Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Sprungrevision

 

Orientierungssatz

1. Die Zustimmung des Gegners zur - formgerechten - Sprungrevision ist ein zusätzliches verfahrensrechtliches Erfordernis, bei dessen Fehlen das Rechtsmittel unzulässig ist ("Beifügungserfordernis", vgl BSG vom 15.3.1978 1 RA 33/77 = SozR 1500 § 67 Nr 11). Für die Zustimmung ist keine Verfahrensfrist vorgeschrieben. Daß sie, um beachtet werden zu können, bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorliegen muß, ist allein mittelbare Folge der Fristgebundenheit der Revisionseinlegung selbst. Eine Zustimmungserklärung zu einer verspäteten, daher zu verwerfenden Revision wäre ersichtlich irrelevant.

2. Hat der Kläger aber mit der nach Ablauf der Revisionsfrist vorgelegten Zustimmung keine gesetzliche Verfahrensfrist versäumt, kann ihm nicht nach § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BSG aaO).

 

Normenkette

SGG §§ 67, 161 Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 06.03.1986; Aktenzeichen S 9 J 1457/85)

 

Gründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Das die Klage auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abweisende Urteil des Sozialgerichts (SG), in dem die Sprungrevision zugelassen worden ist, ist dem Kläger an seinen Wohnort im Ausland am 25. September 1986 zugestellt worden. Seine durch einen deutschen Anwalt formgerecht eingelegte Revision ist gemäß § 87 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der über §§ 165, 153 SGG entsprechend anwendbar ist, am 18. Dezember 1986 beim Bundessozialgericht (BSG) rechtzeitig eingegangen.

Gleichwohl ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Kläger hat weder gemäß § 161 Abs 1 Satz 3 SGG der Revisionsschrift die Zustimmung des Gegners beigefügt noch - was die höchstrichterliche Rechtsprechung zugelassen hat - die Zustimmung bis zum Ablauf der Revisionsfrist (§ 164 Abs 1 Satz 1 SGG) - hier: am 27. Dezember 1986 - nachgereicht (vgl BSG SozR 1500 § 161 Nr 2 und 6). Die Zustimmung des Gegners zur - formgerechten - Sprungrevision ist ein zusätzliches verfahrensrechtliches Erfordernis, bei dessen Fehlen das Rechtsmittel unzulässig ist ("Beifügungserfordernis", vgl BSG SozR 1500 § 67 Nr 11). Für die Zustimmung ist keine Verfahrensfrist vorgeschrieben. Daß sie, um beachtet werden zu können, bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorliegen muß, ist allein mittelbare Folge der Fristgebundenheit der Revisionseinlegung selbst. Eine Zustimmungserklärung zu einer verspäteten, daher zu verwerfenden Revision wäre ersichtlich irrelevant. Hat der Kläger aber mit der nach Ablauf der Revisionsfrist vorgelegten Zustimmung keine gesetzliche Verfahrensfrist versäumt, kann ihm nicht nach § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BSG SozR 1500 § 67 Nr 11). Es kann daher dahinstehen, ob ein "Büroversehen" des Anwalts des Klägers in bezug darauf, daß weder dessen Revisionsschrift vom 21. November/18. Dezember 1986 die Zustimmungserklärung beigefügt war noch in der Folge bis zum Ablauf der Revisionsfrist am 27. Dezember 1986 nachgereicht worden ist, eine schuldlose Verhinderung iS von Absatz 1 aaO darstellen könnte.

Ist aber bis zum Ablauf der Revisionsfrist keine Zustimmungserklärung eingegangen, so ist das Rechtsmittel des Klägers unzulässig und, zugleich unter Ablehnung seines Antrags auf Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung), gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665235

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge