Leitsatz (amtlich)

SGG § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 beschränkt die mögliche Rüge einer Verletzung von SGG § 103 auf die Punkte, die der Beschwerdeführer durch den Beweisantrag geklärt sehen wollte.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 Fassung: 1974-07-30, § 103 Fassung: 1974-07-30

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 07.06.1978; Aktenzeichen L 13 An 60/77)

SG München (Entscheidung vom 08.12.1976; Aktenzeichen S 12 An 1909/74)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 1978 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

Die Klägerin macht geltend, das Landessozialgericht (LSG) sei ihren Beweisanträgen ohne Begründung nicht gefolgt und habe damit gegen § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen. Damit könnte sie nur durchdringen, wenn sie einen vom LSG nicht berücksichtigten Beweisantrag hinreichend bezeichnet und einen Sachverhalt dargelegt hätte, der das LSG zur Erhebung des beantragten Beweises hätte drängen müssen (vgl SozR 1500 § 160 Nrn 5, 12). Insoweit hat sich die Klägerin in einer den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Form (vgl SozR 1500 § 160a Nr 14) lediglich auf ihre Beweisantritte im Schriftsatz vom 22. April 1977 berufen. Sie hatte dort unter Beweis gestellt, daß sie in der streitigen Zeit in der Lage gewesen wäre, ihre Kinder in einem Kinderhort unterzubringen. Darauf kam es jedoch vom Standpunkt des LSG aus (vgl SozR Nrn 7, 40 zu § 103 SGG) nicht an; das LSG hat nicht die Möglichkeit einer Unterbringung der Kinder bezweifelt, sondern nur konkrete Anhaltspunkte für die tatsächliche Nutzung einer solchen Möglichkeit vermißt. Sonach bestand für das LSG kein hinreichender Anlaß, den Beweisanträgen der Klägerin zu entsprechen.

Soweit die Klägerin meint, in der Frage ihrer Arbeitsbereitschaft sei der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt worden, hat sie keinen auf die Klärung gerade dieser Frage abzielenden Beweisantrag bezeichnet. Ob - wie die Klägerin offenbar annimmt - die Erhebung der angebotenen Beweise die Überzeugung des LSG außerhalb des Beweisthemas hätte beeinflussen können, ist hier ohne Bedeutung. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG beschränkt die Möglichkeit der Rüge einer Verletzung von § 103 SGG auf die Punkte, die der Beschwerdeführer durch den Beweisantrag geklärt sehen wollte; sie waren in dem Beweisantrag zu bezeichnen (Beweisthema, vgl § 359 Nr 1 Zivilprozeßordnung) und somit ein notwendiger Bestandteil dieses Antrages.

Mit dem Vortrag, das LSG habe bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, macht die Klägerin eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend (vgl SozR 1500 § 160 Nr 26); darauf kann das Begehren auf Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664211

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