Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.01.2018; Aktenzeichen L 5 KR 175/17)

SG Speyer (Entscheidung vom 06.07.2017; Aktenzeichen S 13 KR 385/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.1.2018 mit einem am 22.2.2018 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3.5.2018 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Der Senat hat den Kläger hierüber mit Schreiben vom 3.5.2018 informiert. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 7.5.2018 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11799791

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