Beteiligte
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juni 1997 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu zahlen. Während dessen entsprechende Klage keinen Erfolg gehabt hatte (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland ≪SG≫ vom 2. Oktober 1996), wurde ihm im Berufungsverfahren jene Leistung „ab Antragstellung” zugesprochen (Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland ≪LSG≫ vom 26. Juni 1997).
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war bis 1960 knappschaftlich versichert, und zwar zuletzt als Hauer. Danach kehrte er, ohne daß dies gesundheitlich begründet war, vom Bergbau ab. Er arbeitete fortan als Busfahrer. Im Jahre 1980 bestand er eine Prüfung als Berufskraftfahrer; zuletzt wurde er nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (LTV Verkehr Saar) als Berufskraftfahrer entlohnt. Seit Dezember 1992 ist er arbeitslos. Er bezieht eine Rente für Bergleute.
Seinen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1993 ab. Im Widerspruchsbescheid vom 11. August 1993 führte sie hierzu aus, der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter und könne als Bürohilfskraft, Pförtner und Telefonist vollschichtig arbeiten.
Das SG hat sich der Auffassung der Beklagten im wesentlichen angeschlossen: Der Kläger könne als Angelernter sozial zumutbar auf Tätigkeiten eines Pförtners verwiesen werden. In dem von der Beklagten angefochtenen Urteil des LSG heißt es ua, bei dem Kläger sei von dem Hauptberuf eines Busfahrers (Berufskraftfahrer im Omnibusverkehr) auszugehen. Nach einer vom Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland eV eingeholten Auskunft seien die Berufskraftfahrer, zB nach § 3 Buchst E Nr 2 LTV Verkehr Saar (Berufskraftfahrer im Omnibusverkehr mit mindestens vierjähriger Fahrpraxis im Linien- und Reiseverkehr) als Facharbeiter anzusehen. Daß die Ausbildungsdauer für den Berufskraftfahrer nicht mehr als zwei Jahre betrage, sei deshalb unerheblich. Für den Kläger als Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten seien weder benannt noch für den Senat ersichtlich.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Wie das Bundessozialgericht ≪BSG≫ (im Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 -) entschieden habe, ergebe sich aus dem LTV Verkehr Saar weder mittelbar noch unmittelbar, daß Berufskraftfahrer im Omnibusverkehr, mit Berufskraftfahrerausbildung und Entlohnung nach der Lohngruppe „E.2.Berufskraftfahrer”, der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen seien. Die vom BSG herangezogene Fassung jenes Tarifvertrages (vom 26. Juni 1992) weise insoweit keine wesentlichen Unterschiede zu der Fassung vom 6. Mai 1991 (mit der sich das Berufungsgericht befaßt habe) auf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juni 1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2. Oktober 1996 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß unter näherer Darlegung,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Das Berufungsgericht ist zutreffend vom bisherigen Beruf eines Busfahrers (Berufskraftfahrer im Omnibusverkehr) ausgegangen. Es hat eine qualitative Bewertung dieser Berufstätigkeit des Klägers in der Weise vorgenommen, daß es ihn als Facharbeiter eingeordnet hat. Die von ihm herangezogenen Grundlagen vermögen diese Schlußfolgerung jedoch nicht zu stützen. Nach Zurückverweisung wird das LSG aufzuklären haben, ob beim Kläger eine besondere Qualifikation vorlag, die – ausnahmsweise – seine Einstufung als Facharbeiter ermöglicht; ist der Kläger dagegen als Angelernter im oberen Bereich einzuordnen, wird festzustellen sein, ob er auf die Tätigkeit eines Pförtners subjektiv und objektiv verwiesen werden kann.
Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist zur Klärung der Frage, ob er berufsunfähig ist, der Kläger mit einem körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu vergleichen. Dies hat die Rechtsprechung des BSG veranlaßt, ein sogenanntes Vierstufenschema zu entwickeln, welches Qualität und Dauer der Ausbildung und der Berufsausübung zur wesentlichen Grundlage für die Einstufung des einzelnen Versicherten macht. Eine der Berufsgruppen dieses Schemas umfaßt die Tätigkeit mit dem Leitberuf des Facharbeiters, die darunter befindliche Gruppe die des Angelernten. Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger berufsunfähig ist, ist es notwendig, ihn in eine dieser beiden in Betracht kommenden Gruppen einzustufen; denn die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ergibt gleichzeitig den Rahmen der Verweisungstätigkeiten der Versicherten.
Für die Einstufung des Klägers als Facharbeiter hat sich das Berufungsgericht vor allem darauf berufen, daß der Kläger Berufskraftfahrer iS des LTV Verkehr Saar sei. Nach einer von ihm verwerteten Auskunft des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland eV vom 22. September 1993 hätten die Tarifparteien in jenem Tarifvertrag zwischen Kraftfahrern und Berufskraftfahrern hinsichtlich der Höhe der Entlohnung unterschieden und die Tätigkeit des Berufskraftfahrers als Facharbeitertätigkeit bewertet. Die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt sei, lasse jedoch in der Regel den Schluß zu, daß diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren sei. Es sei nicht auf die Ausbildungsdauer für den Beruf des Kraftfahrers (nicht mehr als zwei Jahre) abzustellen; unerheblich sei auch, daß im maßgebenden Tarifvertrag keine anderen Facharbeitertätigkeiten genannt seien. Im übrigen ergebe sich der Facharbeiterschutz des Klägers auch unmittelbar aus dem Tarifvertrag: Dieser unterscheide zwischen Kraftfahrern und Berufskraftfahrern, wobei zur Einstufung als Berufskraftfahrer nicht lediglich die erfolgreiche Ausbildung als Berufskraftfahrer ausreiche, sondern zusätzlich eine zweijährige Fahrpraxis mit Führerscheinklasse II erforderlich sei. Damit sei die Tätigkeit des Berufskraftfahrers im Tarifvertrag erkennbar gegenüber der Anlerntätigkeit des Kraftfahrers mit Kraftfahrerausbildung herausgehoben.
Ein Berufskraftfahrer, der die vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeschlossen hat, ist grundsätzlich nicht als Facharbeiter einzustufen, sondern dem oberen Bereich der Gruppe der „Angelernten” iS des Mehrstufenschemas zuzuordnen (BSG vom 21. Juli 1987, SozR 2200 § 1246 Nr 143). Nach der Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG kann jedoch darüber hinaus, wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Beruf im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Berufstätigkeit auf deren Qualität beruht. Demgemäß läßt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter iS des Mehrstufenschemas eingeordnet sind, im allgemeinen den Schluß zu, daß auch diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - in SozVers 1996, 49 mwN und BSG vom 28. Mai 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Der Senat kann offenlassen, inwieweit er dieser Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats folgt oder dabei bleibt, daß die abstrakte tarifvertragliche Einstufung lediglich als „gutes Indiz” (so der Senat im Urteil vom 7. April 1992 - 8 RKn 2/90 - in Kompaß 1992, 450; s dazu in weiterer Abgrenzung BSG, 4. Senat vom 25. Januar 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr 41) gewertet werden kann (ebenso das Senatsurteil vom 9. Dezember 1997, SozR 3-2960 § 46 Nr 4 S 17). Denn der 5. und der 13. Senat gehen davon aus, daß eine derartige Bindungswirkung nur dann bestehen kann, wenn die Tarifvertragsparteien bestimmte berufliche Tätigkeiten benannt und einer Lohngruppe zugeordnet haben, nach der auch „originäre” Facharbeitertätigkeiten entlohnt werden (einen derartigen Fall – Gleichsetzung einer Kraftfahrertätigkeit mit ausgebildeten Handwerkern – hat der Senat im Urteil vom 27. Februar 1996 - 8 RKn 16/94 - in Kompaß 1997, 37 mwN entschieden).
Eine derartige Wirkung kann jedoch von vornherein der tariflichen Einstufung (einer konkreten Tätigkeit des Versicherten durch seinen Arbeitgeber innerhalb einer Lohngruppe des Tarifvertrags) und der tarifvertraglichen Einstufung (der Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Lohngruppe durch die Tarifvertragsparteien) nicht zukommen, wenn dem Tarifvertrag nichts zur Einstufung „originärer” Facharbeiter entnommen werden kann. Um einen solchen Tarifvertrag aber handelt es sich auch auf der Grundlage der Feststellungen des LSG beim LTV Verkehr Saar in der vom LSG verwerteten Fassung (Lohntarifvertrag vom 6. Mai 1991, gültig ab 1. Mai 1991, für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes). Dieser legt in seinem § 3 im Abschnitt I. Wochenlöhne in verschiedenen Gewerbesparten fest (für Spedition und Lagerei/Möbeltransport/Güternahverkehr/Güterfernverkehr und schließlich Omnibusverkehr). Hierbei wird jeweils zwischen „Kraftfahrern” und „Berufskraftfahrern” (bei Möbeltransport zwischen „Möbelwagenfahrern” und „Möbelwagen-Berufskraftfahrern”) unterschieden, wobei die Entlohnung für einen Berufskraftfahrer jeweils zwischen DM 10,– bis DM 19,–/Woche über der des Kraftfahrers liegt; die Wochenlöhne bewegen sich zwischen DM 616,– (Kraftfahrer Speditionsnahverkehr) und DM 732,– (Berufskraftfahrer Güterfernverkehr). im Abschnitt II. wird bestimmt, daß „Berufskraftfahrer” entweder Kraftfahrer mit mindestens vierjähriger Fahrpraxis mit Führerscheinklasse II sind oder Kraftfahrer mit „Facharbeiterbrief nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung” mit zusätzlicher zweijähriger Fahrpraxis mit Führerscheinklasse II. Außer für Kraftfahrer und Berufskraftfahrer regelt der LTV Verkehr Saar Löhne lediglich für Un- und allenfalls Angelernte (Beifahrer/Lager- und Umschlagsarbeiter/Kranführer/Möbelpacker und -träger).
Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß dem Tarifvertrag in keinerlei Hinsicht eine Gleichstellung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers mit der eines „originären” Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung) entnommen werden kann. Bei dieser Ausgangslage kann die nach der zitierten BSG-Rechtsprechung geforderte Gleichstellung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit mit einer „originären” Facharbeitertätigkeit auch nicht dadurch ersetzt werden, daß, wie das LSG unter Hinweis auf eine Auskunft des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland eV festgestellt hat, die Tarifpartner den Berufskraftfahrer als Facharbeiter ansähen. Der in jener Auskunft verwendete Begriff des „Facharbeiters” ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem „originären” Facharbeiter iS der geschilderten BSG-Rechtsprechung. Dies wiederum folgt bereits zwanglos erkennbar daraus, daß nach dem zitierten Tarifvertrag vorausgesetzt wird, ein Berufskraftfahrer erhalte nach zweijähriger Ausbildung den „Facharbeiterbrief nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung”. Diesen Begriff kennt jedoch die Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBl I 1518) nicht (zur Terminologie im Baugewerbe – „Baufacharbeiter”, „gehobener Baufacharbeiter” – vgl BSG vom 9. September 1986, SozR 2200 § 1246 Nr 140 S 455 f; ferner BSG vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 101/96 -, Umdr S 7 mwN – nicht veröffentlicht).
Ebensowenig aussagekräftig für eine Einstufung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers als Facharbeiter iS des Mehrstufenschemas des BSG kann der Hinweis des LSG darauf sein, daß der LTV Verkehr Saar zwischen „Kraftfahrern” – einer Anlerntätigkeit – und höher entlohnten „Berufskraftfahrern” unterscheide, wobei letztere neben ihrem Facharbeiterbrief nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung zusätzlich eine zweijährige „Fahrpraxis mit Führerscheinklasse II” aufzuweisen hätten. Allein der Umstand jedoch, daß, wie das LSG ausführt, die Tätigkeit des Berufskraftfahrers erkennbar gegenüber der Anlerntätigkeit des Kraftfahrers mit Kraftfahrerausbildung herausgehoben sei, vermag die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers nicht als die eines Facharbeiters iS des Mehrstufenschemas erscheinen zu lassen; schließlich sind auch innerhalb der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten Qualitätsunterschiede denkbar, selbst wenn ein Berufskraftfahrer mit zweijähriger Regelausbildungszeit bereits als solcher zu den „oberen Angelernten” gehört (s BSG vom 24. April 1997 - 13 RJ 59/96 – nicht vollständig veröffentlicht; allgemein zur Abgrenzung des Angelernten im unteren und im oberen Bereich BSG vom 29. März 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 S 186 f).
Nichts anderes folgt aus dem BSG-Urteil vom 4. November 1998 (B 13 RJ 27/98 R, Umdr S 7 – nicht vollständig veröffentlicht), wo im Hinblick auf den LTV Verkehr Saar ausgeführt ist, der als Berufskraftfahrer ausgebildete damalige Kläger könne keinen Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen; aus dem genannten Tarifvertrag ergebe sich für ihn bereits deshalb keine günstigere Einstufung, „weil die danach für eine Eingruppierung als Berufskraftfahrer erforderliche zweijährige Fahrpraxis mit der Fahrerlaubnis Klasse II fehlt”. Aus diesen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, daß, wäre der damalige Kläger iS des LTV Verkehr Saar als „Berufskraftfahrer” einzustufen gewesen, hieraus auch sein Berufsschutz als Facharbeiter gefolgt wäre.
Weitergehende, besondere Qualifikationsmerkmale (s hierzu BSG vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 – nicht vollständig veröffentlicht), die dennoch eine Einstufung als Facharbeiter ermöglichen können, hat das LSG nicht festgestellt.
Sollte der Kläger jedoch im Ergebnis iS des Mehrstufenschemas nicht als Facharbeiter einzuordnen sein, so gehört er jedenfalls – mit seiner zweijährigen Ausbildung als Berufskraftfahrer – dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters an. Damit darf er sozial zumutbar nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Soweit ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese nicht nur ganz geringen qualitativen Wertes sein. Sie müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse (vgl BSG vom 29. März 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 S 187). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ist der Kläger gesundheitlich noch in der Lage, als Bürobote oder Pförtner vollschichtig zu arbeiten. Diese Tätigkeiten müssen ihm jedoch auch nach den oben genannten Maßstäben sozial zumutbar sein. Dies ist hinsichtlich der Tätigkeit eines Büroboten bereits deshalb zweifelhaft, weil sie sowohl – dem Kläger unzumutbare – einfache Botengänge (vgl BSG vom 28. Mai 1963, SozR Nr 32 zu § 1246 RVO, Bl Aa 20 Rs) als auch gehobene Botentätigkeiten (vgl BSG vom 28. November 1978, SozR 2200 § 1246 Nr 34 S 105) umfaßt. Damit aber bleibt zu entscheiden, ob Kläger als „oberer Angelernter” – pauschal – auf die Tätigkeit eines „Pförtners” verwiesen werden kann.
Aus der qualitativen Einschränkung der Verweisbarkeit bei „oberen Angelernten” folgt, daß mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl BSG vom 29. März 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 S 187 mwN). Diesen Anforderungen aber kann eine pauschale Verweisung auf die Tätigkeit eines „Pförtners” von vornherein nicht genügen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß das LSG (für das jene Verweisung schon deshalb nicht tragend war, da es den Kläger als Facharbeiter eingestuft hat) im Tatbestand seines Urteils „wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts” ua auch auf die Gerichtsakten und damit auch das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen hat. Denn auch jenes Urteil befaßt sich lediglich insoweit mit den qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit eines Pförtners, als es ausführt, daß „auf die Tätigkeit eines ‚einfachen Pförtners’ sogar ein Versicherter verwiesen werden (könne), der zur oberen Gruppe eines ‚Angelernten’ gehört (Urteil des 5. Senats des BSG vom 13.07.1988 - 5/4a RJ 19/87 -)”.
Diese Ausführungen reichen jedoch nicht aus, um feststellen zu können, daß die Tätigkeit eines „Pförtners” die erforderlichen sozialen Merkmale aufweist. Die entsprechenden Feststellungen können auch nicht durch den Hinweis auf das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 13. Juli 1988 ersetzt werden. Dies gilt schon deshalb, da der 5. Senat des BSG, auf den sich das erstinstanzliche Urteil bezieht, in einer späteren Entscheidung (vom 14. September 1995 - 5 RJ 10/95 – nicht veröffentlicht) von seinen pauschalen Ausführungen im Urteil vom 13. Juli 1988 (als Orientierungssatz veröffentlicht in SozSich 1989, 127) wieder abgerückt ist und für die Zumutbarkeit der Verweisung eines oberen Angelernten auf die Tätigkeiten eines einfachen Pförtners Feststellungen zur sozialen, dh subjektiven Zumutbarkeit der Pförtnertätigkeit verlangt; die Ausführungen im Urteil vom 13. Juli 1988 hat er dahingehend relativiert, daß sie auf den damals vorliegenden Feststellungen der Berufungsinstanz beruht hätten. Falls es sich bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners um eine ganz einfache ungelernte Tätigkeit handelte, die sich durch keinerlei Qualitätsmerkmale, wie etwa das Erfordernis beruflicher Vorkenntnisse, einer Einweisung oder Einarbeitung auszeichne, wäre die soziale Zumutbarkeit einer Verweisung des damaligen Klägers (oberer Angelernter) auf die einfache Pförtnertätigkeit zu verneinen (BSG vom 14. September 1995 - 5 RJ 10/95 -; ebenso BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 - und vom 17. Dezember 1997 - 13 RJ 59/97 – jeweils nicht veröffentlicht).
Da im vorliegenden Fall auch jene Feststellungen fehlen, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen