Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 20.07.2017; Aktenzeichen L 8 KR 19/16) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.12.2015; Aktenzeichen S 25 KR 515/14) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K., beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ist der Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Gemäß § 115 Abs 3 ZPO hat die Partei jedoch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Das ist hier der Fall. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Der Kläger ist in der Lage, die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus seinem Vermögen aufzubringen.
Da Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden, beschränken sich die Kosten der Prozessführung im Wesentlichen auf die Gebühren eines Rechtsanwalts. Nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 3512 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 80 und 880 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 RVG). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird im Allgemeinen von der "Mittelgebühr" ausgegangen, die im Beschwerdeverfahren einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer 595 Euro beträgt. Diese voraussichtlichen Kosten vermag der Kläger aus seinem Vermögen zu decken, ohne dass das so genannte "Schonvermögen" nach § 115 Abs 3 ZPO iVm § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (DV) eingesetzt werden muss.
Nach den vom Kläger am 13.12.2017 vorgelegten Unterlagen ist zwar sein bei der Postbank geführtes Konto von einer Pfändung betroffen. Er verfügt aber nach eigenen Angaben über ein Sparkonto von ... Euro bei der Sparkasse H.. Außerdem gibt er sein Barvermögen mit ... Euro an. Die vom Kläger aufgeführten Zahlungsverpflichtungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie die aufgeführten Schulden auch getilgt werden (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl 2017, § 115 RdNr 37). Der Kläger bedient aber nur eine Schuldenposition mit Ratenzahlungen in Höhe von monatlich ... Euro, während er auf zwei weitere Zahlungsverpflichtungen keine Leistungen erbringt. Das Vermögen des Klägers übersteigt daher, auch unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsrate von ... Euro auf eine Restschuld von ... Euro, die nach § 1 S 1 Nr 1 DV von der Verwendung für die Prozesskosten freigestellten kleineren Barbeträge bzw sonstigen Geldwerte iS des § 115 Abs 3 ZPO in Höhe von 5000 Euro deutlich.
Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11650405 |