Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. zum Vorliegen "derselben" Angelegenheit iS des Gebührenrechts bei Widersprüchen von mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft gegen gesonderte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Individualansprüche nach dem SGB 2. innerer Zusammenhang. einheitlicher Lebenssachverhalt. gesonderte Vollmachten. Erhöhungsgebühr. Schwellenwert
Leitsatz (amtlich)
Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann „dieselbe“ Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.
Orientierungssatz
Der Senat schließt sich der Ansicht des 14. Senats des BSG betreffend das Verhältnis der Nr 1008 RVG-VV zum Gebührentatbestand der Nr 2400 RVG-VV an, der bereits entschieden hat, dass der Schwellenwert von 240 Euro keine absolute Grenze ist, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl hierzu ausführlich: BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 22 ff).
Normenkette
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Hs. 1, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; RVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 1, 2 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 4, § 15 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2006-12-22, Abs. 2, §§ 16-17; RVG-VV Nr 1008; RVG-VV Nr 2400; SGB II § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2012 aufgehoben. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Oktober 2011 wird insoweit geändert, als der Beklagte dem Kläger über die durch Bescheid vom 6. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009 festgesetzten Kosten für die Widerspruchsverfahren hinaus weitere 28,56 Euro zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigem Sohn, die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bildeten, unter anderem für Mai und Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Zusammenhang mit einer Krankengeldbewilligung an den Kläger für die Zeit ab 28.5.2008 erließ der Beklagte vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14.8.2008, gerichtet jeweils an den Kläger oder dessen Lebensgefährtin, welche jeweils die Bewilligung für Monat Mai oder Juni 2008 betrafen. Gegen diese Aufhebungs- und Erstattungsbescheide legten der Kläger und seine Lebensgefährtin jeweils Widersprüche ein. Später legitimierte sich ihr Bevollmächtigter durch Vorlage von Vollmachten der jeweiligen Auftraggeber und trug mit nahezu übereinstimmenden Schriftsätzen vom 6.1.2009 vor, dass das Krankengeld erst am 17.6.2008 zugeflossen sei. Im Februar 2009 nahm der Beklagte die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betreffend den Monat Mai 2008 zurück und erklärte, dass die entstandenen notwendigen Aufwendungen übernommen würden (Rücknahmebescheide vom 9./13.2.2009).
Der Bevollmächtigte reichte mit getrennten Schriftsätzen vom 19.2.2009 zwei Kostenrechnungen bei dem Beklagten ein, mit denen er jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 309,40 Euro geltend machte (Geschäftsgebühr in Höhe von 240 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 49,40 Euro). Der Beklagte erstattete insgesamt Aufwendungen in Höhe von 366,52 Euro. In der Begründung des Bescheides entsprach er der Kostenforderung "für das Widerspruchsverfahren der Lebensgefährtin" in voller Höhe und setzte für "dasjenige des Klägers" 57,12 Euro fest (Geschäftsgebühr in Höhe von 40 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 8 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 9,12 Euro). Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Widerspruch des Klägers um denselben Sachverhalt, denselben Bewilligungszeitraum und damit denselben Tatsachenvortrag wie bei demjenigen seiner Lebensgefährtin gehandelt habe (Bescheid vom 6.4.2009; Widerspruchsbescheid vom 3.7.2009).
Das SG hat den Beklagten entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag des Klägers verurteilt, die ihm im Widerspruchsverfahren mit dem Aktenzeichen W 11277/08 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 132,80 Euro zu erstatten sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen (Urteil vom 28.10.2011). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und entschieden, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers seien im Klageverfahren im Umfang von einem Drittel und im Berufungsverfahren in vollem Umfang erstattungsfähig (Urteil vom 8.11.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung sei nicht wegen eines der beiden Widerspruchsverfahren der Lebensgefährtin des Klägers oder des zweiten von ihm geführten Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen. Für die Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit als "dieselbe Angelegenheit" iS von § 15 Abs 2 S 1 RVG fehle es an einem einheitlichen Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin. Beide hätten dem handelnden Rechtsanwalt für jedes Widerspruchsverfahren eigenständige Vollmachten erteilt. Die Vermutungsregelung des § 38 SGB II komme nicht zur Anwendung. Auch fehle ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen. Die im Klageverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 93 Euro sei zumindest aus Sicht des erstattungspflichtigen Beklagten nicht zu hoch angesetzt und auch nicht unbillig iS von § 14 Abs 1 S 4 RVG.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 15 Abs 2 S 1 RVG. Zwar lägen aufgrund des Individualsystems des SGB II mehrere Auftraggeber mit jeweils eigenen Verfahren zugrunde. Es handele sich aber um dieselbe Angelegenheit, weil die Entscheidungen aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in einem engen zeitlichen Zusammenhang objektbezogen (auf die Bedarfsgemeinschaft) erlassen worden seien. Unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten bestehe der notwendige innere Zusammenhang. Die Rückforderung wirke sich auf die Individualansprüche der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aus. Zudem sei nur eine Besprechung der Auftraggeber mit ihrem Verfahrensbevollmächtigen erfolgt. In den verschiedenen Verfahren seien identische Schriftsätze gefertigt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2012 und des Sozialgerichts Dresden vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, dass es sich schon deshalb um getrennte Angelegenheiten handeln müsse, weil jeder Betroffene in der Bedarfsgemeinschaft individuell entscheiden könne und müsse, ob er sich gegen belastende Entscheidungen zur Wehr setze oder nicht. Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als von dem Beklagten in dem Bescheid vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 insgesamt festgesetzt, jedoch nicht in dem von den Vorinstanzen befundenen Umfang. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger befugt ist, in eigenem Namen die Erstattung eines weiteren Anteils der gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anwaltsvergütung einzuklagen (1). Er und seine Lebensgefährtin haben auch dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Durchführung der Widerspruchsverfahren (2). Die Revision des Beklagten hat jedoch insofern Erfolg, als dem Kläger anstelle des von den Vorinstanzen ausgeurteilten Erstattungsbetrags in Höhe von insgesamt 132,80 Euro nur weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 28,56 Euro zustehen (3).
1. Der Kläger war berechtigt, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 vorzugehen (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 12). Soweit - wie hier - der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird (vgl näher unter 3), schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs 2 S 1 RVG). Aus dieser Haftung jedes einzelnen Auftraggebers für die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten (Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl 2013, § 7 RdNr 3) folgt auch seine Klagebefugnis (vgl zur wertmäßigen Belastung in Höhe des Bruchteils der Anwaltskosten bei einer Mehrheit von Auftraggebern: BGH Beschluss vom 30.4.2003 - VIII ZB 100/02 - MDR 2003, 1142). Es besteht keine Verpflichtung mehrerer Auftraggeber, ihre Kostenerstattungsansprüche gemeinsam geltend zu machen (OLG München Beschluss vom 22.4.1998 - 11 W 3472/87 - JurBüro 1988, 1187 f; Schnapp/Volpert in Schneider/ Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl 2012, § 7 RdNr 53).
2. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen beruht dem Grunde nach auf § 63 SGB X in Verbindung mit den Abhilfebescheiden des Beklagten vom 9./13.2.2009. Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X erstattet der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Der Beklagte hat insofern bindend entschieden, dass die Kosten der Vorverfahren ohne eine Quotelung dem Grunde nach zu erstatten sind (vgl § 63 Abs 1 S 1, Abs 2 und 3 S 1 SGB X). Die von ihm gewählte Formulierung, die Kosten würden erstattet, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 11). Ferner hat der Beklagte auch anerkannt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.
3. a) Zwar war die Festsetzung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs durch den Beklagten fehlerhaft zu niedrig bemessen. Der Bevollmächtigte des Klägers und seiner Lebenspartnerin hat nach der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Beklagten auf insgesamt 366,52 Euro für die Vertretung in beiden Widerspruchsverfahren betreffend den Monat Mai 2008 vor dem SG einen Erstattungsanspruch der Klägerin iHv insgesamt 132,80 Euro beziffert und damit den ursprünglich streitigen Betrag im Sinne einer Klagebegrenzung reduziert. Der Beklagte ist jedoch - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nur zu Erstattung in geringerer Höhe verpflichtet.
Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 63 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGG regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 15). Der iS des § 63 Abs 3 S 1 SGB X erstattungsfähige Betrag bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs 1 S 1 RVG), wobei sich dessen konkrete Höhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 (VV RVG) zum RVG (§ 2 Abs 2 S 1 RVG) bestimmt. Nach § 14 Abs 1 S 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Dies ist hier der Fall.
Der Kläger kann nur einen deutlich geringeren (weiteren) Erstattungsbetrag als geltend gemacht beanspruchen. Bezogen auf die Aufhebung und Erstattung für den Monat Mai 2008 ist der Bevollmächtigte für ihn und seine Lebenspartnerin in "derselben Angelegenheit" im Sinne des RVG tätig geworden. Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs 1 RVG nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs 2 S 1 RVG in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern.
b) Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" iS des § 7 Abs 1 RVG sowie des § 15 Abs 2 S 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 mwN). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (Schnapp/Volpert in Schneider/Wolff, AnwK RVG, 6. Aufl 2012, RdNr 21 f). Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF (bzw nunmehr § 15 Abs 2 RVG) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167 mwN). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl BVerfG Beschluss vom 4.12.2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - BVerfGE 96, 251).
Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF bzw § 15 Abs 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslöst (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr 1 RdNr 22 mwN). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167). So liegt der Fall hier.
Zwar erfolgte die Aufhebung und Erstattung der individuellen SGB II-Ansprüche für Mai 2008 in getrennten Bescheiden, gegen die selbstständige Widersprüche eingelegt worden sind, für die dem Rechtsanwalt jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden. Auch bezogen sich die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - in gleicher Weise wie die Leistungsbewilligungen - auf die Individualansprüche des Klägers und seiner Lebensgefährtin sowie deren Sohn nach dem SGB II (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 = juris, RdNr 16). Die Widerspruchsverfahren beruhten jedoch auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus dem alleinigen "Rechtswidrigkeitsgrund" des Bezugs von Krankengeld durch den Kläger. Erfolgt alsdann eine Aufhebung der Bewilligung wegen der Erzielung von Einkommen, ist nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X keine umfassende Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich. Es sind daher keine weiteren, nur auf die Aufhebung der Bewilligung bei einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogenen weiteren Prüfungsschritte, wie etwa bei der Verletzung von Mitteilungspflichten (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X), erforderlich, die ggf eine andere gebührenrechtliche Bewertung rechtfertigen können.
c) Liegt demnach dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG vor, ist die von dem Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 vorgenommene Kostenfestsetzung für die Widerspruchsverfahren des Klägers und seiner Lebensgefährtin weiter unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen, ohne dass eine Bindung an die geltend gemachten oder von dem Beklagten angenommenen Gebührentatbestände besteht (Gerold/ Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl 2010, § 55 Nr 24, RdNr 27; Schnapp/Volpert in: Schneider/ Wolf, RVG, 6. Aufl 2012, § 55 Nr 51). Unter Berücksichtigung dessen besteht nach Nr 1008 VV RVG Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr von 72 Euro. Dies führt - unter Beachtung des bereits von dem Beklagten festgesetzten Gesamtbetrags von 366,52 Euro - zu einer noch offenen Erstattungsforderung gegen den Beklagten von 28,56 Euro, die der mit den Anwaltskosten belastete Kläger (§ 7 Abs 2 S 1 RVG) beanspruchen kann.
§ 3 Abs 1 RVG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies gilt nach § 3 Abs 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 14 Abs 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr 2400 VV RVG idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I 718) umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten dabei einen Betragsrahmen von 40 Euro bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegt sich das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehende Geschäftsgebühr in Höhe von 240 Euro hier als nicht unbillig anzunehmen ist (vgl § 14 Abs 1 S 4 RVG). Ein Rechtsstreit um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen - gleiches gilt für deren hier streitige Aufhebung und Erstattung - ist zwar regelmäßig von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war hier jedoch nur durchschnittlich. Der Bevollmächtigte hatte sich zwar mit den Auswirkungen der Krankengeldbewilligung auf die SGB II-Ansprüche des Klägers sowie der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Die rechtliche Wertung war jedoch insoweit nicht überdurchschnittlich schwierig, als das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich nicht im Mai 2008 zugeflossen war, sodass die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X ersichtlich ausschied. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls Durchschnittlichkeit gegeben. Der Bevollmächtigte hatte die Unterlagen zu sichten, eine Besprechung mit den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft durchzuführen und mit je einem Schriftsatz in den Parallelverfahren Stellung zu nehmen (s die vergleichbaren Wertungen in BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff und BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 f).
Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Bevollmächtigte nicht nur die Verhältnisse des Klägers, sondern auch diejenigen der weiteren Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen hatte. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass vorliegend die Voraussetzungen der Nr 1008 VV RVG erfüllt sind (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 Nr 2, RdNr 34).
Nach Nr 1008 VV RVG idF des KostRMoG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Entsprechend erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr nach der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages. Der Senat schließt sich der Ansicht des 14. Senats des BSG betreffend das Verhältnis der Nr 1008 VV RVG zum Gebührentatbestand der Nr 2400 VV RVG an, der - entgegen der von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht - bereits entschieden hat, dass der Schwellenwert von 240 Euro keine absolute Grenze ist, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl hierzu ausführlich: BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 22 ff). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für zwei Auftraggeber ergibt sich ein Betragsrahmen zwischen 52 Euro als Mindestgebühr und 676 Euro als Höchstgebühr sowie eine Schwellengebühr in Höhe von 312 Euro. Die Geschäftsgebühr von 240 Euro erhöht sich im konkreten Fall damit um 72 Euro. Die Schwellengebühr von 312 Euro stellt aus den dargelegten fallbezogenen Gründen die Obergrenze für die Erhöhung der Gebühren dar (312 - 240 = 72 Euro).
Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG iVm § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Unter Berücksichtigung der Erhöhung um 72 Euro ergibt sich ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 28,56 Euro (240 + 72 + 20 = 332 Euro zzgl 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 63,08 Euro = 395,08 Euro; abzüglich der bereits erstatteten 366,52 Euro). Schließlich ist der Anspruch des Klägers auf den noch nicht von dem Beklagten beglichenen Anteil aus den insgesamt anfallenden Rechtsanwaltsgebühren begrenzt, weil der für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich im Innenverhältnis des Klägers und seiner Lebensgefährtin als Gesamtschuldner (§ 426 Abs 1 S 1 BGB) greift.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 6731505 |
NJW 2015, 10 |
FEVS 2015, 145 |
SGb 2014, 327 |
ZfF 2014, 206 |
AGS 2014, 458 |
info-also 2014, 181 |