Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Orientierungssatz
Auch nach der Nichtaufrechterhaltung eines Beweisantrages obliegt es einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 19.03.1987; Aktenzeichen L 10 U 1227/85) |
Gründe
Der Kläger macht erfolglos Entschädigungsleistungen für den am 6. Oktober 1979 erlittenen Unfall geltend (Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1982; Urteil des Sozialgerichts -SG- Heilbronn vom 22. Februar 1985 und Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Baden-Württemberg vom 19. März 1987). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß nicht mit hinreichender Gewißheit von einem Arbeitsunfall auszugehen sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz -SGG-. Das LSG habe seinen Beweisantrag vom 5. November 1986, einen Augenschein einzunehmen und hierzu Zeugen einzuvernehmen, übergangen. Die Beweisaufnahme hätte zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis geführt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger macht zwar einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG geltend. Eine Verfahrensrüge mit dem Ziel der Zulassung der Revision kann jedoch auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.
Zutreffend ist, daß der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 5. November 1986 einen Beweisantrag gestellt hatte. Indessen ist den näheren Umständen zu entnehmen, daß dieser in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten wurde (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). Das LSG hat dem Kläger mit Schreiben vom 11. November 1986 mitgeteilt, die Durchführung des beantragten Augenscheins erscheine nicht erforderlich, nachdem das SG bereits insoweit ausreichende Ermittlungen angestellt habe. Zu diesem Schreiben hat der Kläger sich in der Folgezeit nicht geäußert; insbesondere hat er seinen Beweisantrag ausweislich der Niederschrift vom 19. März 1987 nicht mehr zur Entscheidung gestellt, ihn nach alldem also nicht mehr aufrechterhalten. Nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats obliegt es jedenfalls einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl zuletzt Beschluß des Senats vom 7. Juli 1988 - 2 BU 1/88 - mwN).
Die Beschwerde ist hiernach als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen