Leitsatz (amtlich)
Die Berufung ist auch dann nach SGG § 146 ausgeschlossen, wenn sie einen auf RVO § 1300 gestützten Anspruch auf Neufeststellung einer - abgelehnten - Rente nur für abgelaufene Zeiträume betrifft (Anschluß an BSG 1967-10-18 9 RV 460/67 = SozR Nr 34 zu § 148 SGG).
Normenkette
RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23; SGG § 146 Fassung: 1958-06-25
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1968 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger bezieht von der beklagten Landesversicherungsanstalt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Januar 1965 an. Sein Antrag auf Vorverlegung des Rentenbeginns auf den Monat der Antragstellung - Dezember 1963 - ist vom Sozialgericht (SG) Dortmund durch Urteil vom 9. November 1965 - rechtskräftig - abgelehnt worden.
Im März 1966 beantragte der Kläger auf Grund des § 1300 der Reichsversicherungsordnung erneut, die Rente bereits mit dem Monat Dezember 1963 beginnen zu lassen. Die Beklagte lehnte eine Neufeststellung ab, weil sie sich von der behaupteten Unrichtigkeit des früheren Bescheides nicht überzeugen könne.
Die auf Rentengewährung für die Zeit vom 1. Dezember 1963 bis 31. Dezember 1964 gerichtete Klage ist vom SG durch Urteil vom 9. Juni 1967 abgewiesen worden, weil kein Sachverhalt vorliege, der die Beklagte zu einer den Kläger begünstigenden Neufeststellung hätte veranlassen müssen. - Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die - nicht zugelassene - Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat in Anwendung des § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Rechtsmittel als ausgeschlossen angesehen, weil der Klageanspruch auf Neufeststellung der Rente im Kern einen Anspruch auf Rente für abgelaufene Zeiträume betreffe. Das Vorliegen eines wesentlichen Mangels im Verfahren des SG, der die Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG hätte statthaft machen können, hat das LSG verneint.
Die hiergegen gerichtete - nicht zugelassene - Revision des Klägers wäre nur unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 2 und § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, d. h. wenn ein wesentlicher Mangel im Berufungsverfahren ordnungsgemäß gerügt worden wäre und vorläge (BSG 1, 150, 254).
An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das LSG - was der Kläger rügt - in Anwendung des § 146 SGG die Berufung als ausgeschlossen angesehen hat. Der auf Neufeststellung einer rechtskräftig abgelehnten Leistung gerichtete Klageantrag "betrifft" Rente für abgelaufene Zeiträume; denn er dient der Durchsetzung des ursprünglich abgelehnten Anspruchs.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der rechtsähnlichen, die Kriegsopferversorgung betreffenden Vorschrift des § 148 Nr. 2 SGG (vgl. BSG SozR Nr. 34 zu § 148 SGG).
Mit ihrem weiteren Vorbringen rügt die Revision, das LSG hätte auch deshalb in der Sache selbst entscheiden müssen, weil die Berufung wegen unzureichender Sachaufklärung statthaft gewesen sei (§ 150 Nr. 2 SGG). Hierzu beschränkt sie sich darauf auszuführen, "die vom Kläger gegebenen Hinweise und erfolgten Beweisantritte unter Bezugnahme auf die Beurteilung der vorbehandelnden Ärzte seien im Hinblick auf das frühere Gutachten Dr. H nicht beachtet worden" und "das Gericht hätte die angetretenen Beweise erheben und abschließend diese gesamten Vorergebnisse dem Gutachter Dr. A zur abschließenden Stellungnahme unterbreiten müssen". - Dieses Vorbringen vermag den Revisionsrechtszug schon deshalb nicht zu eröffnen, weil es den Substantiierungserfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht entspricht. Der Kläger hätte, was er unterlassen hat, darlegen müssen, auf welche Beweiserhebungen im einzelnen es angekommen wäre und aus welchen Gründen das vom SG verwertete Beweismaterial so für die richterliche Überzeugungsbildung nicht ausreichte. Vor allem verkennt die Revision, daß das SG nicht eigentlich die Voraussetzungen für einen früheren Rentenbeginn zu prüfen, sondern zu beurteilen hatte, ob die Beklagte es im Feststellungsverfahren offensichtlich zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antrag des Klägers zu entsprechen. Inwiefern es auch für diese Prüfung einer weiteren Sachaufklärung bedurft hätte, wird durch das Revisionsvorbringen nicht deutlich gemacht.
Die somit nicht statthafte Revision muß als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen