Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfall im Zusammenhang mit einer Dienstreise
Leitsatz (amtlich)
Für einen auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten ist ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im allgemeinen eher anzuerkennen als für einen am Wohn- und Betriebsort Beschäftigten.
Auch nach dem Abschluß einer Prüftätigkeit kann noch eine hinreichend enge Beziehung zwischen einem abendlichen Zusammensein und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis bestehen.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 1961 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 30. August 1956 - U 1199/54, 1429/54 und 1154/54 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin zu 1 a) ist die Witwe, der Kläger zu 1 b) der eheliche Sohn, die Klägerin zu 2) die uneheliche Tochter des Verbandsprüfers Fritz K. Die Klägerinnen zu 3 a) bis c) sind die Witwe und die minderjährigen Töchter des Diplom-Volkswirts Oskar F. K-und F, die in Diensten des Prüfungsverbandes der Deutschen Binnenschiffer- und Verkehrsgenossenschaften, Hamburg, standen, hatten im Sommer 1953 gemeinsam mit dem Verbandsprüfer R die Straßenverkehrsgenossenschaft Westfalen-Lippe (SVG) in Münster zu überprüfen. Deshalb hielten sie sich wiederholt mehrere Tage - K und F insgesamt 8 Tage, R etwa 7 Wochen - in Münster auf; dort wohnten sie im Hotel "B.". Am 4. September 1953 war die Prüfung der SVG beendet; die Prüfer hatten lediglich noch den schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Am späten Nachmittag des 4. September hatten sich die Prüfer, der Hauptbevollmächtigte Sch der SVG und der Zeuge M, Hauptabteilungsleiter der Finanzabteilung der SVG, bis 18.30 Uhr im Dienstzimmer von Sch aufgehalten, wobei eine halbe Flasche Kognak getrunken worden war. Gegen 19.00 Uhr holte Sch die drei Prüfer mit seinem Dienstwagen in ihrem Hotel ab und fuhr mit ihnen zur Gaststätte "W." bei Telgte, etwa 14 km von Münster entfernt. Die Prüfer und Sch nahmen Abendbrot ein und tranken Alkohol; ihre Gesamtzeche belief sich auf 57,50 DM. Die alkoholischen Getränke entfielen in der Hauptsache auf R und Sch. Um 0.20 Uhr brachen die vier Personen zur Heimfahrt auf, unterhielten sich aber vor der Abfahrt innerhalb und außerhalb der Gaststätte noch eine Weile. Gegen 1.20 Uhr fuhr der von Sch gesteuerte Volkswagen auf der Straße nach Münster auf einen parkenden Lastkraftwagen mit Anhänger auf, der gerade anfahren wollte. Der Volkswagen verklemmte sich unter dem Anhänger und explodierte. Alle Insassen verbrannten.
Die Beklagte lehnte die Entschädigungsansprüche der Hinterbliebenen durch Bescheide vom 23. März und 1. Juni 1954 mit der Begründung ab, der Aufenthalt in der "W." habe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit der Verunglückten gestanden, sei vielmehr ein privates Beisammensein mit Abendessen gewesen.
Die Kläger haben ihre Klagen im wesentlichen wie folgt begründet: Die Verunglückten hätten in der "W." nicht nur das Abendessen eingenommen, sondern auch wichtige dienstliche Besprechungen über die Abfassung des Prüfungsberichtes geführt. Dies habe noch am Abend des 4. September geschehen müssen, weil der Prüfer F am folgenden Morgen nach Hamburg habe zurückfahren wollen. Auf Vorschlag von Sch habe man die "W." gewählt, weil man angenommen habe, dort ungestörter zu sein als in dem überfüllten Hotel "B.".
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat in drei gesondert durchgeführten Verfahren - U 1199/54, 1429/54 und 1154/54 - nach Beweiserhebung durch Urteile vom 30. August 1956 die Beklagte verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenbezüge aus Anlaß des tödlichen Unfalls der Prüfer K und F zu gewähren. Nachdem die Beklagte hiergegen in zulässiger Weise Berufung eingelegt hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg die drei Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach weiteren Beweiserhebungen hat es durch Urteil vom 13. Juni 1961 die erstinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klagen der Hinterbliebenen abgewiesen. Zwei vorher - am 8. Oktober 1957 und 27. Oktober 1959 - ergangene Berufungsurteile mit gleichen Urteilsaussprüchen waren vom Bundessozialgericht am 21. Januar 1959 bzw. 1. Juli 1960 wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften aufgehoben worden. Dies hatte zur Folge, daß das LSG jeweils erneut in der Sache verhandeln und entscheiden mußte. Zur Begründung seines letzten Urteils vom 13. Juni 1961 hat das LSG - zusammengefaßt - ausgeführt: Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei es nicht hinreichend wahrscheinlich, daß das Beisammensein der später verunglückten Prüfer in der "W." wesentlich von betrieblichen Belangen beeinflußt gewesen sei. Zwar sei im Falle eines dienstlich bedingten Aufenthalts in einer fremden Stadt ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im allgemeinen eher anzuerkennen als am Wohn- und Betriebsort, die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß sich die Prüfer nach Verlassen der Büroräume der SVG und nach dem Aufbruch aus dem Hotel "B." eindeutig und nachhaltig rein persönlichen Belangen zugewandt hätten. Die Beklagte habe daher die Entschädigungsansprüche der Hinterbliebenen mit Recht abgelehnt. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist den Klägern zu 1) und 3) am 28. Juni, der Klägerin zu 2) am 27. Juni 1961 zugestellt worden. Die Kläger zu 1) und 3) haben am 22. Juni, die Klägerin zu 2) am 25. Juli 1961 Revision eingelegt. Innerhalb der für die Kläger zu 1) und 3) bis zum 28. September, für die Klägerin zu 2) bis zum 27. September 1961 verlängerten Begründungsfrist haben alle Kläger ihre Rechtsmittel begründet, und zwar die Kläger zu 1) mit Schriftsätzen vom 10. August, 19. September und 22. September 1961, die Klägerin zu 2) mit Schriftsätzen vom 14. Juli, 10. August und 21. September 1961, die Kläger zu 3) mit Schriftsätzen vom 7. August, 14. September, 20. September und 25. September 1961.
Die Kläger greifen übereinstimmend die Beweiswürdigung des LSG mit zahlreichen Rügen an, die im wesentlichen auf die Verletzung des § 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hinauslaufen. Ferner rügen sie Verletzung des § 542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F., indem sie vor allem ausführen, das LSG habe den Begriff des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs zwischen der Fahrt zur "W." und dem Beschäftigungsverhältnis der Prüfer verkannt. Eine Verletzung des § 542 RVO a. F. sehen sie auch darin, daß das LSG nicht aus Erwägungen, die sich aus dem Begriff des Betriebsbannes bei Binnenschiffern ergäben, zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes für die verunglückten Prüfer gekommen sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 1961 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 30. August 1956 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revisionen der Kläger zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat von der Befugnis, in dieser Weise zu verfahren (§ 124 Abs. 2 SGG), Gebrauch gemacht.
II
Die Revisionen sind durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel. Vor allem wird die Zulässigkeit der Revision der Klägerin zu 2) nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Klägerin nicht durch einen nach § 166 Abs. 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist. Ihr gesetzlicher Vertreter - die Jugendbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - ist in dem vorliegenden Verfahren, in dem er seine Aufgaben als Amtsvormund wahrnimmt, vom Vertretungszwang nach § 166 Abs. 1 SGG befreit (BSG 3, 121; BSG SozR SGG § 164 Bl. Da 16 Nr. 45 und § 166 Bl. Da 3 Nr. 9).
Die Revisionen der Kläger sind begründet.
Das LSG hat allerdings mit Recht die Auffassung der Kläger abgelehnt, daß ein Prüfer, der sich aus dienstlichen Gründen außerhalb seines Wohnorts aufhält, sich immer im Dienst befinde und daher während der gesamten Dauer der Reise in jedem Falle unter Versicherungsschutz stehe. Einer solchen Auffassung ist der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1958 (BSG 8, 48) entgegengetreten. Auch während einer Dienstreise kann es zu Gelegenheiten kommen, bei denen der Reisende sich eindeutig außerhalb einer rechtlich wesentlichen Beziehung zu seiner versicherten Tätigkeit befindet und deshalb nicht versicherungsrechtlich geschützt ist. Die gegenteilige Auffassung der Kläger läßt sich auch nicht aus dem für die Seeschiffahrt entwickelten und mit Einschränkungen auf die Binnenschiffahrt übertragenen Rechtsgedanken des "Betriebsbannes" begründen. Die Rechtfertigung dafür, daß im Binnenschiffahrtsbetrieb der Versicherungsschutz nicht auf die Verrichtung unmittelbarer Betriebstätigkeiten beschränkt ist, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1961 (BSG 14, 197) vor allem darin gesehen, daß der Binnenschiffer zu jeder Zeit weitgehend in Arbeitsbereitschaft steht und die besondere Gestaltung seiner Wohnverhältnisse ihn auch außerhalb seiner eigentlichen Betriebstätigkeit erhöhten Gefahren aussetzt. In dieser Entscheidung ist auch bereits auf die Grundsätze hingewiesen worden, die für den Versicherungsschutz auf Dienstreisen bei Unfällen gelten, die sich aus besonderen Gefahren des dem Beschäftigten zugewiesenen Quartiers ergeben (BSG aaO S. 202 mit weiteren Nachweisen). Da die verunglückten Prüfer K und F jedoch während ihrer Prüftätigkeit in Münster weder in ständiger Arbeitsbereitschaft standen noch besonderen mit ihrem Quartier verbundenen Gefahren ausgesetzt waren, läßt sich für sie eine Erweiterung des Versicherungsschutzes entsprechend dem für die See- oder Binnenschiffahrt geltenden Gedanken des Betriebsbannes nicht rechtfertigen.
Die Fahrt der verunglückten Prüfer zur "W." und zurück hat demnach, wie das LSG mit Recht angenommen hat, nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, wenn die Verrichtung, der sie diente, mit dem Beschäftigungsverhältnis der Prüfer in rechtlich wesentlicher Weise zusammengehangen hat. Wie der erkennende Senat in BSG 8, 48, 52 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des RVA ausgeführt hat, ist für einen auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im allgemeinen eher anzuerkennen als für einen am Wohn- und Betriebsort Beschäftigten. Diese Rechtsauffassung hat sich auch das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zu eigen gemacht, es hat es aber unterlassen, die nach der Sachlage gebotenen Folgerungen hieraus zu ziehen. Es hat bei seiner Rechtsfindung die - in nicht zu beanstandender Ausübung seines Rechts der freien richterlichen Überzeugungsbildung getroffene - Feststellung, daß eine eigentliche Prüftätigkeit in der "W." nicht mehr stattgefunden habe, diese vielmehr am Nachmittag des 4. September 1953 in den Büroräumen der SVG beendet worden sei, überbewertet und nicht genügend berücksichtigt, daß eine hinreichend enge Beziehung zwischen dem abendlichen Zusammensein und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis sich aus anderen Umständen ergibt.
Da die Prüfung selbst mit dem Nachmittag des 4. September 1953 abgeschlossen war und der Prüfer F am folgenden Morgen nach Hamburg zurückreisen sollte, während die Prüfer K und R noch in - wie man annahm - achttägiger Arbeit den Prüfungsbericht anzufertigen hatten, war ein Stadium erreicht, in dem das Zusammenwirken der Prüfer und der zuständigen Bediensteten des geprüften Unternehmens im wesentlichen beendet war. Dies war der Zeitpunkt, zu dem nach der Bekundung des Zeugen J. eine Abschlußbesprechung im Büro stattzufinden pflegte, an die sich dann häufig ein von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied K verantwortlich organisiertes Essen im Hotel "B." oder im "R. Hof" anschloß. Eine dahingehende Feststellung hat das LSG zwar nicht ausdrücklich getroffen, es hat aber im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über den üblichen Ablauf der Prüfungen und die Bewirtung der Prüfer durch die SVG auf die oben wiedergegebenen Bekundungen des von ihm offensichtlich als glaubwürdig angesehenen Zeugen J Bezug genommen. Der Senat konnte deshalb den Inhalt dieser Bekundungen als festgestellt ansehen. Freilich hat das hier zu beurteilende Beisammensein nicht in einem der beiden erwähnten Hotels, sondern in der von allen hierzu als Zeugen vernommenen Bediensteten der SVG als weniger geeigneten Gaststätte "W." stattgefunden; es steht aber fest, daß der Hauptbevollmächtigte Sch hierzu eingeladen, den Dienstwagen zur Verfügung gestellt und die Gesamtzeche bezahlt hat. Unerheblich ist dabei, ob der ausgelegte Rechnungsbetrag den Hinterbliebenen Sch von der SVG erstattet wurde; denn auch das LSG ist auf Grund der Bekundung des Zeugen J davon ausgegangen, daß privatwirtschaftliche Unternehmen wie die SVG ihre Gäste großzügig zu bewirten und solche Rechnungsbeträge in der Regel zu übernehmen pflegten. Berücksichtigt man weiter, daß wegen der bevorstehenden Abreise des Prüfers F der 4. September 1953 der letzte Tag war, an dem alle Prüfer noch einmal gemeinsam mit einem Vertreter der SVG zusammensein konnten, so verliert die Tatsache an Bedeutung, daß die Einladung zu dem Essen und dem anschließenden Beisammensein nicht von dem hierzu an sich berufenen, aber ortsabwesenden Zeugen K ausgegangen war. Jedenfalls für die drei Prüfer mußte das abendliche Beisammensein nach den Gepflogenheiten vorausgegangener Prüfungen als der mit der ausgedehnten Prüfungsarbeit noch in hinreichend enger Beziehung stehende Abschluß dieser Tätigkeit erscheinen, wenn auch die Gespräche, die hierbei geführt wurden, für die Abfassung des Prüfungsberichts nicht unumgänglich gewesen sein mögen. Anders wäre der Charakter des Beisammenseins allerdings dann zu beurteilen, wenn Sch bei seiner Einladung und im weiteren Verlauf des Abends eindeutig nicht als Vertreter der SVG, sondern als früherer Kollege und guter Bekannter der drei Prüfer aufgetreten wäre oder die Gestaltung des Abends hätte erkennen lassen, daß man der Sphäre der Prüfung nachhaltig entrückt war. Auf einen solchen Charakter des Beisammenseins läßt jedoch der vom LSG festgestellte Sachverhalt nicht schließen. Insbesondere hat das LSG nicht festgestellt, daß Sch die Einladung unabhängig von seiner Stellung als Hauptbevollmächtigter der SVG ausschließlich in seiner Eigenschaft als früherer Kollege der Prüfer ausgesprochen habe. Hinzu kommt, daß das LSG die Möglichkeit unterstellt hat, die drei Prüfer und Sch hätten - wenn auch nur gelegentlich und nebenbei - über betriebliche Fragen gesprochen. Noch deutlicher für ein Fortwirken der betrieblichen Sphäre in den Abend hinein spricht die Bekundung des Gastwirts S, die vier Herren hätten den ganzen Abend "gefachsimpelt". Der revisionsgerichtlichen Würdigung kann diese Aussage allerdings nicht uneingeschränkt zugrunde gelegt werden, weil das LSG in die Richtigkeit dieser Aussage insofern Zweifel gesetzt hat, als das Fachsimpeln sich nicht über "den ganzen Abend" erstreckt haben könne. Selbst wenn man aber als bindend festgestellt nur ansieht, daß über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg gefachsimpelt worden ist, so stützt dies - ohne Rücksicht darauf, ob der Ausdruck "Fachsimpeln" geeignet ist, ein mehr oder weniger konkretes Gespräch über Fragen einer bestimmten Fachrichtung zu beweisen - die Auffassung des Senats, daß es bei dem Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte nicht gerechtfertigt ist, den Aufenthalt der Prüfer in der "W." - wie es das LSG getan hat - als ein eindeutiges und nachhaltiges sich Hinwenden zu rein persönlichen, von der Prüftätigkeit unbeeinflußten Belangen zu werten. Unter den dargelegten Umständen erachtet der Senat vielmehr die Beziehung zwischen dem Beisammensein der Verunglückten in der "W." und der versicherten Tätigkeit der Prüfer K und F als hinreichend eng, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Rückweg zur Hotelunterkunft in Münster zu erhalten.
Hiernach mußten die Revisionen der Kläger Erfolg haben, ohne daß es darauf ankam, die von ihnen vorgebrachten Rügen von Verfahrensmängeln auf ihre Berechtigung hin zu prüfen.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen