Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Minderung des Kinderzuschlags bei Einkommen. Elterneinkommen. gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Altersrente beziehendem Elternteil. Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit
Orientierungssatz
Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft das überschüssige Einkommen des Altersrente beziehenden Elternteils als Einkommen des erwerbsfähigen Kindes im Rahmen des § 6a Abs 3 BKGG 1996 zu berücksichtigen ist, muss sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - unter Berücksichtigung der in § 6a Abs 4 BKGG 1996 aF geregelten Anrechnung von Elterneinkommen - mit der Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen, wonach - außerhalb gesetzlich angeordneter Einkommenszuordnungen - zwischen der Einkommenserzielung einerseits und der Berücksichtigung dieses ggf bereinigten Einkommens bei weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft andererseits zu unterscheiden ist (vgl etwa BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R = FEVS 67, 49 und vom 14.6.2018 - B 14 AS 13/17 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 83).
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S. 3, § 160 Abs 2 Nr. 1; BKGG § 6a Abs. 3 Fassung: 2011-12-07; BKGG 1996 § 6a Abs. 3 Fassung: 2011-12-07; BKGG § 6a Abs. 4 Fassung: 2011-12-07; BKGG 1996 § 6a Abs. 4 Fassung: 2011-12-07; SGB II § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Beklagte beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes hinreichend darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "ob im Falle einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft, die aus einem alleinstehenden Altersrentner und einem erwerbsfähigen Kind besteht, das überschüssige Einkommen des die Altersrente beziehenden Elternteils als Einkommen des Kindes im Rahmen des § 6a Absatz 3 BKGG zu berücksichtigen ist."
Die Beschwerde legt eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Die Minderungsvorschrift des § 6a Abs 3 BKGG(hier anwendbar idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) stellt nach ihrem Wortlaut allein auf das nach §§ 11 ff SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen "des Kindes" ab, während die Minderung durch elterliches Einkommen in § 6a Abs 4 BKGG geregelt ist. Soweit die Beklagte insoweit einen Vergleich zum SGB II zieht, indem sie ausführt, dort werde "das überschüssige Einkommen des Kindesvaters aus der Altersrente nach § 11 SGB II als Einkommen des Kindes berücksichtigt", setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach - außerhalb gesetzlich angeordneter Einkommenszuordnungen (vgl zB § 11 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II) - zwischen der Einkommenserzielung einerseits und der Berücksichtigung dieses ggf bereinigten Einkommens bei weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft andererseits zu unterscheiden ist (vgl etwa BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R - RdNr 25 sowie zur sog gemischten Bedarfsgemeinschaft BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 13/17 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 83 RdNr 17).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13579319 |