Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160a iVm § 166 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen gesetzlichen Form. Nach § 166 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem Bundessozialgericht (BSG), insbesondere soweit es sich um natürliche Personen handelt, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Als solche sind nur bestimmte, in § 166 Abs 2 SGG näher bezeichnete Personen zugelassen. Dies gilt nicht nur für die Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch für seine Begründung (Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl, RdNr 2 zu § 166 aE). Zwar sind hier die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dienenden Ausführungen auf einem Kopfbogen des klägerischen Prozeßbevollmächtigten, eines Rechtsanwalts, übermittelt, der zum Kreis der in § 166 Abs 2 bezeichneten Personen gehört. Die im Beschwerdeschriftsatz vom 2. November 1997 enthaltene Begründung des Rechtsmittels läßt jedoch erkennen, daß er sich diese – ausschließlich zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) – gemachten Ausführungen nicht inhaltlich zu eigen macht, sondern als nur als diejenigen des Klägers wiedergibt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, RdNr 10 zu § 166; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 103; s auch BSG SozR 1500 § 160 Nr 44). In der Beschwerdebegründung werden nämlich die Ausführungen durchweg als solche des Klägers gekennzeichnet, woraus zu schließen ist, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verantwortung für deren Form und Inhalt ausschließen möchte (BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1962, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 25). Darüber hinaus wird die Beschwerdebegründung auch dem Formerfordernis des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht, wonach dem Revisionsgericht eine Rechtsfrage zu unterbreiten und darzulegen ist, warum diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39).
Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen, ohne daß ehrenamtliche Richter dabei mitwirken müssen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen