Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Versicherungsschutz. Beweiswürdigung
Orientierungssatz
1. Es ist denkgesetzlich durchaus möglich, daß geschäftliche oder dienstliche Besprechungen im Rahmen einer unter Versicherungsschutz stehenden Beschäftigung auch in einer Gaststätte geführt werden.
2. Entnimmt das Gericht einer Zeugenaussage einen Inhalt, der ihr nicht zugrunde liegt, so verstößt es gegen § 128 SGG.
3. Ein Versicherter genießt auf einer Dienstreise Versicherungsschutz, wenn die unfallbringende Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht. Ohne Bedeutung ist dabei, wo die konkrete Tätigkeit ausgeübt wird (vgl BSG 1958-07-30 2 RU 177/55 = BSGE 8, 48).
Normenkette
SGG § 128; RVO § 542
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 27.10.1959) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1959 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin zu 1 a) ist die Witwe, der Kläger zu 1 b) der eheliche Sohn, die Klägerin zu 2) die uneheliche Tochter des Verbandsprüfers F K. Die Klägerinnen zu 3 a) bis c) sind die Witwe und die minderjährigen Töchter des Diplom-Volkswirts O F. K und F, die in Diensten des Prüfungsverbandes der Deutschen Binnenschiffer- und Verkehrsgenossenschaften, H, standen, hatten im Sommer 1953 gemeinsam mit dem Verbandsprüfer R die Straßenverkehrsgenossenschaft W (SVG.) in M zu überprüfen. Deshalb hielten sie sich wiederholt mehrere Tage - K und F insgesamt 8 Tage, R etwa 7 Wochen - in M auf; dort wohnten sie im Hotel "B". Am 4. September 1953 war die Prüfung der SVG. beendet; die Prüfer hatten lediglich noch den schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Am späten Nachmittag des 4. September hatten sich die Prüfer, der Hauptbevollmächtigte S der SVG. und der Zeuge M, Leiter der Finanzabteilung der SVG., bis 18,30 Uhr im Dienstzimmer von S aufgehalten, wobei eine halbe Flasche Kognak getrunken worden war. Gegen 19 Uhr holte S die drei Prüfer mit seinem Dienstwagen in ihrem Hotel ab und fuhr mit ihnen zur Gaststätte "W" bei T, etwa 14 km von M entfernt. Außer ihnen waren noch 15 bis 18 andere Gäste in dem Lokal. Die Prüfer und S nahmen Abendbrot ein und tranken Alkohol; ihre Gesamtzeche belief sich auf 57,50 DM. Die alkoholischen Getränke entfielen in der Hauptsache auf R und S. Um 0,20 Uhr brachen die vier Personen zur Heimfahrt auf, unterhielten sich aber vor der Abfahrt innerhalb und außerhalb der Gaststätte noch eine Weile. Gegen 1,20 Uhr fuhr der von Sch gesteuerte Volkswagen auf der Straße nach M auf einen parkenden Lastkraftwagen mit Anhänger auf, der gerade anfahren wollte. Der Volkswagen verklemmte sich unter dem Anhänger und explodierte.
Alle Insassen verbrannten. Die Beklagte lehnte die Entschädigungsansprüche der Hinterbliebenen durch Bescheide vom 23. März und 1. Juni 1954 mit der Begründung ab, der Aufenthalt in der "W" habe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit der Verunglückten gestanden, sei vielmehr ein privates Beisammensein mit Abendessen gewesen.
Die Kläger haben ihre Klagen im wesentlichen wie folgt begründet: Die Verunglückten hätten in der "W" nicht nur das Abendessen eingenommen, sondern auch wichtige dienstliche Besprechungen über die Abfassung des Prüfungsberichtes geführt. Dies habe noch am Abend des 4. September geschehen müssen, weil der Prüfer F am folgenden Morgen nach H habe zurückfahren wollen. Auf Vorschlag von Sch habe man die "W" gewählt, weil man angenommen habe, dort ungestörter zu sein als in dem überfüllten Hotel "B".
Das Sozialgericht (SG.) Hamburg hat den Bruder des Prüfers K und den Kellner der Gaststätte als Zeugen vernommen und u.a. die polizeiliche Niederschrift über die Vernehmung des Gastwirts S als Beweismaterial verwertet. Es hat am 30. August 1956 die Beklagte verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenbezüge aus Anlaß des tödlichen Unfalls der Prüfer K und F zu gewähren.
Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landessozialgericht (LSG.) Hamburg nach weiterer Beweiserhebung durch Urteil vom 8. Oktober 1957 die Urteile des SG. aufgehoben und die Kläger mit ihren Klagen abgewiesen. Dieses Urteil ist wegen wesentlicher Mängel im Verfahren des LSG. vom Bundessozialgericht (BSG.) durch Beschluß (§ 216 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) vom 21. Januar 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen worden. Das LSG. hat daraufhin weitere Beweise erhoben; es hat die Büroräume der SVG., das Hotel "B" und die "W" durch den Berichterstatter in Augenschein nehmen lassen sowie mehrere Zeugen vernommen, teils durch das Prozeßgericht, teils durch den Berichterstatter. Durch Urteil vom 27. Oktober 1959 hat es wiederum die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich zunächst mit der Entscheidung des BSG. 8 S. 48 befaßt und in Anlehnung hieran ausgeführt, entgegen der Auffassung der Kläger stehe ein Prüfer auf einer Dienstreise nicht immer und bei jeder beliebigen Betätigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vielmehr komme es ausschlaggebend darauf an, welchem Zweck die unfallbringende Tätigkeit gedient habe. Alsdann hat das LSG. seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß eine etwaige dienstliche Besprechung zwischen den Verbandsprüfern und dem Hauptbevollmächtigten Sch nicht in einer Gaststätte, sondern in den Büroräumen der SVG. hätte stattfinden müssen. Es hat weiter u.a. ausgeführt: Die Prüfung finde grundsätzlich in den Betriebsräumen statt; Ausnahmefälle, in denen das Aufsuchen eines Lokals geboten sein könne, seien im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Hauptbevollmächtigte Sch aus dienstlichen Gründen Veranlassung gehabt habe, die Prüfer in ein Ausflugslokal außerhalb von M einzuladen. Der Aufenthalt der Prüfer in der "W" habe nicht schon deshalb mit ihrer Betriebstätigkeit im Zusammenhang gestanden, weil dort nach den Zeugenaussagen über geschäftliche Dinge gesprochen worden sei. Entscheidend sei nicht das Gesprächsthema, sondern "die Frage, ob aus dienstlichen Gründen die Notwendigkeit für das Aufsuchen eines Lokals" bestanden habe.
Das Urteil ist den Klägern am 17. November 1959 zugestellt worden. Sie haben hiergegen am 16. Dezember 1959 Revision eingelegt und diese innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 17. Februar 1960 verlängerten Begründungsfrist schriftlich begründet. Sie rügen Verstöße gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens und gegen die Denkgesetze, Überschreitung des Rechts der freien Beweiswürdigung, Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des SG. Hamburg zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revisionen als unzulässig zu verwerfen.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das BSG. hat von der Möglichkeit, so zu verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153, 165 SGG), Gebrauch gemacht.
II
Die Revisionen sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie sind auch statthaft, weil die gerügten Verfahrensmängel jedenfalls teilweise vorliegen (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Mit Recht wird von allen Klägern die Feststellung des LSG. beanstandet, eine etwaige dienstliche Besprechung zwischen Sch und den Prüfern hätte in den Büroräumen der SVG. stattfinden müssen. Das Ergebnis des Verfahrens konnte allenfalls den Schluß rechtfertigen, es sei wahrscheinlich, daß die verunglückten vier Personen, wenn sie am Abend des 4. September 1953 Dienstliches zu besprechen gehabt hätten, zu diesem Zweck in den Büroräumen des SVG. zusammengekommen wären. Dagegen ist die vom LSG. getroffene Feststellung in der Bedeutung, das Zusammentreffen an jedem anderen Ort als in den Büroräumen, insbesondere in einer Gastwirtschaft schließe den dienstlichen Charakter des Zusammenseins aus, nicht frei von Denkfehlern; es ist denkgesetzlich durchaus möglich, daß geschäftliche oder dienstliche Besprechungen im Rahmen einer unter Versicherungsschutz stehenden Beschäftigung auch in einer Gaststätte geführt werden. Die Feststellung des LSG. läßt sich auch nicht in dem Sinne rechtfertigen, als hätten die Prüfer oder Sch zu dienstlichen Besprechungen eine Gaststätte nicht aufsuchen dürfen, d.h., als seien sie durch Anweisungen ihrer Arbeitgeber hieran gehindert gewesen. Hinsichtlich der verunglückten Prüfer fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine solche Feststellung, und hinsichtlich des Hauptbevollmächtigten Sch läßt sich der Aussage des Zeugen K nur entnehmen, daß jener sich Aufwendungen für die SVG. - was auch nachträglich geschehen konnte - genehmigen lassen mußte, nicht aber, daß ihm verboten gewesen wäre, sich zu Besprechungen mit Prüfern außerhalb der Büroräume der SVG. zusammenzufinden. Die angeführte Feststellung des LSG hält sich daher nicht im Rahmen des Rechts der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 128 Abs. 1 SGG).
Weiter haben die Kläger mit Recht gerügt, das LSG. habe bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen N, H und F die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten. Das LSG. hat zunächst den wesentlichen Inhalt der Bekundung des Zeugen M dahin wiedergegeben, daß es bei der SVG. außerhalb jeder Gewohnheit gelegen habe, geschäftliche Dinge während der Prüfung außerhalb des Hauses zu besprechen, und daß dies in der Tat nicht geschehen sei. In der weiteren Würdigung des Beweisergebnisses hat das LSG. die Bekundungen des Zeugen M als "durch die Zeugen N, H und F eindeutig bestätigt" bezeichnet. Diese Feststellung ist nach den Vernehmungsniederschriften nicht gerechtfertigt. Das LSG. hat die Bekundung des Zeugen N schon insofern unrichtig wiedergegeben, als er auf die Frage, ob Besprechungen über Prüfungsfragen im Betrieb oder in einem Lokal abgehalten würden, wenn die leitenden Herren der Genossenschaft tagsüber in ihrem Büro zu erreichen sind, dort Einzelzimmer zur Verfügung stehen und telefonische Störungen vermieden werden können, geantwortet haben soll: "Natürlich im Betrieb!" Ausweislich der Vernehmungsniederschrift vom 25. Juni 1959 lautete die dem Zeugen gestellte Frage nicht, ob "Besprechungen ... abgehalten würden", sondern ob "er - der Zeuge - die Besprechungen ... abgehalten hätte". Der Zeuge hat also nichts Allgemeingültiges für die hier maßgebende Zeit ausgesagt, sondern nur berichtet, wie er selbst sich in den Jahren seiner Prüftätigkeit (1931 bis 1942) verhalten hätte. Im übrigen hat der Zeuge N die Aussage des Zeugen M nicht "eindeutig bestätigt"; er hat im Gegenteil - vor allem auf Vorhalt von Prozeßbevollmächtigten - ausgesagt, er könne sich vorstellen, daß eine Besprechung, wenn man tagsüber nicht dazu gekommen sei, abends in einem Lokal abgehalten oder fortgesetzt werde - auch ohne Mitnahme von Akten -, besonders wenn ein Prüfer abreisen wolle. Ähnliches gilt für die Bekundungen der Zeugen H und F. Diese haben allerdings, wie vom LSG. zutreffend wiedergegeben ist, ausgesagt, grundsätzlich fänden die Prüfungen in den Geschäftsräumen des zu prüfenden Unternehmens statt. Darin erschöpfen sich jedoch ihre Aussagen nicht. Sie erwähnen so viele Fälle, in denen es nach ihrer Auffassung üblich oder zweckmäßig ist, eine dienstliche Besprechung außerhalb der Büroräume abzuhalten, daß ihre Bekundungen, wenn man ihnen das Wesentliche entnimmt, die - jedenfalls nach der Würdigung, die ihr das LSG. hat zuteil werden lassen - sehr kompromißlose Aussage des Zeugen M, es seien während der Prüfung keine geschäftlichen Dinge außerhalb des Hauses besprochen worden, eher entwerten als bestätigen.
Schon auf Grund der aufgezeigten Verstöße gegen § 128 Abs. 1 SGG, die den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 SGG entsprechend gerügt worden sind, sind die Revisionen der Kläger statthaft. Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob das Verfahren des LSG. noch an weiteren von den Klägern gerügten Mängeln leidet.
Die Revisionen sind auch begründet, weil sich nicht ausschließen läßt, daß das LSG. bei fehlerfreier Beweiswürdigung zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Das angefochtene Urteil mußte, weil es einer erneuten Beweiswürdigung bedarf, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Hamburg zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 SGG). Dem von allen Klägern gestellten Antrag, die Sache an ein anderes LSG. zurückzuverweisen, konnte der Senat nicht stattgeben, weil das SGG eine solche Verfahrensweise - im Unterschied zu § 354 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung, wonach eine Zurückverweisung aber auch nur an ein anderes Gericht desselben Landes zulässig ist - nicht vorsieht.
Für die materiell-rechtliche Behandlung der Sache besteht Veranlassung zu folgender Bemerkung: Unter Ziff. II der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 9) hat das LSG. ausgeführt, der Versicherungsschutz werde ausschlaggebend davon bestimmt, welchem Zweck die konkrete, zum Unfall führende Tätigkeit gedient habe. Demgegenüber ist unter Ziff. V der Entscheidungsgründe (Seite 15) als entscheidend für das Bestehen des Versicherungsschutzes nicht das Gesprächsthema, sondern die Frage bezeichnet, "ob aus dienstlichen Gründen die Notwendigkeit für das Aufsuchen des Lokals bestand". Die angeführten Stellen zeigen zum mindesten eine Unklarheit, wenn nicht gar einen Widerspruch auf. Nach BSG. 8 S. 48 (52) genießt ein Versicherter auf einer Dienstreise Versicherungsschutz, wenn die unfallbringende Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand; ohne Bedeutung ist dabei, wo die konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde. Infolgedessen standen die Prüfer auf der Rückfahrt von der "Waldhütte" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ihr Aufenthalt in dieser Gaststätte rechtlich wesentlich der Prüftätigkeit gedient hat. Entscheidend für das Bestehen des Versicherungsschutzes kann also sehr wohl "das Gesprächsthema" sein. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Aufsuchen der "Waldhütte" notwendig war oder die Besprechung auch in den Diensträumen der SVG. hätte abgehalten werden können. Hiernach hätte das LSG. klären müssen, welcher Art das Zusammensein der Verunglückten in der "Waldhütte" war und welchem Zweck es diente. Hierzu hätten - wie die Kläger mit Recht gerügt haben - vor allem die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen G und W K und die im Verwaltungsverfahren verwertete polizeiliche Aussage des inzwischen verstorbenen Gastwirts S gewürdigt werden müssen. Möglicherweise hätte auch die Vernehmung des von dem Zeugen K erwähnten Personalsachbearbeiters der SVG., J, zu einer weiteren Klärung geführt. Sollte das LSG. weiterhin der im Urteil vom 27. Oktober 1959 (Seite 15) und möglicherweise schon in demjenigen vom 8. Oktober 1957 - der erkennende Senat des BSG. hatte auf diese Unklarheit bereits in seinem Beschluß vom 21. Januar 1959 hingewiesen - zum Ausdruck gekommenen Auffassung sein, der Versicherungsschutz entfalle schon dann, wenn es nicht notwendig gewesen sei, eine dienstliche Besprechung in einer Gaststätte anstatt in den Geschäftsräumen der SVG. abzuhalten, so wird es die Zulassung der Revision in Erwägung ziehen müssen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Selbst wenn das LSG. - wie es nach der Einleitung der Entscheidungsgründe des aufgehobenen Urteils und der Begründung der Nichtzulassung der Revision den Anschein hat - nicht beabsichtigt, von der Entscheidung BSG. 8 S. 48 abzuweichen, könnte Veranlassung bestehen, die Revision zuzulassen, weil möglicherweise zu der bedeutsamen und u.U. grundsätzlichen Rechtsfrage Stellung zu nehmen sein wird, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen während eines betriebsbedingten Aufenthalts in einer fremden Stadt ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit anzuerkennen ist (vgl. BSG. 8 S. 48 (52)).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des LSG. vorbehalten.
Fundstellen