Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2019 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet sie es,
"1. ob ein Anspruch auf Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGB II dennoch begründet ist, wenn die Kosten 'von einem Dritten' nicht übernommen worden sind, der möglich Anspruch gegen 'den Dritten' aber möglicherweise gegeben war,
2. ob für einen Ausschluss der Leistung nach § 28 Abs 4 Satz 1 SGB II es ausreicht, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht, auch wenn - etwa wegen eines fehlenden Antrags oder wegen Versäumung einer Antragsfrist - die Leistungen tatsächlich nicht gezahlt worden sind,
3. ob ein Ausschluss nach § 28 Abs 4 Satz 1 SGB II auch dann gegeben ist, wenn der Leistungsträger den Leistungsberechtigten nicht bzw nicht ausreichend über einen möglichen Anspruch gegen 'den Dritten' informiert hat."
Inwieweit dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann den Beschwerden nicht hinreichend entnommen werden. Es fehlt schon an jeder Angabe zum Sachverhalt, die allein auf Grundlage der Beschwerdebegründung eine Beurteilung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung erlauben würde (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e mwN). Zudem mangelt es an jeder Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten (zuletzt vgl nur BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 29/16 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 10 mwN) und der Darlegung, inwiefern sich die bezeichneten Fragen hiernach nicht bereits beantworten lassen. Das hätte nicht zuletzt deshalb nahe gelegen, als die angefochtene Entscheidung nach Auffassung der Beschwerde "mit der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vereinbar" sei und das Zweifel weckt, inwieweit in einem Revisionsverfahren weitere Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu klären sein könnten.
Eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss sie deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt wird und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dem werden die Beschwerden nicht gerecht. Soweit sie eine Abweichung von einer Entscheidung des BVerfG rügen, sind weder Rechtssätze des BVerfG noch solche des LSG bezeichnet, mit denen es sich im aufgezeigten Sinne in Widerspruch zu dem BVerfG gestellt hätte. Vielmehr rügt sie der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Anwendung verfassungsrechtlich aufgestellter Maßstäbe, was aber keine bewusste Abweichung im dargelegten Sinne aufzeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13175211 |