Entscheidungsstichwort (Thema)
Umschulungsmaßnahme – rechtswidrige Versagung von Unterhaltsgeld – Zahlung von Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb – öffentliches Interesse – Aufwendungsersatzanspruch – Geschäftsführung ohne Auftrag – Bereicherungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Im Sozialleistungsrecht besteht im Regelfall kein öffentliches Interesse iS des § 679 BGB, daß ein privater Dritter für den zuständigen Sozialleistungsträger Geldleistungen erbringt.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB).
Stand: 04. August 2000
Normenkette
BGB §§ 679, 677, 683-684, 812; AFG § 44 Abs. 5; SGB X § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1-2; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1; AFG § 33 Abs. 1
Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. März 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausbildung der Beigeladenen zur Zahnarzthelferin die Zahlung von 25.068,00 DM.
Der Kläger ist als Zahnarzt in Homburg niedergelassen. Am 10. Juni 1991 schloß er mit der Beigeladenen, einer 1962 geborenen Aussiedlerin aus Polen, einen Vertrag über eine dreijährige Ausbildung zur Zahnarzthelferin. Beginn der Ausbildung war der 1. August 1991. Die Beigeladene beantragte am 20. Juni 1991 bei der Beklagten die Förderung der Umschulung zur Zahnarzthelferin und legte der Beklagten einen (als Umschulungsvertrag überschriebenen) Vertrag mit dem Kläger vor, der eine dreijährige Ausbildung vorsah und die Zahlung einer Ausbildungsvergütung ausschloß. Dieser Vertrag wurde durch eine Mitarbeiterin der Beklagten durch Unterschrift abgezeichnet. Die Beklagte bewilligte zunächst keine Leistungen für die Beigeladene, weil noch die Förderungsdauer der Maßnahme zu klären war. Nachdem die Abteilung Zahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes zunächst eine Verkürzung der Ausbildungsdauer bei Umschulungen für den Ausbildungsberuf der Zahnarzthelferin von drei auf zwei Jahre generell abgelehnt hatte, teilte die Ärztekammer dem Kläger und der Beklagten am 21. August 1991 mit, im Falle der Beigeladenen werde einer verkürzten, zweijährigen Ausbildungsdauer zugestimmt. Der Kläger antwortete der Beklagten hierauf, daß nach Rücksprache mit der Beigeladenen eine Verkürzung der Ausbildungsdauer wegen deren Sprachschwierigkeiten nicht durchführbar sei. Daraufhin teilte die Beklagte der Beigeladenen fernmündlich mit, daß die Förderung der Maßnahme mit Ablauf des 10. Oktober 1991 „eingestellt” werde. Die Beigeladene meldete sich auf Aufforderung der Beklagten am 11. Oktober 1991 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das sie bis zum 12. Oktober 1991 (Samstag) für zwei Tage bezog. Am Montag, dem 14. Oktober 1991, nahm sie die Ausbildung zur Zahnarzthelferin beim Kläger wieder auf. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erhielt sie von dem Kläger eine Ausbildungsvergütung. Durch Bescheid vom 18. November 1991 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen nachträglich Unterhaltsgeld (Uhg) für den Zeitraum vom 1. August bis 10. Oktober 1991.
Die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen gegen die „Einstellung” der Förderung zum 11. Oktober 1991 waren erfolglos. Den Widerspruch des Klägers, der nach dem 12. Oktober 1991 mehrere Schreiben an die Beklagte gerichtet hatte, in denen er sich gegen die „Kündigung des Umschulungsvertrags” gewandt hat, verwarf die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 1992 als unzulässig. Die Beigeladene erhob gegen die Ablehnung ihres Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 1992 Klage, die vor dem Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) erfolgreich war (Urteil des SG vom 15. Januar 1993; rechtskräftiges Urteil des LSG vom 9. November 1993 - L 2 Ar 8/93). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe durch die Abzeichnung des Ausbildungsvertrags zwischen der Beigeladenen und dem Kläger, in dem die Ausbildungsdauer auf drei Jahre festgelegt gewesen sei, der Beigeladenen dem Grunde nach eine dreijährige Förderung der Umschulung zugesichert. An diese Zusicherung sei die Beklagte gebunden.
Die Beklagte bewilligte der Beigeladenen in Ausführung des Urteils des LSG mit Bescheiden vom 23. Februar 1994 nachträglich Uhg für die Ausbildung zur Zahnarzthelferin ab 14. Oktober 1991 bis zum Ende der Maßnahme am 11. Juni 1994 (Tag der Abschlußprüfung). Dabei rechnete die Beklagte die vom Kläger gezahlte Ausbildungsvergütung gemäß § 44 Abs 5 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf das Uhg der Beigeladenen an, so daß sich der wöchentliche Zahlbetrag des Uhg um Beträge zwischen 11,34 DM und 40,50 DM verminderte. Zum 1. März 1994 stellte der Kläger nach seinen eigenen Angaben die Zahlung von Ausbildungsvergütung an die Beigeladene ein. Am 8. März 1994 machte er erstmals bei der Beklagten die Erstattung der von ihm an die Beigeladene gewährten „Ausbildungsbeihilfe” geltend. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 1994 eine Erstattung abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 7. Juni 1994 Klage zum SG mit dem Ziel, die Beklagte zur Erstattung der ihm entstandenen Arbeitsentgeltkosten für die Beigeladene in Höhe von 28.482,81 DM zu verurteilen. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 1995 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Beklagte zu einer Nachholung des Widerspruchsverfahrens veranlaßt (Widerspruchsbescheid vom 18. September 1996) und in einem Erörterungstermin den Kläger persönlich befragt. Der Kläger gab hierbei an, es sei zwischen ihm und der Beigeladenen abgemacht gewesen, „daß die Beigeladene für den Fall, daß das Uhg in voller Höhe nachgezahlt worden wäre, den Überschußbetrag an ihn zu erstatten hätte, daß ihr – der Beigeladenen – aber in jedem Fall der volle Betrag des ihr von Anfang an zustehenden Uhg verbleiben sollte”. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Kläger sodann beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und des Gerichtsbescheides des SG zur Erstattung von Arbeitsentgeltkosten in Höhe von 25.068,00 DM zu verurteilen. Hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten ersparten Sozialversicherungsbeiträge hat sich der Kläger „als klaglos gestellt” erklärt.
Das LSG hat durch Urteil vom 18. März 1999 den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1996 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 2.780,93 DM zu erstatten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zwar komme ein Erstattungsanspruch des Klägers gemäß §§ 97 Abs 1 und 2, 91 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) nicht in Betracht, weil der Kläger nicht als Beauftragter der Beklagten Sozialleistungen für diese erbracht habe. Dem Kläger stehe jedoch dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der „öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag” (§§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫ analog) zu. Der entgegenstehende Wille der Beklagten sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil aufgrund der rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Förderung der Umschulung ein „öffentliches Interesse” an der vom Kläger ausgeübten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bestehe (§ 679 BGB). Unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 242 BGB) sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Beklagte lediglich in Höhe von 2.780,93 DM Aufwendungen dadurch erspart habe, daß der Kläger der Beigeladenen Ausbildungsvergütung gezahlt habe. Lediglich um diesen Betrag sei gemäß § 44 Abs 5 AFG das der Beigeladenen zu gewährende Uhg aufgrund der vom Kläger gezahlten Ausbildungsvergütung zu kürzen gewesen. Dieses Ergebnis werde auch den zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen gerecht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung des § 242 BGB. Die vom LSG angestellten Billigkeitserwägungen zur Höhe der zu erstattenden Aufwendungen seien fehlerhaft. Die Tatsache, daß die Beigeladene bestätigt habe, mit ihm sei vereinbart gewesen, daß sie nur im Falle der vollen Nachzahlung des Uhg die geleistete Ausbildungsvergütung zurückzuzahlen habe, indiziere nicht, daß er, der Kläger, von vornherein das Risiko eingegangen sei, am Ende selbst leer auszugehen. Er sei vielmehr für die eigentlich verpflichtete Beklagte eingesprungen und habe für diese „Ersatz” geleistet. Er sei davon ausgegangen, seine Aufwendungen würden ihm auf jeden Fall wieder erstattet. Er habe als ordnungsgemäßer Arbeitgeber seine Angestellte nicht ohne monatliches Einkommen belassen wollen. Andernfalls stünde sich ein unredlicher Arbeitgeber, der keine Vergütung an seine Arbeitnehmer zahle, besser als ein redlicher Arbeitgeber.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. März 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 25.068,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Dem Kläger stehe weder auf der Grundlage der §§ 91 Abs 1 und 2 iVm 97 SGB X noch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen GoA ein Erstattungsanspruch zu. Dies gelte auch, soweit das LSG dem Kläger einen Betrag von 2.780,93 DM zugesprochen und sie, die Beklagte, zu dessen Erstattung verurteilt habe. Sie habe lediglich aus praktischen Erwägungen von der Einlegung einer (Anschluß-)Revision abgesehen. Ein Anspruch nach §§ 677 ff BGB analog scheitere daran, daß der Kläger nicht ihr Geschäft geführt habe. Ihre Aufgabe sei es, den Anspruch der Beigeladenen auf Uhg zu erfüllen. Da sie der Kläger nicht von dieser Verpflichtung befreit habe, habe er mit seiner Zahlung auch nicht ihr Geschäft führen können. Soweit der Antrag des Klägers über den vom LSG zugesprochenen Betrag hinausgehe, habe sie ihre Zahlungspflicht gegenüber der Beigeladenen bereits in vollem Umfang erfüllt und der Kläger einen Erstattungsanspruch lediglich gegen die Beigeladene. Vor diesem Hintergrund bestehe auch keine Notwendigkeit für einen Ausgleich zu ihren Lasten.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 25.068,00 DM zu. Weder besteht ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen nach § 97 iVm § 91 SGB X (s unten I) noch nach den Regeln der GoA (s unten II). Schließlich besteht auch kein Herausgabe- bzw Erstattungsanspruch nach den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts gemäß §§ 812 ff BGB bzw aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (s unten III).
Insoweit ist es für die Entscheidung des Senats ohne rechtliche Bedeutung, daß das LSG zu Unrecht dem Kläger einen Teilbetrag von 2.780,93 DM unter entsprechender Anwendung der Regelungen der GoA (§§ 677 ff BGB) zugesprochen hat; denn die Beklagte hat hiergegen keine (Anschluß-)Revision eingelegt. Dahinstehen kann auch, ob der Kläger hinsichtlich der im Revisionsverfahren weiterhin geltend gemachten Forderung in Höhe von 25.068,00 DM noch in vollem Umfang beschwert ist, weil ihm vom LSG hieraus bereits der Teilbetrag von 2.780,93 DM verbindlich zugesprochen worden ist.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, daß über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 97 iVm § 91 SGB X zu entscheiden ist. Gemäß § 17 Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat deshalb der erkennende Senat – als das Gericht des zulässigen Rechtsweges – den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, und zwar ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die anzuwendenden Normen angehören (dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht). Ungeachtet dessen ist der Senat gemäß § 17a Abs 5 GVG an die Entscheidung des SG über die Zulässigkeit des Rechtswegs gebunden.
I. Das LSG hat zu Recht einen Erstattungsanspruch des Klägers aus § 97 Abs 1 und 2 iVm § 91 Abs 1 SGB X verneint. Der Kläger hat hier nicht als Beauftragter der Beklagten Aufgaben durchgeführt oder wahrgenommen, und zwar weder in der Form der Erfüllung von Dienst- oder Sachleistungen noch in der Form der Erbringung von Geldleistungen. Es war ihm weder ein Auftrag zur Durchführung der Bildungsmaßnahme bzw zur Zahlung von Uhg erteilt noch war der Kläger – als Dritter – zur Erfüllung der genannten Aufgaben im Vertragswege herangezogen worden. Auch in der Tatsache, daß die Beklagte durch eine ihrer Mitarbeiterinnen den privatrechtlichen Ausbildungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen „abgezeichnet hat”, ist kein rechtlich relevantes Verhalten der Beklagten in dem Sinne zu sehen, daß sie damit in eine vertragliche Beziehung zum Kläger selbst treten wollte.
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der GoA gemäß §§ 677, 683 BGB. Ob die Regelungen der GoA vorliegend überhaupt anzuwenden sind, ist zweifelhaft (vgl unten 1.). Ebenfalls zweifelhaft ist, ob der Kläger ein Geschäft für die Beklagte besorgt hat (vgl unten 2.). Selbst bei Bejahung einer Geschäftsbesorgung für die Beklagte stünde einem Aufwendungsersatzanspruch entgegen, daß es sich um eine unberechtigte GoA gehandelt hat (§§ 683, 679 BGB; vgl unten 3.).
1. Ein Rückgriff auf das Rechtsinstitut der GoA ist in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um die Erbringung von Geldleistungen aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis geht, zweifelhaft. Die unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung der Regelungen der GoA scheidet nach der Rechtsprechung jedenfalls dann aus, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung enthalten. So hat das Bundessozialgericht (BSG) letzthin zur Erstattung von Krankentransportleistungen entschieden, daß Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften der GoA dann nicht gegeben sind, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine abschließende und erschöpfende Regelung darstellen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die GoA nicht erlaubt (so der 3. Senat des BSG, Urteil vom 3. November 1999 - B 3 KR 4/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Hinweis insbesondere auf BGHZ 140, 102, 109 = NJW 1999, 858, 860; vgl Urteil des 6. Senats des BSG vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 59/98 R - zum abschließenden Charakter öffentlich-rechtlicher ärztlicher Gebührenordnungen). Zwar ist eine unmittelbar einschlägige Regelung, wie sie § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hinsichtlich der Vergütung für Krankentransportleistungen enthält, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch enthält das AFG – anders als das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in § 121 – keine spezialgesetzliche Ausprägung der Grundsätze der GoA für den Fall, daß ein privater Dritter im Vorgriff auf eine Leistungsverpflichtung der Arbeitsverwaltung einen Bedarf befriedigt (vgl zu § 121 BSGH BVerwGE 37, 133 und zuletzt BVerwGE 91, 245). Gleichwohl könnte dem Leistungssystem des Arbeitsförderungsrechts iVm den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – (SGB I) und SGB X entnommen werden, daß Geldleistungen, die ein privater Dritter anstelle der Arbeitsverwaltung ohne deren Auftrag erbringt, nicht zu ersetzen sind.
Nur insoweit kann es sich vorliegend um ein Geschäft der Beklagten gehandelt haben, das der Kläger wahrgenommen hat. Denn die Durchführung der Bildungsmaßnahme gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit (BA). Das Arbeitsförderungsrecht geht vielmehr davon aus, daß die berufliche Bildung, die lediglich mit Geldmitteln gefördert wird, nach dem Marktprinzip erfolgt. Dies bedeutet, daß bei den sogenannten „freien Maßnahmen” iS von § 33 Abs 1 AFG die Rechtsverhältnisse der Beteiligten nach einer strikten Trennung zwischen vertraglicher Gestaltung zwischen dem Träger der Maßnahme und Teilnehmer einerseits und der sozialen Förderung der Teilnahme andererseits gestaltet sind. Im Rahmen der Förderung der beruflichen Bildung fördert die Beklagte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 33 ff AFG die Teilnahme des Bildungswilligen an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung durch die Gewährung von Geldleistungen, hier durch die Zahlung von Uhg. Die Durchführung der Bildungsmaßnahme erfolgt hingegen aufgrund eines gesondert begründeten Rechtsverhältnisses zwischen dem Bildungswilligen und dem Träger der Maßnahme, ohne daß die BA an diesem beteiligt wäre. Nur ausnahmsweise ist es Aufgabe der BA, die Maßnahme selbst durchzuführen, nämlich wenn damit zu rechnen ist, daß geeignete Maßnahmen, die den Anforderungen des § 34 Abs 1 AFG entsprechen, in angemessener Zeit nicht angeboten werden (§ 33 Abs 2 2. Halbsatz AFG). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Situation sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann deshalb die Bildungsmaßnahme nicht „für” die Beklagte durchgeführt haben, sondern hat sie – aufgrund des mit der Beigeladenen abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages – als eigene Angelegenheit erfüllt. Dementsprechend macht der Kläger auch nur geltend, der Beigeladenen anstelle des von der Beklagten zu zahlenden Uhg Ausbildungsvergütung gezahlt und dadurch ein Geschäft der Beklagten geführt zu haben.
Ob dies die Anwendung der Regeln über die GoA erlaubt, ist schon deshalb zweifelhaft, weil damit von einer Privatperson in ein öffentlich-rechtlich umfassend geregeltes Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge eingegriffen wird, das – wie bereits das SGB X und insbesondere dessen §§ 97, 91 zeigen – nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatzansprüche Dritter gegen die Sozialleistungsträger vorsieht. Die im AFG detailliert niedergelegten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen, die speziellen Kompetenz- und Zuständigkeitsregelungen einschließlich des im einzelnen normierten Verwaltungsverfahrens könnten ein umfassendes Sonderrechtssystem darstellen, das ein Eingreifen privater Dritter in Form der GoA weder erforderlich macht noch erlaubt. Die mit der Errichtung dieses Systems verfolgten Zwecke, insbesondere auch die Einhaltung eines geordneten Verwaltungsverfahrens mit sozialen Schutzpflichten gegenüber dem Leistungsberechtigten könnten in ihrer Verwirklichung gefährdet werden, wenn eine Privatperson anstelle des zuständigen Trägers die diesem obliegenden Geldleistungen ohne Auftrag erbringt und dann vom Träger Ersatz verlangt. Auch § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I könnte die vorliegenden Überlegungen bestätigen. Danach kann ein Dritter, der im Vorgriff auf fällige Sozialleistungsansprüche Aufwendungen zur Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Sozialleistungsberechtigten gemacht hat, sich dessen Ansprüche auf Geldleistungen übertragen bzw abtreten lassen. Dementsprechend wäre eine Vorausabtretung der (möglichen) Ansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte gemäß § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I hier ein denkbarer Weg gewesen, auf dem der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte hätte absichern können.
Der Senat kann indes offenlassen, ob die Regelungen der GoA überhaupt eingreifen, bejahendenfalls, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche GoA handelt, auf die nur mit gewissen Einschränkungen die Vorschriften der §§ 677 ff BGB entsprechend anzuwenden sind, oder ob diese Regelungen unmittelbar gelten, weil der streitige Anspruch zivilrechtlicher Natur ist. Denn in keinem Fall besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 683 BGB.
2. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach § 683 BGB scheitert unter Umständen schon daran, daß dieser mit der Zahlung von Ausbildungsvergütung nicht iS des § 677 BGB „ein Geschäft für einen anderen besorgt” hat. Daran fehlt es, wenn er das Geschäft nur als eigenes, also nicht auch als fremdes führt, dh in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (vgl hierzu BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 14, 248, 249; BGH NJW 2000, 72). Hierbei ist zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften zu unterscheiden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis eingreifen (zB Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff), wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, falls es sichauch um ein objektiv fremdes Geschäft (sog auch fremdes Geschäft) handelt, wozu genügt, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f; 140, 102; zum sog auch fremden Geschäft kritisch Schwark, Jus 1984, S 321; Medicus, Bürgerliches Recht, 17. Aufl 1996, RdNr 410 ff). Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) etwa bei einem Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f) und der Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f) angenommen. Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Für das Vorliegen eines solchen Fremdgeschäftsführungswillens besteht dann grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Vielmehr muß bei einem objektiv eigenen Geschäft der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, nach der Rechtsprechung des BGH nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f; 114, 248, 250).
Der Kläger hat hier objektiv ein eigenes Geschäft geführt. Er hat der Beigeladenen aufgrund einer von ihm in seiner Praxis durchgeführten Ausbildung eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Hierbei kann dahinstehen, ob die Ausbildungsvergütung bereits in dem Vertrag vom 10. Juni 1991 vereinbart war, der bei der Ärztekammer des Saarlandes unter der Bezeichnung „Berufsausbildungsvertrag” eingereicht worden ist und in dem die Zahlung einer Ausbildungsvergütung für die Beigeladene vereinbart war, oder ob später (nach dem 11. Oktober 1991) eine gesonderte bzw eine geänderte Vergütungsabrede mit der Beigeladenen getroffen worden ist. In jedem Fall zahlte der Kläger die Ausbildungsvergütung an die Beigeladene nur zur Begleichung seiner dieser gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung. Damit ist aber nicht auch der Rechtskreis der Beklagten betroffen. Denn die Beklagte hat eine Sozialleistung, hier Uhg, und nicht eine Ausbildungsvergütung zu erbringen. Dabei handelt es sich – was der Kläger möglicherweise verkennt – beim Uhg nicht um eine Leistung, die an die Stelle einer Ausbildungsvergütung tritt bzw diese ersetzt. Beide Leistungen, die unterschiedlicher Rechtsnatur sind und verschiedenen Zwecken dienen, können vielmehr – bis zu der in § 44 Abs 5 AFG vorgesehenen Grenze – nebeneinander bzw gleichzeitig bezogen werden. Dementsprechend hat der Kläger mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung kein Geschäft der Beklagten, sondern ein – objektiv – eigenes Geschäft geführt.
Was den Fremdgeschäftsführungswillen anbelangt, hat der Senat bereits erhebliche Bedenken, ob im Bereich des Sozialleistungsrechts der Geschäftsführer bei der Führung eines objektiv eigenen Geschäfts allein durch Willenserklärung bzw Kundgabe seines Willens gegenüber der Beklagten (als Geschäftsherrn) oder gar gegenüber dem Gläubiger, das Geschäft als fremdes führen zu wollen, dieses Geschäft zu einer Geschäftsbesorgung für einen anderen machen kann (so offenbar die Rechtsprechung des BGH in BHGZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f; 114, 248, 250). Das kann aber letztlich dahinstehen. Denn der Kläger hat jedenfalls der Beklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, daß er die Ausbildungsvergütung mit dem Willen zahlt,auch für sie zu handeln. Ob eine entsprechende Kundgabe gegenüber der Beigeladenen genügen würde, bedarf keiner Entscheidung.
3. Denn ein Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 BGB scheitert auch daran, daß die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entspricht und auch der entgegenstehende Wille der Beklagten nicht nach § 679 BGB unbeachtlich wäre. Im vorliegenden Fall hat die BA mit ihrer – auch dem Kläger bekanntgewordenen – Entscheidung, die Maßnahme nicht über den 10. Oktober 1991 hinaus zu fördern, ihren entgegenstehenden Willen klar zum Ausdruck gebracht. Sie hat unmißverständlich deutlich gemacht, daß sie eine Ausbildung der Beigeladenen zur Zahnarzthelferin mit einer dreijährigen Dauer nicht fördern will. Dieser entgegenstehende Wille wäre nur dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn (hier der Beklagten), deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (§ 679 BGB). Ein solches öffentliches Interesse besteht vorliegend nicht.
Zwar hat das BSG zu § 679 BGB zuletzt ausgeführt, die Frage, wann die Erfüllung einer Pflicht im öffentlichen Interesse liege, dürfe nicht zu eng ausgelegt werden (so BSG, Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 14/99 R -, Bl 18 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, unter Hinweis auf BSGE 67, 100, 103 = SozR 3-7610 § 683 Nr 1 S 5). Hierbei darf aber nicht übersehen werden, daß in den vom BSG bisher entschiedenen Fallkonstellationen zur GoA (vgl auch BSGE 6, 197) Aufwendungsersatzansprüche zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Verwaltungsträgern im Streit standen, während hier eine Privatperson (Kläger) behauptet, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (materielle Sicherung der Umschulung der Beigeladenen) erfüllt zu haben. Hinsichtlich der Geschäftsführung durch Privatpersonen für einen Träger öffentlicher Verwaltung wird in der verwaltungsrechtlichen Literatur zu Recht eingewandt, daß durch eine „Einmischung” einer Privatperson in öffentliche Aufgaben das öffentlich-rechtliche Aufgaben- und Kompetenzgefüge gefährdet werde (vgl nur Erichsen Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl 1998, § 29 II RdNr 15; Blas, BayVerBl 89, 648). Deshalb wird zum Teil die Ansicht vertreten, nur in Notstandsfällen oder bei Gefährdung besonderer Rechtsgüter (vgl hierzu Palandt/Sprau BGB, 58. Aufl 1999, § 679 RdNr 3) sei ein Privater befugt, öffentliche Aufgaben anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers zu erfüllen. Es kann hier dahinstehen, daß das Bundesverwaltungsgericht (insbesondere in BVerwGE 80, 170, 174) diese auf Notstandssituationen und akute Gefährdungen begrenzte Sichtweise hinsichtlich einer Geschäftsführung Privater im Bereich öffentlicher Aufgaben als zu eng angesehen hat, denn jedenfalls im Bereich des Sozialleistungsrechts besteht regelmäßig kein öffentliches Interesse, daß ein Privater Geldleistungen für einen Sozialleistungsträger erbringt. Denn für ein öffentliches Interesse iS des § 679 BGB kann nicht das abstrakte Interesse der Gemeinschaft an der Erfüllung jeder Zahlungsverpflichtung genügen. Auch die Tatsache, daß die Ablehnung einer dreijährigen Förderung der Beigeladenen später durch das LSG aufgrund der als Zusicherung interpretierten Abzeichnung des Ausbildungsvertrags durch die Beklagte letztlich als rechtswidrig betrachtet wurde, führt – entgegen der Rechtsansicht des LSG – für sich betrachtet noch nicht dazu, daß die Leistung von Uhg in der Form der Ausbildungsvergütung durch den Kläger ab Oktober 1991 im öffentlichen Interesse lag. Erforderlich ist vielmehr ein spezielles Interesse an der Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung, deren Nichterfüllung für die Allgemeinheit konkret faßbare Nachteile mit sich brächte (vgl auch Seiler in Münchner Komm, RdNr 6 zu § 679 BGB). Ein solch konkret faßbarer Nachteil, den der Kläger mit der Zahlung von Uhg abgewendet hätte, ist vorliegend nicht erkennbar. Ist ein Leistungsträger, wie hier die beklagte BA (vgl § 19 Abs 2 SGB I) im Einzelfall – ggf in rechtswidriger Weise – nicht bereit, eine Sozialleistung zu gewähren, so ist es dem Sozialleistungsberechtigten zumutbar, entweder vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (ebenso BVerwGE 80, 170, 175) oder vorläufig Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Zwar mag die Ausbildung der Beigeladenen durch den Abbruch der Förderung bzw die Versagung von Uhg gefährdet gewesen sein, wobei letztlich nicht festgestellt ist, ob der Kläger nicht bereits vor Abbruch der Förderung durch die Beklagte Ausbildungsvergütung an die Beigeladene gezahlt hat. Eine mögliche Gefährdung der Ausbildung wäre jedoch durch andere im Sozialrecht zur Verfügung stehende Instrumentarien abzuwenden gewesen. Insbesondere hätte sich der Kläger – wie bereits ausgeführt – zur Sicherung seiner Vorleistungen auf das fällige Uhg den Uhg-Anspruch von der Beigeladenen gemäß § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I abtreten lassen können. Weder die Beigeladene noch der Kläger haben jedoch entsprechende sozialrechtliche Handlungsinstrumentarien in Anspruch genommen. Mithin bestand auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls kein öffentliches Interesse iS des § 679 BGB daran, daß der Kläger ab 14. Oktober 1991 für die Beklagte mit Geldleistungen „eingesprungen” ist.
III. Fehlt es mithin am Vorliegen einer GoA, mindestens aber an den Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 683 BGB, kommt für den Kläger allenfalls ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff, 684 BGB bzw ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Ein solcher Anspruch scheitert jedoch vorliegend – was für beide Anspruchsarten zu beachten wäre – schon daran, daß die Beklagte über den Anrechnungsbetrag hinaus vom Kläger nichts erlangt hat. Sie hat aufgrund der vom Kläger gezahlten Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 14. Oktober 1991 bis 28. Februar 1994 (allenfalls) aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs 5 AFG einen Betrag von 2.780,93 DM an Uhg erspart, den sie andernfalls an die Beigeladene hätte zahlen müssen. Aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des LSG ist die Beklagte nur verpflichtet, eben diesen Betrag an den Kläger zu zahlen. Darüber hinaus hat die Beklagte durch die Zahlungen des Klägers keinesfalls etwas erlangt. Insbesondere ist sie – was hier allein einen Herausgabe- bzw Erstattungsanspruch rechtfertigen könnte – nicht von ihrer Schuld gegenüber der Beigeladenen befreit worden. Die Voraussetzungen der §§ 267, 362 Abs 1 BGB für eine Schuldtilgung durch den Kläger lagen nicht vor. Denn danach muß der Dritte (Kläger) mit dem Willen geleistet haben, die Verpflichtung des Schuldners (Beklagten) zu tilgen, wobei es nicht auf den inneren Willen des Dritten, sondern darauf ankommt, wie der Gläubiger (hier die Beigeladene) sein Verhalten verstehen durfte (BGHZ 40, 276; 72, 248). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger der Beigeladenen ab 14. Oktober 1991 aber nicht Uhg, sondern aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung Ausbildungsvergütung gezahlt. Das wird auch durch die späteren Abreden bestätigt, wonach der Beigeladenen für den Fall der Nachzahlung des Uhg in jedem Fall der volle Betrag des ihr zustehenden Uhg verbleiben sollte. Da es mithin an einer wirksamen Tilgung der Schuld der Beklagten fehlt, hat der Anspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte fortbestanden, so daß ihr zu Recht das zustehende Uhg (abzüglich des Anrechnungsbetrages) nachgezahlt worden ist. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob in Fällen der vorliegenden Art eine Schuldtilgung durch Dritte iS von §§ 267, 362 Abs 1 BGB überhaupt in Betracht kommt oder ob dies schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die leistungsverpflichtete BA in Person zu leisten hat.
Eventuelle Ersparnisse der Beigeladenen hinsichtlich der Beitragszahlung sind von den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich außer Streit gestellt worden. Insoweit hat sich der Kläger für klaglos gestellt erklärt.
Inwieweit dem Kläger aufgrund vertraglicher Abreden Ansprüche gegen die Beigeladene zustehen könnten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Es ist deshalb vorliegend ohne Bedeutung, ob und inwieweit der Kläger die Beigeladene, die Ausbildungsvergütung und (gekürztes) Uhg erhalten hat, überhaupt in Anspruch nehmen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 514030 |
NJW-RR 2001, 1282 |
FA 2000, 363 |
info-also 2001, 122 |