Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Arbeitslosen. wiederaufgelebtes Krankengeld. Berechnungsgrundlage. Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Wird einem wegen derselben Krankheit arbeitsunfähigen Versicherten während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosenhilfe gewährt, so bemißt sich das nach dem Bezug dieser Leistung wiederaufgelebte Krankengeld nach dem Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Orientierungssatz
1. Durch den Arbeitslosenhilfe-Bezug wird weder eine bestehende Arbeitsunfähigkeit unterbrochen noch die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld aus dem früheren Versicherungsverhältnis verändert.
2. Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht deshalb entfallen, weil sich der Versicherte beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet hat. Soweit er sich damit bereitgefunden hat, eine seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit aufzunehmen, hat er sich noch keinem neuen Beruf mit der Folge zugewandt, daß die für seinen Krankengeldanspruch maßgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der früheren Tätigkeit zu messen und daher entfallen wäre.
Normenkette
RVO § 182 Abs 4 Fassung: 1974-08-07, § 182 Abs 5 Fassung: 1974-08-07, § 183 Abs 2 S 1 Fassung: 1961-07-12; AFG §§ 155, 158; RVO § 182 Abs 1 Nr 2 S 1 Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
SG Lübeck (Entscheidung vom 19.10.1982; Aktenzeichen S 7 Kr 13/82) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Krankengeld des Klägers nach dem letzten Arbeitsentgelt oder nach der später bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu bemessen ist.
Der Kläger war seit 17. September 1979 als Hilfsarbeiter tätig und Mitglied der Beklagten. Seit dem 22. Oktober 1979 ist er durchgehend arbeitsunfähig krank. Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gewährte ihm die Beklagte für die Zeit vom 14. November 1979 bis 22. März 1980 Krankengeld unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts. Nach der vorläufigen Erschöpfung seines Krankengeldanspruchs war der Kläger in der Zeit vom 23. März bis 12. Mai 1980 bei der Beklagten als Rentenantragsteller und in der Zeit vom 6. September 1980 bis 28. Februar 1981 als Bezieher von Alhi versichert. Nachdem am 18. Januar 1981 eine neue Blockfrist begonnen hatte, wurde von der Beklagten seit dem 1. März 1981 erneut Krankengeld, nunmehr in Höhe der zuletzt gewährten Alhi gewährt. Die Krankengeldzahlung wurde mit dem 5. Mai 1981 eingestellt, nachdem die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 25. April 1981 auf den Rentenantrag vom 22. März 1980 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 13. Mai 1980 bis 31. Mai 1981 bewilligt hatte. Einen vom Kläger gegen die Höhe des gewährten Krankengeldes erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Hinweis darauf zurück, daß zwischenzeitlich Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt worden sei.
Auf Antrag des Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 1981 diesem seit dem 1. Juni 1981 wieder Krankengeld in Höhe der zuletzt gewährten Alhi. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12. März 1982). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, das Krankengeld in der bis zum 22. März 1980 gezahlten Höhe zuzüglich der Dynamisierung und abzüglich der erbrachten Krankengeldzahlung für die Zeit ab 1. Juni 1981 zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Krankengeld für die zweite Blockfrist sei nach § 182 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu berechnen. Das ergebe sich schon daraus, daß der latent weiterbestehende Anspruch zu Beginn der neuen Blockfrist lediglich wiederauflebe und nicht etwa neu entstehe. Ein Wiederaufleben mit den früheren Berechnungsfaktoren werde nur dann ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung länger als 26 Wochen unterbrochen worden sei (BSG SozR 2200 § 183 RVO Nr 39). Die Ansicht der Beklagten, dem Kläger stehe Krankengeld nur in Höhe der zwischenzeitlich bezogenen Alhi zu, könne nicht auf § 158 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gestützt werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe. Daran habe sich auch durch die Änderung dieser Vorschrift ab 1. Januar 1981 nichts geändert. Es sei nämlich nicht der Grundsatz außer Kraft getreten, daß es eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsfähigkeit gebe. Die Neufassung des § 158 AFG beziehe sich nur auf Tatbestände wie den des § 105b AFG. Eine grundlegende Änderung des Krankenversicherungsrechts lasse sich aus den Spezialvorschriften des AFG ohne Änderung der für die Krankenversicherung geltenden Vorschriften der RVO nicht herleiten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die - zugelassene - Sprungrevision eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das SG habe gegen § 158 Abs 1 Satz 1 AFG verstoßen. Die seit 1. Januar 1981 geltende Neufassung dieser Bestimmung stelle ausdrücklich auf den Betrag des Arbeitslosengeldes (Alg) bzw der Alhi ab, den der Versicherte "zuletzt" bezogen habe. Da der Kläger vom 6. September 1980 bis zum 28. Februar 1981 Alhi bezogen habe, stehe ihm auch ab 1. Juni 1981 wiederaufgelebtes Krankengeld nur in dieser Höhe zu. Mit der Streichung der Worte "vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" in § 158 Abs 1 AFG nF habe der Gesetzgeber dem Gedanken der Aktualisierung des Krankengeldes Rechnung getragen. Damit habe sichergestellt werden sollen, daß das Krankengeld allen Veränderungen in den Lohnverhältnissen des Versicherten so dicht wie möglich folge. Die Zahlung von Alhi beweise im übrigen, daß der Kläger jedenfalls in dieser Zeit vermittlungsfähig gewesen sei und demnach nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein könne. Dann aber sei die gezahlte Alhi Grundlage des Lebensunterhalts gewesen, die den aktuellen Bezug zum nachfolgenden Krankengeld vermittele. In § 158 Abs 1 AFG, der nunmehr für die Höhe des Krankengeldes nicht mehr auf die Verhältnisse bei Eintritt des Versicherungsfalles abstelle, müsse demnach eine Ausnahme von dem Grundsatz gesehen werden, daß für die Leistungsgewährung die Verhältnisse maßgebend seien, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vorgelegen hätten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 19. Oktober 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält daran fest, daß ein Fall des § 158 Abs 1 Satz 1 AFG nicht vorliege. Die Anwendung dieser Vorschrift setze nämlich notwendig den Eintritt des Versicherungsfalles während des Bezugs von Leistungen nach dem AFG voraus.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision der Beklagten ist unbegründet, denn das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat für die streitige Zeit vom 1. Juni 1981 an Anspruch auf ein höheres als das gezahlte Krankengeld.
Dem Anspruch auf ein höheres Krankengeld steht nicht bereits entgegen, daß es an den Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs für die Zeit vom Beginn der neuen Blockfrist an (18. Januar 1981) fehlt. Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des SG ist davon auszugehen, daß der Kläger wegen derselben Krankheit seit dem 22. Oktober 1979 ununterbrochen unfähig war, als Hilfsarbeiter zu arbeiten, daß er also im Rechtssinne arbeitsunfähig war. Deshalb konnte der nach Ablauf von 78 Wochen erschöpfte Anspruch auf Krankengeld mit Beginn der neuen Dreijahresfrist am 18. Januar 1981 wiederaufleben; denn zu diesem Zeitpunkt hat - entsprechend der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG - eine Mitgliedschaft des Klägers aufgrund des Alhi-Bezugs nach § 155 AFG bestanden, ohne daß zuvor die Mitgliedschaft für länger als 26 Wochen unterbrochen gewesen wäre (vgl BSGE 52, 261 ff = SozR 2200 § 183 Nr 39). Ohne Bedeutung für den Bestand der Mitgliedschaft nach § 155 Abs 1 AFG ist hierbei, ob die Voraussetzungen für den AFG-Leistungsbezug vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Denn für das Pflichtversicherungsverhältnis der Arbeitslosen ist nur der tatsächliche Bezug der in § 155 Abs 1 AFG genannten Leistungen - hier der Alhi - maßgebend (vgl die Urteile des erkennenden Senats vom 14. April 1983 - 8 RK 14/82 - mwN; vom 21. September 1983 - 8 RK 24/82 - und vom 23. November 1983 - 8 RK 35/82 -). Auch wenn die Arbeitsverwaltung die Bewilligung der Alhi - etwa wegen der Rentengewährung - rückwirkend aufgehoben und diese zurückgefordert hätte, wäre das Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nicht berührt worden (vgl dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1983 - 8 RK 40/82 - mwN).
Dem Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs mit Beginn der zweiten Blockfrist steht auch § 183 Abs 3 Satz 1 RVO nicht entgegen. Zwar führt nach dieser Vorschrift die Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum Wegfall des Krankengeldanspruchs vom Beginn des Rentenanspruchs an (vgl BSG SozR 2200 § 183 Nr 30, S 79 mwN). Demzufolge kann zwar während des Bezugs dieser Rente ein Krankengeldanspruch, der vorher bestanden hatte, nicht mehr weiterbestehen und auch nicht erneut entstehen bzw wiederaufleben. Der Krankengeldanspruch für die Zeit vom 1. März bis 5. Mai 1981, der in die Rentenbezugszeit fällt, steht nicht im Streit. Deshalb kann dahingestellt bleiben, wie Krankengeld zu behandeln ist, das während der Zeit der später rückwirkend gewährten Rente bis zur Zustellung des Rentenbescheids noch gezahlt worden ist (vgl § 183 Abs 3 Satz 2 RVO in der bis 30. Juni 1983 gültig gewesenen Fassung). Etwas anderes gilt jedoch für Zeiten nach Beendigung des Rentenbezugs. Der Wegfall des Krankengeldes während des Rentenbezugs betraf nur die Einzelansprüche, nicht aber den Stammanspruch, so daß die Einzelansprüche nach Beendigung der Rentengewährung wieder entstehen konnten, da zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit noch ununterbrochen fortbestand und die Bezugszeit von 78 Wochen innerhalb der zweiten Rahmenfrist (§ 183 Abs 2 RVO) noch nicht verbraucht war. Demgemäß sind die Beteiligten zu Recht von dem Wiederaufleben des Krankengeldes am 1. Juni 1981 ausgegangen.
Bei der - allein streitigen - Frage der Bemessung dieses Krankengeldes hat das SG zu Recht das letzte Arbeitsentgelt des Klägers und nicht die zwischenzeitlich bezogene Alhi zugrunde gelegt. Da die am 22. Oktober 1979 begonnene Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen derselben Krankheit seitdem ohne Unterbrechung fortbestanden hat, war für alle Krankengeldansprüche seit dieser Zeit der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum iS des § 182 Abs 5 RVO maßgebend, wie ihn die Beklagte der ersten Krankengeldgewährung nach dem 22. Oktober 1979 zugrunde gelegt hat. Die Arbeitsunfähigkeit ist bis 1. Juni 1981 nicht mehr behoben worden, so daß auch das seitdem wieder zu gewährende Krankengeld auf dieser Grundlage zu berechnen war. Denn es handelt sich hierbei um den Anspruch aus dem bereits am 22. Oktober 1979 eingetretenen Leistungsfall und aus dem damals bestehenden Versicherungsverhältnis. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung dieses Krankengeldes unter Zugrundelegung eines niedrigeren "Arbeitsentgelts" - der während der Zeit vom 6. September 1980 bis 28. Februar 1981 bezogenen Alhi - entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Durch den Alhi-Bezug ist weder die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen noch die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld aus dem früheren Versicherungsverhältnis verändert worden.
Insbesondere zwingt die vom SG festgestellte tatsächliche Gewährung von Alhi und die ihr vorhergehende Meldung als Arbeitsuchender - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dazu, bei der Berechnung des seit dem 1. Juni 1981 zustehenden Krankengeldes von einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit auszugehen und demzufolge einen neuen Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach dem Alhi-Bezug anzunehmen. Damit verkennt die Beklagte den Begriff der Arbeitsunfähigkeit. Diese ist nicht deshalb entfallen, weil sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet hat. Soweit er sich damit bereitgefunden hat, eine seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit aufzunehmen, hat er sich noch keinem neuen Beruf mit der Folge zugewandt, daß die für seinen Krankengeldanspruch maßgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der früheren Tätigkeit zu messen und daher entfallen wäre. Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte - auf Dauer - durch Krankheit gehindert ist, die zuletzt verrichtete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit aufzunehmen, jedoch in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BSGE 26, 288, 290; 53, 22, 31 mwN). Nur wenn der Versicherte tatsächlich wieder eine berufliche Tätigkeit aufnimmt, könnten sich in bezug auf den Krankengeldanspruch andere Konsequenzen ergeben (vgl BSGE 19, 179, 181; 32, 18; zur Zwischenbeschäftigung neuerdings BSG SozR 2200 § 182 Nr 84).Solange jedoch die Vermittlungsbemühungen zu keinem Erfolg geführt haben, kann der arbeitsunfähig Erkrankte nicht auf eine neue Berufstätigkeit mit der Folge verwiesen werden, daß die bisherige Arbeitsunfähigkeit als beendet anzusehen wäre (vgl Urteil des 3. Senats vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 -; nicht veröffentlicht). Darüber hinaus übersieht die Beklagte auch, daß die Gewährung von Alg und - dieser Leistung insoweit gleichstehend - die Gewährung von Alhi keineswegs zwingend voraussetzt, daß der Arbeitslose vermittlungsfähig oder gar arbeitsfähig ist. Nach § 105a AFG (eingefügt mit Wirkung ab 1. Januar 1981 durch Art II § 2 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - -SGB X- vom 18. August 1980, BGBl I, 1469; zuvor § 103 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 AFG) hat Anspruch auf Alg auch derjenige, der - wie der Kläger - die in den §§ 101 bis 103 AFG genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, solange weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit iS der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für die Alhi (§ 134 Abs 2 Satz 1 und 2, 2. Halbsatz AFG; letzterer eingefügt mit Wirkung ab 1. Januar 1981 durch Art II § 2 SGB X). Die vorgenannten Voraussetzungen haben beim Kläger vorgelegen, denn er war während des Bezugs von Alhi erwerbsunfähig iS von § 1247 RVO, wie sich rückschauend aus der am 25. April 1981 bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 13. Mai 1980 bis 31. Mai 1981 ergibt. Danach war der Kläger während des Alhi-Bezugs nicht nur unfähig, seine bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern er war überhaupt nicht mehr in der Lage, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, so daß für die Zeit des Alhi-Bezuges eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit auch aus diesen Gründen nicht angenommen werden kann.
Eine Änderung der Bemessung des Krankengeldes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Alhi-Bezug während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit Versicherungspflicht nach § 155 Abs 1 AFG begründet hat. Ein neues Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängt nicht in jedem Fall den in einem vorausgegangenen Versicherungsverhältnis erworbenen und über das Ende dieser Mitgliedschaft hinausreichenden Leistungsanspruch. Der Grundsatz, daß sich der jeweils zustehende Versicherungsschutz aus dem aktuellen Versicherungsverhältnis ergibt (BSGE 51, 287, 289 f = SozR 2200 § 183 RVO Nr 36) gilt nur mit Einschränkungen (vgl dazu BSG SozR 2200 § 182 Nr 84 S 169). Insbesondere führt das von der Rechtsprechung des BSG für das Wiederaufleben des Krankengeldes (§ 183 Abs 2 RVO) aufgestellte Erfordernis des Bestehens einer Mitgliedschaft nicht dazu, daß der wiederaufgelebte Anspruch auf Krankengeld sich nach dem neuen Versicherungsverhältnis richtet; vielmehr bleibt auch bei einer neuen Mitgliedschaft das frühere Versicherungsverhältnis maßgebend, wie sich am Beispiel einer Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch zeigt. Wird dort das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf einer Dreijahresfrist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte aus dem mit Anspruch auf Krankengeld ausgestatteten Versicherungsverhältnis ausscheidet und anschließend nur noch ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist (BSGE 49, 163 ff = SozR 2200 § 183 RVO Nr 30 im Anschluß an BSGE 45, 11 ff = SozR 2200 § 183 RVO Nr 11; BSGE 51, 281 ff = SozR 2200 § 183 RVO Nr 35; BSGE 51, 287 ff = SozR 2200 § 183 RVO Nr 36; BSGE 52, 261 ff = SozR 2200 § 183 Nr 39), so kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn sich an das bisherige Versicherungsverhältnis nicht ein solches ohne Krankengeldanspruch, sondern - bei AFG-Leistungsbezug - ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf ein geringeres Krankengeld anschließt (§ 158 Abs 1 AFG). Da bei Beginn einer neuen Blockfrist iS des § 183 Abs 2 RVO - die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt - der Krankengeldanspruch der ersten Krankengeldbezugszeit wiederauflebt und das Krankengeld nach dem Arbeitsentgelt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu bemessen ist, obgleich eventuell nur noch eine Versicherung ohne Krankengeldberechtigung besteht, muß auch für das Krankengeld, das nach einer während der Arbeitsunfähigkeit bezogenen AFG-Leistung weiterzugewähren ist, das Arbeitsentgelt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgebend bleiben (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr 84).
Diesem Ergebnis steht weder § 155 Abs 2 Satz 2 AFG noch § 158 Abs 1 AFG entgegen. Für die Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA), die nach § 155 Abs 2 Satz 1 AFG nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird, ist zwar in § 155 Abs 2 Satz 2 bestimmt, daß bei Ansprüchen ("Rechten") aus dieser Versicherung an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug von Alg, Alhi oder Unterhaltsgeld (Uhg) tritt. Bei Ansprüchen auf Arbeitslosen-Krankengeld ist daher statt des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts die AFG-Leistung zugrunde zu legen und nach § 158 Abs 1 AFG das Krankengeld in Höhe dieser Leistung zu gewähren. Das bedeutet aber nicht, daß bei einer bereits vor dem AFG-Leistungsbezug eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für die weitere Krankengeldgewährung stets nur das aktuelle Versicherungsverhältnis maßgebend ist und nur das diesem zugrundeliegende Arbeitsentgelt - die AFG-Leistung - von Bedeutung ist. Krankengeld ist grundsätzlich nur dann nach § 155 ff AFG zu gewähren bzw nach § 158 Abs 1 AFG zu berechnen, wenn die - den Krankengeldanspruch auslösende - Arbeitsunfähigkeit erst nach Beginn des Bezugs der AFG-Leistung eingetreten ist (so auch LSG NRW vom 11. Mai 1978 in KVRS 2360/34; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 182 Anm 23a). § 155 ff AFG dient lediglich dem Schutz der Versicherten, die bei während des AFG-Leistungsbezugs eintretender Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch aus einem früheren Versicherungsverhältnis haben, soll aber nicht bestehende oder wiederauflebende Ansprüche aus einem früheren Versicherungsverhältnis mindern. Ist ein Versicherungsfall bereits vorher eingetreten, steht dem Versicherten - nach dem Prinzip der Einheit des Versicherungsfalles - ein Krankengeld zu, das nach dem Arbeitsentgelt vor Eintritt der letzten Arbeitsunfähigkeit zu bemessen ist.
Der Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Berechnung des seit dem 1. Juni 1981 gewährten Krankengeldes nach der "zuletzt bezogenen" Alhi auf die Neufassung des § 158 Abs 1 Satz 1 AFG stützt. Mit dessen Änderung durch Art II § 2 Nr 21 Buchst a SGB X mit Wirkung vom 1. Januar 1981 sind zwar in der bis dahin gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift - wonach Krankengeld in Höhe des Alg, der Alhi oder des Unterhaltsgeldes zu gewähren ist, den der Versicherte "vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" zuletzt bezogen hat - die Worte "vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" gestrichen worden. Diese Streichung ist aber, wie sich aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt, nur in Anpassung an die neuen Vorschriften über die Fortzahlung der AFG-Leistungen im Krankheitsfalle erfolgt (vgl Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 8/4022, S 91). Nach dem gleichfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1981 eingeführten § 105b AFG wird nämlich dann, wenn während des Bezugs von Alg (bzw von Alhi, § 134 Abs 2 Satz 1 AFG) Arbeitsunfähigkeit ua infolge Krankheit eintritt, diese Leistung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergewährt. Um klarzustellen, daß sich das Krankengeld im Hinblick auf diese Vorschrift - anders als nach § 182 RVO - nicht nach der Leistung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach der Leistung bei Ablauf der Fortzahlungsfrist des § 105b AFG richtet, bedurfte es der Streichung der Worte "vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit".
Damit war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bezweckt, allgemein dem Gedanken einer Aktualisierung des Krankengeldes Rechnung zu tragen bzw das Krankengeld in allen Fällen eines Zwischenbezugs von AFG-Leistungen an die durch diese Leistungen ausgedrückten Lohnverhältnisse (bzw das "aktuelle Lohnniveau") anzupassen. Dies liefe, wie der Kläger zu Recht geltend macht, auf eine Einschränkung des allgemeinen, in § 182 RVO niedergelegten Grundsatzes hinaus, daß sich die Höhe des Krankengeldes (auch in Fällen des Wiederauflebens nach Beginn einer neuen Blockfrist bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit) nach den Verhältnissen richtet, die beim Eintritt des Leistungsfalles der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Eine solche Einschränkung kann allenfalls in Betracht kommen, wenn sie der Gesetzgeber unter Durchbrechung des Systems ausdrücklich vorschreibt. Eine solche generelle Aktualisierung des Krankengeldes hat aber der Gesetzgeber nicht angeordnet, sondern er hat lediglich einzelne aktualisierende Vorschriften zugunsten der Versicherten eingeführt. Dafür, daß dem § 158 Abs 1 AFG nF eine entsprechende Bedeutung zukommt, bestehen weder nach den Motiven noch nach der Systematik des Gesetzes hinreichende Anhaltspunkte noch würde sie dem den Krankengeldregelungen zugrunde liegenden Schutzgedanken - Lebensstandardsicherung - gerecht. Insoweit ist auch zu beachten, daß der auf Arbeitslosigkeit beruhende Leistungsbezug - anders als dies bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung zutreffen mag - keinen neuen, auf Dauer angelegten Status des Versicherten begründet, so daß er schon deshalb seiner Art nach weder das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit noch die Höhe des Krankengeldes beeinflussen kann, sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits vorher eingetreten und der Krankengeldanspruch bereits vorher entstanden war; die AFG-Leistungen haben selbst nur den Charakter von Überbrückungsleistungen, die ihrerseits an die Höhe des Entgelts der früheren Beschäftigung anknüpfen.
Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen