Verfahrensgang

SG Gotha (Entscheidung vom 19.04.2018; Aktenzeichen S 21 AL 956/17)

SG Gotha (Entscheidung vom 16.07.2019; Aktenzeichen S 34 AL 1205/19)

SG Gotha (Entscheidung vom 26.09.2019; Aktenzeichen S 21 AL 1399/18)

Thüringer LSG (Entscheidung vom 21.04.2021; Aktenzeichen L 10 AL 1268/18)

Thüringer LSG (Entscheidung vom 21.04.2021; Aktenzeichen L 10 AL 982/19)

Thüringer LSG (Entscheidung vom 21.04.2021; Aktenzeichen L 10 AL 1244/19)

 

Tenor

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 11 AL 16/21 BH, B 11 AL 17/21 BH und B 11 AL 18/21 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 11 AL 16/21 BH verbunden.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. April 2021 (L 10 AL 1268/18, L 10 AL 982/19 und L 10 AL 1244/19) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Kläger für die Jahre 2012 bis 2014 Leistungen aus dem Vermittlungsbudget begehrt, obwohl er nach den Feststellungen des LSG seit 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezieht, bietet hierfür keinen Anhalt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das LSG den vom Kläger gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt ist. Das LSG hat unter Würdigung der von ihm eingeholten Auskünfte vollständig nachvollziehbar dargelegt, warum es - wie bereits in früheren Verfahren - von einer dauerhaften Erwerbsminderung und einem darauf beruhenden Rentenbezug des Klägers ausgeht. Deshalb ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es sich hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen zu diesen Umständen durchzuführen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14982572

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