Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingte Revisionseinlegung

 

Orientierungssatz

Wird die Revision lediglich für den Fall eingelegt, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zuläßt, ist sie unzulässig (BSG vom 24.4.1975 2 RU 63/75 = SozR 1500 § 160 Nr 1). Denn damit wird die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 18.08.1988; Aktenzeichen L 5 Kn 2/88)

 

Gründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Nach § 160 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung steht den Beteiligten die Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) an das Bundessozialgericht (BSG) nur zu, wenn sie entweder schon durch das LSG oder nachträglich durch Beschluß des BSG im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) zugelassen worden ist. Da das LSG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen hat und ein die Revision zulassender Beschluß des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG) nicht vorliegt, ist die Revision des Klägers nicht statthaft und mußte deswegen gemäß § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

Ist die Revision von dem Kläger jedoch lediglich für den Fall eingelegt, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zuläßt, ist sie gleichfalls unzulässig (BSG SozR 1500 § 160 Nr 1 = NJW 1975, 1855). Denn damit hat der Kläger die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (s ua auch Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 132 Nr 7).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher ebenfalls unzulässig. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe detailliert bezeichnet werden. Diesem Formerfordernis genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

Soweit der Kläger vorträgt, die Verwertung der Arbeitgeberauskunft vom 3. April 1980 habe ihn überrascht, will er offenbar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 und § 128 Abs 2 SGG) rügen. Selbst wenn der Kläger mit der Verwertung dieser Auskunft durch das Berufungsgericht nicht rechnen konnte, hätte er darlegen müssen, daß und warum das Urteil darauf beruhen kann. Er hätte insbesondere darlegen müssen, daß das Berufungsgericht trotz der weiteren - stärkeren - Argumente ohne die Verwertung der Arbeitgeberauskunft vom 3. April 1980 möglicherweise anders entschieden hätte.

Soweit der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügt, hätte er den genauen Inhalt des Beweisantrages bezeichnen und darlegen müssen, wann oder wo er ihn gestellt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), zumal da weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil des LSG's ein Beweisantrag erwähnt ist. Darüber hinaus hätte er vortragen müssen, daß die Zeugen zu den rechtserheblichen Tatsachen etwas hätten aussagen können, also nicht nur zum Unfallgeschehen, sondern auch zu den gesundheitlichen Auswirkungen auf die spätere Fähigkeit zur Verrichtung der Hauertätigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653803

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