). Ebensowenig reicht zur Begründung der Revision die Vorlage eines von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens seiner Partei dann nicht, wenn der Prozeßbevollmächtigte keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 37).
Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie dient der Eröffnung der Revisionsinstanz, sofern nicht bereits das LSG die Revision zugelassen hat. Insbesondere seit Einführung der reinen Zulassungsrevision im sozialgerichtlichen Verfahren soll die Revision nur noch unter den og abschließend aufgezählten Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG zulässig sein. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert juristische Sachkunde und speziell eine detaillierte Kenntnis des für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden materiellen und Verfahrensrechts und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung. Demgemäß sind auch die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von dem für das Verfahren vor dem BSG geltenden Vertretungszwang (§ 166 Abs 1 SGG) nicht ausgenommen. Damit muß die Beschwerdebegründung, soll sie den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügen, erkennen lassen, daß der Streitstoff von dem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten selbst überprüft und vor allem daraufhin untersucht worden ist, ob einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG gegeben ist. Hiervon kann nicht die Rede sein, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Ausführungen in einer vom Beschwerdeführer persönlich verfaßten Begründung zwar zum Gegenstand seines Vorbringens macht, die Beschwerdebegründung selbst aber erkennen läßt, daß dem Verfasser Wesen und Funktion der Nichtzulassungsbeschwerde ersichtlich nicht bekannt sind (BSG SozR 1500 § 160 Nr 44).
Eine solche gebotene Sichtung des Streitstoffs und Überprüfung, ob einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG gegeben sein kann, ist hier offensichtlich nicht erfolgt. In dem vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichneten Schriftsatz vom 14. Mai 1997 wird lediglich unter Bezugnahme auf die „anliegende Begründung” ausgeführt, als wesentlicher Verfahrensmangel werde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Es sei in der anliegenden Begründung ausgeführt, was das LSG an entscheidungserheblichem Akteninhalt zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt habe. Versäumnis verwirkliche sogleich die Verletzung der Pflicht des LSG zur Amtsermittlung (§ 103 SGG). Es lägen somit ersichtlich Verfahrensmängel vor, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne.
Die Beschwerdebegründung läßt aber auch erkennen, daß dem Verfasser Wesen und Funktion der Nichtzulassungsbeschwerde im oben erörterten Sinn ersichtlich nicht bekannt sind. Bei seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer erkennbar verkannt, daß die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seine sachliche „Richtigkeit” nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7) und daß angebliche Fehler der allein dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht als Verfahrensmängel für eine Zulassung der Revision geltend gemacht werden können (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), wie sich beispielsweise aus seinen Ausführungen ergibt, das SG und insbesondere das LSG als Tatsachengericht hätten unter Außerachtlassung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und ohne Beweiserhebung die Behauptungen hinsichtlich der Erkrankung des Klägers und seiner Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz zu Tatsachen gemacht und sich selbst gleichsam zum medizinischen Gutachter erhoben, indem es aus den zahlreich vorliegenden und eingereichten fach- und amtsärztlichen Gutachten nur diejenigen ausgewählt und in seinem Tatbestand benannt habe, die bereits Grundlage des Bescheids der Beklagten vom 25. April 1990 gewesen seien.
Des weiteren kann ein Verfahrensmangel nur gerügt werden, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Inwieweit beispielsweise das Urteil auf der unterlassenen Beweiserhebung hinsichtlich der „schweren neurotischen Fehlhaltung” beim Kläger beruhen könne, ist den Ausführungen nicht hinreichend zu entnehmen.
Die Rügen hinsichtlich einer Verletzung des § 109 SGG können, wie bereits dargelegt, nicht zur Zulassung einer Revision führen. Dies gilt vor allem auch für die behauptete „Einschränkung” des Beweisthemas zum Gutachten nach § 109 SGG und die darauf gestützte Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung.
Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Prozeßstoff überprüft und sich erst aufgrund des Ergebnisses einer solchen Überprüfung die Ausführungen des Klägers zu eigen gemacht hat. Damit fehlt es an einer prozeßordnungsgemäßen Begründung der Beschwerde.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen