Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. keine Klärungsbedürftigkeit bei höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen
Orientierungssatz
Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (vgl BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten, statt diese Entscheidungen nur nebeneinander zu stellen und auf Kasuistik hinzuweisen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, § 169 Sätze 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. bei dem Kläger in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1995 im Pflegebereich selbstständig tätig oder (sozialversicherungspflichtig) beschäftigt war und der Kläger für diese Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2011 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 20.3.2012 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Der Kläger wirft die folgenden (fünf) Fragen auf: |
Frage 1: |
"ob der Umstand, dass eine Mitarbeiterin bei Verhinderung nicht selbst für eine Vertretung zu sorgen hat, typisch für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (im Folgenden: Beschäftigung) ist", |
Frage 2: |
"ob der Ort der Tätigkeit bei einer Pflegekraft, nämlich die Wohnung der zu pflegenden Person (im Folgenden: Pflegeperson), ein rechtlich relevanter Umstand für die Gesamtwertung für die Zuordnung zur Beschäftigung" ist, |
Frage 3: |
"ob der Umstand, dass einer Pflegekraft freisteht, zu welcher Tagesstunde sie die Pflegeleistung bei einer ihr zugewiesenen Pflegeperson ausführt, als rechtlich relevanter Umstand für die Zuordnung zur abhängigen Beschäftigung unerheblich ist", |
Frage 4: |
"ob die Ablehnungsmöglichkeit einzelner Aufträge für Pflegekräfte kein rechtlich relevantes Kriterium für die Zuordnung zur abhängigen Beschäftigung ist", |
Frage 5: |
"ob die Benutzung eines eigenen PKWs durch die Pflegekraft zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes (Wohnung der Pflegeperson) ein maßgebliches Kriterium für die Zuordnung zur Selbständigkeit ist". |
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Zur Erläuterung der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen weist der Kläger daraufhin, dass in der Rechtsprechung des BSG diese Fragen (hier: Fragen 2, 4 und 5) jedenfalls für Pflegekräfte (häuslicher Pflege) nicht bzw diese Fragen (hier: Fragen 1 und 3) überhaupt (noch) nicht geklärt seien. Weiterhin benennt er im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zu den Fragen 1, 2, 4 und 5 Entscheidungen des BSG aus dem Umfeld der jeweiligen Frage (im Wesentlichen BSG-Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris; Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5), die er entweder als Bestätigung für das von ihm im vorliegenden Fall gewünschte Ergebnis, als Begründung dafür, dass die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts nicht zwingend ist, oder zum Nachweis dafür heranzieht, dass es zu diesen Punkten für Pflegekräfte bzw überhaupt (noch) keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Im Einzelnen führt er aus, |
zu Frage 1, |
dass das BSG - bei Transportfahrern - die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis einerseits nicht als entscheidendes Kriterium für die Annahme von Selbstständigkeit angesehen, andererseits - bei Flugzeugführern - das Fehlen einer Verpflichtung zur Benennung einer Vertretung auch nicht als Hinweis auf eine Beschäftigung gewertet habe, |
zu Frage 2, |
dass das BSG - bei Flugzeugführern - die Vorgabe gewisser Eckpunkte für einen Auftrag nicht als Kriterium für das Vorliegen von Beschäftigung genommen habe, |
zu Frage 4, |
dass das BSG - bei Flugzeugführern - die Möglichkeit, einen Auftrag anzunehmen oder aber abzulehnen, als wesentlich für Selbstständigkeit angesehen habe, und |
zu Frage 5, |
dass das BSG - bei Transportfahrern - die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs (im Zusammenhang mit der Feststellung eines Unternehmerrisikos) als für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden (gewichtigen) Gesichtspunkt angesehen habe. |
Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - genügt der Kläger damit nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende - und von dem Kläger auch zitierte - höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten, statt diese Entscheidungen - wie hier - nur nebeneinander zu stellen und auf Kasuistik hinzuweisen. Das gilt auch, ohne dass hier explizit Entscheidungen des BSG genannt werden, für die Ausführungen des Klägers zur Frage 3.
Soweit der Kläger (hier: Fragen 1, 2, 4 und 5) Entscheidungen des BSG (auch) als Bestätigung für die von ihm vertretene, von derjenigen des LSG inhaltlich abweichende Auffassung heranzieht, rügt er im Übrigen lediglich, dass das LSG höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend umgesetzt und daher in der Sache falsch entschieden habe. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden.
Im Hinblick darauf, dass die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise dargelegt ist, kann der Senat offenlassen, ob es in der Beschwerdebegründung von 20.3.2012 auch an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Fragen fehlt. Zwar setzt sich der Kläger mit der Struktur der vom LSG getroffenen Abwägungsentscheidung auseinander und führt aus, dass bei einer Beantwortung einer (jeder) der von ihm gestellten Fragen in seinem Sinne "ein rechtlich relevanter Umstand für die wertende Zuordnung zur Beschäftigung wegfällt" und verbindet dies mit dem Schluss, dass dann "nicht auszuschließen" sei, dass das LSG im Rahmen der Gesamtschau eine andere Zuordnung vorgenommen hätte. Es ist jedoch fraglich, ob es als eine hinreichende Darlegung der Klärungsfähigkeit angesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nur die Möglichkeit behauptet, dass das Berufungsgericht zu einem ihm sachlich günstigeren Abwägungsergebnis gelangt wäre.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. § 197a SGG ist nicht anwendbar, weil die Klage vor dem 2.1.2002 erhoben wurde.
Fundstellen